Rz. 31
Als letzter Schritt ist aus der Jahres-LSt auf den hochgerechneten zu versteuernden Jahresbetrag zurückzurechnen auf den LSt-Betrag für den tatsächlichen Lohnzahlungszeitraum. Dazu ist die Jahres-LSt
- mit 1/12 bei monatlichem Lohnzahlungszeitraum,
- mit 7/360 bei wöchentlichem Lohnzahlungszeitraum,
- mit 1/360 bei täglichem Lohnzahlungszeitraum
anzusetzen (§ 39b Abs. 2 S. 9 EStG). Wenn sich bei den erforderlichen Umrechnungen Bruchteile eines Cents ergeben, bleiben diese jeweils außer Ansatz (§ 39b Abs. 2 S. 10 EStG). Die sich aus diesen Rechenschritten ergebende LSt ist für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum einzubehalten und an das FA abzuführen.
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