Rz. 15

Die LSt wird nicht als Jahres-LSt vom Jahresarbeitslohn erhoben, sondern für den regelmäßig kürzeren Zeitraum, für den der Arbeitslohn gezahlt wird. Bei der Erhebung der LSt ist nach § 38a Abs. 3 EStG zwischen dem laufenden Arbeitslohn und den sonstigen Bezügen zu differenzieren.

 

Rz. 16

Für den laufenden Arbeitslohn wird die LSt nach § 38a Abs. 3 S. 1 EStG mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum (§ 39b EStG Rz. 12, 31) entfallenden Teilbetrag der Jahres-LSt erhoben. Da die tatsächliche Jahres-LSt zum Zeitpunkt des LSt-Abzugs für den einzelnen Lohnzahlungszeitraum noch nicht bekannt ist, wird eine – fiktive – Jahres-LSt zugrunde gelegt, die durch Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresbetrag ermittelt wird. Der Ermittlung der Jahres-LSt liegt die Annahme zugrunde, dass der laufende Arbeitslohn für den Lohnzahlungszeitraum während des ganzen Jahrs gezahlt wird. Änderungen des Arbeitslohns innerhalb des Jahres – z. B. ein niedrigerer Lohn für die vorhergehenden Zeiträume und ein höherer Lohn für die folgenden Zeiträume – werden hierbei ebenso wenig berücksichtigt wie Zahlungen sonstiger Bezüge. Hierdurch unterscheidet sich die Regelung des § 38a Abs. 3 S. 1 EStG vom permanenten LSt-Jahresausgleich (§ 39b EStG Rz. 32). Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die LSt, die er nach § 38 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. Er haftet gem. § 42d Abs. 9 EStG auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Abs. 3a EStG seine lohnsteuerlichen Pflichten trägt. In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber. Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.[1]

 

Rz. 17

Die LSt für sonstige Bezüge wird nach § 38a Abs. 3 S. 2 EStG in der Weise erhoben, dass der laufende Arbeitslohn und etwaige bis zu diesem Zeitpunkt schon gezahlte weitere sonstige Bezüge zugrunde gelegt werden.[2]

[2] Zur Erhebung der LSt auf sonstige Bezüge § 39b EStG Rz. 39.

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