Entscheidungsstichwort (Thema)

Anerkennung eines elektronisch geführten Fahrtenbuchs

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt nach der Rspr. des BFH den Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. Ein unter Verstoß gegen diese Grundsätze erzeugter Datenbestand ist kein in sich geschlossenes Verzeichnis und damit auch kein Fahrten-”Buch” i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 4 Abs. 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Privatanteil für die Kfz-Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der so genannten 1%-Regelung zu ermitteln war.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 2012, 2013 und 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte unter anderem als Sachverständiger für Bauschäden, Baukosten, Grundstückswerte, Mieten, Beweissicherungen sowie Bauüberwachung Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Gewinnermittlung erfolgte nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).

In ihren Steuererklärungen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 ermittelten die Kläger den Privatanteil der Nutzung der betrieblichen Kfz nach der Fahrtenbuchmethode. Dabei wurde für das Kfz Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen … für das Jahr 2012 ein Privatanteil in Höhe von 5.499,01 EUR erklärt, für das Jahr 2013 ein Privatanteil in Höhe von 2.875,17EUR und für das Jahr 2014 ein Privatanteil in Höhe von 3.580,38EUR. Hinsichtlich des Kfz Audi A8 mit dem amtlichen Kennzeichen …. wurde kein Privatanteil ermittelt und geltend gemacht, dass dieses Fahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt worden sei. Den Nachweis der Privatanteile der Nutzung der Kfz erbrachten die Kläger durch lose Ausdrucke eines Fahrtenbuches. Zur Erstellung der Übersichten wurde ein elektronisches Fahrtenbuch-Programm …des Herstellers … verwendet.

Das Finanzamt erkannte die Ermittlung des Privatanteils in den Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2012, 31.12.2013 und 31.12.2014 zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung an (§ 164 Abs. 1 AbgabenordnungAO, vgl. Bescheide zum 31.12.2012 und zum 31.12.2013 jeweils vom 27. Oktober 2014 und zum 31.12.2014 vom 6. Juli 2015).

Mit Schreiben vom 2. Juli 2016 teilte das Finanzamt den Klägern mit, dass die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß seien und daher nicht anerkannt werden könnten. Insbesondere fehlten vielfach Angaben zu dem genauen Ort der betrieblichen Fahrt, zu den aufgesuchten Kunden bzw. Geschäftspartnern bzw. zu dem Geschäftszweck der Fahrten. Ferner seien Fahrten mit einem Leihwagen im Fahrtenbuch aufgeführt worden. Folglich sei die 1%-Regelung zur Ermittlung des Privatanteils der Kfz-Nutzung anzuwenden. Mit Änderungsbescheiden jeweils vom 1. Juli 2016 nahm das Finanzamt eine entsprechende Erhöhung der Betriebseinnahmen des Klägers vor.

Die dagegen gerichteten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2016 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der dagegen eingelegten Klage verfolgen die Kläger ihr Ziel weiter. Sie wiederholen den Vortrag aus dem Einspruchsverfahren und tragen ergänzend vor, dass die vorgelegten Fahrtenbücher aufgrund des zur Erstellung verwendeten Computerprogramms nachträglich nicht mehr veränderbar und daher ordnungsgemäß seien. Die getätigten Aufzeichnungen böten eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Bei den festgestellten Mängeln handle es sich lediglich um kleinere Mängel, die nicht zur Verwerfung der Fahrtenbücher und zur Anwendung der 1%-Regelung führten, da die Angaben insgesamt plausibel seien. Die Fahrtenbücher stellten eine lückenlose und für Dritte nachvollziehbare Abgrenzung der privaten von den betrieblichen Fahrten sicher. Darüber hinaus seien die Fahrtenbücher aus Gründen des Vertrauensschutzes anzuerkennen, da das Finanzamt die Führung der Fahrtenbücher über Jahre hinweg nicht beanstandet hatte.

Die Kläger beantragen,

die Änderungsbescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2012, 31.12.2013 und 31.12.2014 jeweils vom 1. Juli 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2016 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Finanzamts sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat zu Recht die vom Kläger geführten Fahrtenbücher nicht ...

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