Rz. 29

In § 7 Abs. 1 Nr. 4 wird eine Abweichung durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung von § 6 Abs. 2 ArbZG hinsichtlich der höchstzulässigen werktäglichen Arbeitszeit sowie der Festlegung eines Ausgleichszeitraums für Nachtarbeitnehmer zugelassen. Damit entspricht Abs. 1 Nr. 4 den Abweichungsmöglichkeiten von Abs. 1 Nr. 1, der für Tagarbeitnehmer gilt.

2.4.1 Abweichung bzgl. werktäglicher Arbeitszeit (Abs. 1 Nr. 4a)

 

Rz. 30

Auch die Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer kann auf über 10 Stunden werktäglich verlängert werden, wenn in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.

Hier gelten dieselben Grundsätze wie für die Festlegung für Tagarbeitnehmer.[1]

[1] Siehe Rz. 9 ff.

2.4.2 Abweichung bzgl. Ausgleichszeitraum (Abs. 1 Nr. 4b)

 

Rz. 31

Zugelassen wird auch die Festlegung eines anderen Ausgleichszeitraums bei Überschreitung der Höchstarbeitszeit für Nachtarbeitnehmer.

Auch hier gelten dieselben Grundsätze wie für die Festlegung für Tagarbeitnehmer.[1]

[1] Siehe Rz. 19 ff.

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