Rz. 32

Der Arbeitgeber kann die LSt nach § 39b Abs. 2 S. 12 EStG nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermitteln ("permanenter LSt-Jahresausgleich"). "Voraussichtlicher Arbeitslohn" ist derjenige Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kj. voraussichtlich beziehen wird, also einschl. Lohnerhöhungen. Er entspricht daher nicht dem aus dem Lohn des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums hochgerechneten Jahresbetrag des § 39b Abs. 2 S. 2 EStG (Rz. 12). Dieses Verfahren beschränkt sich auf den laufenden Arbeitslohn. Für sonstige Bezüge ist immer die in Rz. 51ff. dargestellte Lohnsteuereinbehaltung vorzunehmen.

3.5.1 Voraussetzungen

 

Rz. 33

Folgende Voraussetzungen müssen nach § 42b Abs. 1 EStG vorliegen[1]:

  • Unbeschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers (§ 42b EStG Rz. 4); von der unbeschränkten Steuerpflicht kann der Arbeitgeber ausgehen, soweit die LSt-Klassen II–V als Lohnsteuerabzugsmerkmale festgestellt sind, soweit ihm nicht spätere gegenteilige Umstände bekannt werden.
  • Vorliegen der Lohnbescheinigungen aus etwaigen früheren Dienstverhältnissen.
  • Nachweis durch amtliche Unterlagen für die Dauer der Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer nach den LSt-Bescheinigungen in keinem Dienstverhältnis gestanden hat. Der permanente LSt-Jahresausgleich ist ausgeschlossen, soweit der Progressionsvorbehalt anzuwenden ist.
  • Die zutreffende Jahres-LSt (§ 38a Abs. 2 EStG) darf nicht unterschritten werden (§ 39b Abs. 2 S. 12 EStG).
  • Genehmigung des Betriebsstätten-FA: die Genehmigung gilt grundsätzlich als erteilt, wenn die in den Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, es sei denn, dass sie im Einzelfall widerrufen wird[2].

Der permanente LSt-Jahresausgleich ist insbesondere ausgeschlossen,

  • soweit Lohnersatzleistungen bezogen worden sind, die dem Progressionsvorbehalt, § 32b EStG, unterliegen;
  • wenn aus anderen Gründen nicht während des ganzen Jahres Arbeitslohn bezogen wurde (Großbuchstabe U);
  • wenn bei der LSt-Berechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen ist;
  • wenn das Faktorverfahren nach § 39f EStG angewandt wurde;
  • wenn nur zeitweise eine Vorsorgepauschale zu berücksichtigen ist;
  • wenn der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder des Auslandstätigkeitserlasses v. 31.10.1983 nicht der LSt unterliegt.

3.5.2 Durchführung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs

 

Rz. 34

Nach Ablauf eines jeden Lohnzahlungszeitraums ist der laufende Arbeitslohn der abgelaufenen Zeiträume in einen Jahresbetrag umzurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Laufende Bezüge und Einmalzahlung

Der Arbeitnehmer hat in den Monaten Januar bis Mai laufende Bezüge von 17.500 EUR und einen sonstigen Bezug von 1.000 EUR.

Ab Juni erhält er ein Monatsgehalt von 4.500 EUR.

Zur Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns sind die laufenden Bezüge von Januar bis Juni[1] durch die Anzahl der Monate (6 Monate) zu teilen[2] und mit 12 zu multiplizieren[3].

Der ermittelte Jahresbetrag ist um den als Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellten Freibetrag (§ 39a EStG), einschl. eines nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG übertragenen Grundfreibetrags, um den Versorgungs-Freibetrag, den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu mindern. Der Jahresbetrag ist zu erhöhen um einen etwaigen Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG. Zur Übertragung des Grundfreibetrags und des damit zusammenhängenden Hinzurechnungsbetrags vgl. § 39a EStG Rz. 25. Der LSt-Freibetrag ist voll zu berücksichtigen, also auch dann, wenn er nicht mit Wirkung ab 1.1. gilt. Für den geminderten Jahresarbeitslohn ist die LSt unter Berücksichtigung der als Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellten Steuerklasse entsprechend Rz. 43 zu ermitteln. Von dem sich damit ergebenden LSt-Betrag ist die entrichtete LSt abzuziehen, die auf die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume entfällt. Die verbleibende LSt ist die auf den letzten Lohnzahlungszeitraum entfallende Steuer.

 

Rz. 35

Bei Steuerklassenwechsel während des Kalenderjahres ist anstelle der LSt, die vom laufenden Arbeitslohn der abgelaufenen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeiträume erhoben worden ist, die LSt abzuziehen, die nach der zuletzt maßgebenden Steuerklasse vom laufenden Arbeitslohn bis zum vorletzten abgelaufenen Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeitraum zu erheben gewesen wäre[4].

 

Rz. 36

Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers während des Kalenderjahres bleibt es grundsätzlich bei der bisher erhobenen Steuer. Eine Neuberechnung (nach allgemeinen Grundsätzen) muss nicht erfolgen.

 

Rz. 37

Eine Neuberechnung ist ausnahmsweise vorzunehmen, wenn ein lohnsteuerfreier Betrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal festgestellt worden ist, der nicht für den Beginn des Jahres anzuwenden war. Die Neuberechnung ist deshalb erforderlich, weil bei der bisherigen Berechnung der anteilige Jahresbetrag zeitanteilig berücksichtigt worden ist.

[1] 17.500 EUR + 4.500 EUR = 22.000 EUR.
[2] 22.000 EUR : 6 = 3.666 EUR.
[3] 3.666 EUR × 12 = 43.992 EUR.

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