Rz. 3

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nur berechtigt, nicht verpflichtet, für seine unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer einen LSt-Jahresausgleich durchzuführen. Er ist jedoch hierzu verpflichtet, wenn er am 31.12. des Ausgleichsjahrs mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt (Rz. 5)[1].

 

Rz. 4

Die Durchführung des LSt-Jahresausgleichs ist von folgenden Voraussetzungen abhängig:

  • Es muss sich um unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer handeln. Soweit für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 EStG eine Veranlagung durchzuführen ist, eignen sich diese Fälle wegen der dabei zu beachtenden Besonderheiten nicht für einen LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber.
  • Es kommen nur unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in Betracht, die am 31.12. des Ausgleichsjahrs beim Arbeitgeber beschäftigt waren. Das hat zur Folge, dass bei Beendigung des Ausgleichsjahrs infolge Wegfalls der unbeschränkten Steuerpflicht während des Kj. der Arbeitgeber zur Vornahme des Jahresausgleichs nicht befugt ist.
  • Der Arbeitnehmer muss ständig während des Ausgleichsjahrs in einem Dienstverhältnis gestanden haben; ab 2011 muss er ständig bei demselben Arbeitgeber ­beschäftigt gewesen sein. Beschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber im Ausgleichsjahr können ab Vz 2011 nicht mehr einbezogen werden, da dem Arbeitgeber, der den LSt-Jahresausgleich durchführt, die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus dem früheren Arbeitsverhältnis infolge des Wegfalls der LSt-Karte nicht mehr bekannt sind. Zeiten der Verdienstlosigkeit schließen den LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber aus, da der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG zum Tragen kommen kann.

Für Arbeitnehmer, die der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2, 3 EStG unterliegen, kann ein LSt-Jahresausgleich durchgeführt werden.

 

Rz. 5

Der Arbeitgeber ist zum LSt-Jahresausgleich verpflichtet, wenn er am 31.12. des Ausgleichsjahrs mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Es spielt dabei keine Rolle, wie die LSt-Einbehaltung erfolgt. Es kann sich auch um Arbeitnehmer handeln, für die eine LSt-Pauschalierung vorgenommen wird.

 

Rz. 6

Der LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber steht nicht in allen Belangen der Veranlagung durch das FA gleich. Für den LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ist die Jahres-LSt maßgebend, während für die Veranlagung durch das FA die Jahres-LSt als ESt maßgebend ist. Unterschiedliche Auswirkungen ergeben sich ab 2010 ncht mehr, da die bis dahin unterschiedlichen Auswirkungen eines Freibetrags auf die Vorsorgepauschale entfallen ist; denn Letztere ist nicht mehr von der Höhe des Arbeitslohns abhängig.

 

Rz. 7

Der LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber kann nur zur Erstattung, nicht zur Nachforderung von LSt führen. In Fällen der Nachforderung ist daher ebenfalls eine Veranlagung durchzuführen.

[1] Zur Durchführung eines permanenten LSt-Ausgleichs § 39b EStG.

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