Rz. 12

Ausgangswert für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den LSt-Abzug ist der laufende Arbeitslohn für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum, der jedoch zur Berücksichtigung der Abzüge, Freibeträge und des Hinzurechnungsbetrags und der Anwendung der Jahrestabelle auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen ist. Diese Hochrechnung erfolgt durch Multiplikation mit 12 bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum,

  • mit 360/7 bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum,
  • mit 360 bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum.

Der so ermittelte Jahresarbeitslohn ist nicht der voraussichtliche Jahresarbeitslohn, sondern ein fiktiver Jahresarbeitslohn, der nur zur Ermittlung der LSt für den tatsächlichen Lohnzahlungszeitraum dient. Dieser fiktive Jahresarbeitslohn entspricht dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (d. h. der tatsächliche Jahresarbeitslohn, den der Arbeitnehmer voraussichtlich erhalten wird) nur dann, wenn der Arbeitnehmer in allen Lohnzahlungszeiträumen des Kalenderjahres den gleichen Lohn erhalten würde, also keine Änderungen durch Lohnerhöhungen usw. eintreten.

 

Rz. 13

Der hochgerechnete Jahresarbeitslohn ist um diejenigen Beträge zu vermindern, die aufgrund besonderer Vorschriften nicht besteuert werden. Dazu wird der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG und der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG abgezogen sowie die Jahresbeträge des Freibetrags nach § 39a Abs. 1 EStG und der Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG abgezogen bzw. hinzugerechnet. Zum Hinzurechnungsbetrag vgl. § 39a EStG Rz. 43. Diese Abzüge erfolgen bei allen LSt-Klassen. Von diesem Jahresbetrag sind weitere Abzüge nach § 39b Abs. 2 S. 5 EStG vorzunehmen, um zu einem zu versteuernden Jahresbetrag zu kommen. Diese Abzüge werden gesondert behandelt, weil sie nicht bei allen LSt-Klassen anzusetzen sind.

 

Rz. 14

Nach § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 1 EStG ist bei Steuerklassen I bis V der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR (§ 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG), der Pauschbetrag für Versorgungsbezüge von 102 EUR (§ 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG) und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) abzuziehen. Bei Steuerklasse VI erfolgt kein Abzug, da der Pauschbetrag bereits bei dem ersten Dienstverhältnis berücksichtigt worden ist.

 

Rz. 15

Nach Abs. 2 S. 5 Nr. 2 ist der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c Abs. 1 EStG abzuziehen, und zwar bei den Steuerklassen I bis V. Bei den Steuerklassen I, II und IV, bei denen die LSt nach den Regeln der Grundtabelle ermittelt wird, erfolgt der Abzug mit dem Betrag von 36 EUR. Gleiches gilt auch bei der Steuerklasse III, bei der LSt nach Splittinggrundsätzen zu ermitteln ist. Hier ist der Freibetrag nicht zu verdoppeln. Stattdessen wird der Freibetrag auch aus der komplementären Steuerklasse V angesetzt.

 

Rz. 16

Nach Abs. 2 S. 5 Nr. 3 ist die Vorsorgepauschale abzuziehen. Die Vorsorgepauschale ersetzt die Feststellung von Vorsorgeaufwendungen als Lohnsteuerabzugsmerkmal. Wegen ihrer Bedeutung und des Umfangs ihrer Regelung wird sie in Rz. 24 gesondert behandelt.

 

Rz. 17

Nach Abs. 2 S. 5 Nr. 4 ist bei Anwendung der Steuerklasse II der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende i. H. v. 1.308 EUR nach § 24b EStG abzuziehen. Ihr Ansatz ergibt sich aus dem besonderen Charakter der Steuerklasse II (§ 38b S. 1 Nr. 2 EStG). Sie betrifft Stpfl., die die Voraussetzungen der Steuerklasse I erfüllen, denen mindestens ein Kind steuerlich zuzuordnen ist. Vgl. § 38b EStG Rz. 13.

 

Rz. 18

Ab Vz 1996 werden Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, bei der Errechnung der LSt nicht mehr berücksichtigt. Nach § 31 EStG erfolgt die Kinderentlastung in erster Linie durch das Kindergeld. Der Ansatz von Kinderfreibeträgen anstelle von Kindergeld erfolgt nur bei einer ESt-Veranlagung, also nicht im LSt-Abzugsverfahren. Zwar werden weiterhin Kinderfreibeträge und Zahl der Kinder als Lohnsteuerabzugsmerkmale festgestellt (§ 38b Abs. 2 EStG); dies hat aber nur noch Bedeutung für die Kinderentlastung bei den Annexsteuern (§ 51a EStG), also SolZ und KiSt, nicht mehr für den LSt-Abzug. Soweit für Kinder jedoch kein Anspruch auf Kindergeld besteht, kann nach § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG der Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet und im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt werden (§ 38b EStG Rz. 36ff.).

 

Rz. 19

Nach Abzug der genannten Beträge ergibt sich aus dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn der zu versteuernde Jahresbetrag.

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