1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 39b EStG regelt im Wesentlichen, wie die LSt zu ermitteln ist. Die Vorschrift gilt nach Abs. 1 für unbeschränkt und für beschränkt stpfl. Arbeitnehmer. § 39b EStG enthält in Abs. 2 mit Ergänzung in Abs. 4 für die Jahre 2010–2024 die Anweisung zur Ermittlung der LSt vom laufenden Arbeitslohn, in Abs. 3 die entsprechende Anweisung für die Ermittlung der LSt bei sonstigen Bezügen und in Abs. 5 die Lohnsteuerberechnung bei Abschlagszahlungen. Aus diesen Anweisungen zur Errechnung der LSt werden Programmablaufpläne abgeleitet, die die Finanzverwaltung nach Abs. 6 aufzustellen hat.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

Die Bestimmung wurde durch das EStRG v. 5.8.1974, BStBl I 1974, 530 eingefügt und gilt ab 1.1.1975.

Die wesentlichen Änderungen betreffen

  • Erhöhung der Beträge in Abs. 3 durch Gesetz v. 16.8.1980[1],
  • die Einführung der "besonderen Lohnsteuertabellen" durch Gesetz v. 20.12.1982[2],
  • Änderung des Abs. 3 um einen sonstigen Bezug und Entschädigungen, Gesetz v. 14.12.1984[3],
  • die Einführung der Kinderfreibeträge durch Gesetz v. 26.6.1985[4],
  • die Anpassungen an die Steuerreform 1990 durch Gesetz v. 25.7.1988[5], wobei die Pauschbesteuerung sonstiger Bezüge (bisher Abs. 3 Nr. 2) ersatzlos gestrichen wurde.
  • Durch Gesetz v. 30.6.1989[6] wurde der Betrag in Abs. 3 S. 10 auf "30" erhöht.
  • Wegfall der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen im LSt-Abzugsverfahren; Gesetz v. 11.10.1995[7].
  • Durch Gesetz v. 29.10.1997[8] wurde Abs. 3 an die Neufassung des § 34 EStG angepasst.
  • Durch Gesetz v. 24.3.1999[9] wurde ein Abs. 7 zur Regelung des Steuerabzugs bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen angefügt.
  • Durch Gesetz v. 24.3.1999[10] wurde in Abs. 3 der LSt-Abzug bei sonstigen Bezügen neu geregelt.
  • Durch Gesetz v. 22.12.1999[11] wurden Abs. 2 und 3 an den Freibetrag und den Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG angepasst.
  • Durch Gesetz v. 23.10.2000[12] ist die Vorschrift an den Wegfall der LSt-Tabellen durch Streichung des § 38c EStG dadurch angepasst worden, dass Abs. 2 und 3 neu gefasst wurden, Abs. 4 gestrichen und ein neuer Abs. 8 eingefügt wurde. Die Neuregelung gilt ab Vz 2001.
  • Durch Gesetz v. 19.12.2000[13] und Gesetz v. 20.12.2001[14] wurden die DM-Beträge der Vorschrift in EUR umgestellt.
  • Durch Gesetz v. 23.12.2002[15] wurde Abs. 7 ersatzlos gestrichen, da die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 39 EStG aufgehoben worden ist.
  • Durch Gesetz v. 15.12.2003[16] ist in Abs. 2 S. 6 die Regelung für die Vorsorgepauschale in Nr. 3 neu gefasst worden. In S. 13 ist die Ermächtigung zur Zulassung der Ermittlung der LSt nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn von der OFD auf das Betriebsstättenfinanzamt übertragen worden. In Abs. 3 ist durch Einfügung eines neuen S. 2 das Verfahren für die Ermittlung der LSt auf einen sonstigen Bezug für den Fall geändert worden, dass LSt-Bescheinigungen für frühere Arbeitsverhältnisse nicht vorgelegt worden sind. Die Einordnung sonstiger Bezüge bis zu 150 EUR als laufender Arbeitslohn im bisherigen S. 8 ist gestrichen worden. Außerdem ist die sinngemäße Anwendung des § 34 Abs. 1 S. 3 angeordnet worden. In Abs. 6 wurde die Antragsbefugnis vom "inländischen" Arbeitgeber auf jeden Arbeitgeber erweitert.
  • Durch Gesetz v. 29.12.2003[17] wurde in Abs. 2 S. 6 Nr. 4 bestimmt, dass der hochgerechnete Arbeitslohn bei der Steuerklasse II um den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG gemindert wird. In S. 7 wurde eine Verweisung angepasst. In S. 8 wurden die Steuersätze an den für Vz 2004 geltenden Eingangssteuersatz und den Spitzensteuersatz angepasst. Gleichzeitig wurden diese Steuersätze in § 52 Abs. 52 EStG für den Vz 2005 mit 15 % für den Eingangssteuersatz und 42 % für den Spitzensteuersatz festgelegt und die jeweiligen Betragsgrenzen angepasst.
  • Durch Gesetz v. 5.7.2004[18] wurde in Abs. 2 S. 2 geregelt, dass neben dem Versorgungsfreibetrag auch der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag vom Arbeitslohn abgezogen wird; entsprechend wurde Abs. 3 geändert. S. 6 Nr. 1 wurde um den Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen, § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG, ergänzt.
  • Durch Gesetz v. 9.12.2004[19] wurde in Abs. 2 S. 6 die Regelung für die Vorsorgepauschale in Nr. 3 neu gefasst. 
  • Durch Gesetz v. 19.7.2006[20] wurden die Beträge in Abs. 2 S. 8 geändert.
  • Durch Gesetz v. 13.12.2006[21] wurde die Bezeichnung "vom Hundert" in "%" geändert.
  • Durch Gesetz v. 31.1.2008[22] wurden Abs. 2 und 3 teilweise neu gefasst.
  • Durch Gesetz v. 2.3.2009[23] wurden Beträge in Abs. 2 S. 7 geändert.
  • Durch Gesetz v. 16.7.2009[24] wurde Abs. 2 S. 5 Nrn. 2 und 3 an die Neuordnung der Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen angepasst und Abs. 3 und 4 ergänzt.
  • Durch Gesetz v. 1.11.2011[25] wurden die Beträge in Abs. 2 S. 7 angepasst.
  • Durch Gesetz v. 7.11.2011[26] wurde die Vorschrift an den Wegfall der Lohnsteuerkarte und die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale angepasst. Dabei wurde der bisherige Abs. 1 gestrichen und die Geltung der Vorschrift in dem neuen Abs. 1 auf die beschränkte Steuerpflicht ausgedehnt. Abs. 2 ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge