Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrtenbuch mittels Computerprogramm. Vereinbarung eines Nutzungsverbots. 1 %-Regelung

 

Leitsatz (redaktionell)

Steht die Bewertungsalternative Fahrtenbuch aus Rechtsgründen nicht zur Verfügung, greift die sog. 1 %-Regelung, nämlich die Bewertung auf Grundlage des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. Auch die formelle Vereinbarung eines Nutzungsverbotes und das Vorhandensein eines Zweitwagens – was im Streitfall schon gar nicht vorgetragen wurde – schließen nicht aus, dass nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises eine Privatnutzung für erwiesen gehalten werden kann.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 Sätze 2, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger erzielt in M. gewerbliche Einkünfte als Grundstücks- und Wohnungsmakler. Bei seiner Gewerbeanmeldung gab er an, dass er seit Mai 1996 einen Betriebsitz in M. unter der Wohnanschrift xxx unterhalte. Sein Hauptwohnsitz befinde sich in Österreich. Aus beruflichen Gründen halte er sich durchschnittlich zweimal die Woche in M. auf.

Da der Kläger seit Jahren über einen Wohnsitz in M. verfügt, veranlagte ihn der Beklagte (das Finanzamt) in den Jahren 1999 bis 2003 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Seine für die Jahre 1996 bis 1998 sowie 2002 und 2003 eingelegten Einsprüche zur Frage beschränkte oder unbeschränkte Steuerpflicht wies das Finanzamt als unbegründet zurück, weil der Kläger an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitwirkte. Der Klageweg wurde nicht beschritten.

2004 wurde der Kläger mit Einkommensteuerbescheid vom 24.04.2006 wieder vom Finanzamt als unbeschränkt Steuerpflichtiger veranlagt. Die vom Kläger in seiner Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebsausgaben geltend gemachten Kfz-Kosten (laufende Betriebskosten 509,64 EUR und 31.03 EUR sowie Fahrzeugmiete für BMW von 13.200 EUR wurden vom Finanzamt um 12.000 EUR gekürzt, weil der Kläger keinen Eigenverbrauch erklärt hatte, der Gewinnermittlung nicht zu entnehmen war, ob die Kfz-Kosten bereits anteilig gekürzt worden waren und die Rückfragen des Finanzamts unbeantwortet blieben.

Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Es sei durchaus richtig, dass geringe laufende Betriebskosten in Ansatz gebracht worden seien. Aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit habe er entsprechend der Akquisitionen einen erhöhten Repräsentationsbedarf. Er unterliege in Österreich der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Die inländische Steuerpflicht beschränke sich lediglich auf seine Tätigkeit in Deutschland. Der Grund dieser Tätigkeit liege darin, ein größeres Unternehmen aufzubauen bzw. den Betrieb in Deutschland stark zu erweitern. Als Anlage legte er den Mietvertrag für das betrieblich genutzte Kfz und den Mietverlängerungsvertrag bei. Das Finanzamt erkannte nun die Kfz-Kosten als Betriebsausgaben an, bat jedoch den Kläger, die in Österreich erzielten Einkünfte zu belegen und wies darauf hin, dass es beabsichtige, einen Kfz-Eigenverbrauch von 6.204 EUR zzgl. Umsatzsteuer anzusetzen. Da trotz weiterer Aufforderungen des Finanzamts keine Reaktion des Klägers darauf hin erfolgte, setzte das Finanzamt in der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer 2004 auf 1.914 EUR herab. Das Finanzamt schätzte die in Österreich erzielten Einkünfte auf 12.000 EUR sowie den KFZ-Eigenverbrauch auf 7.026,31 EUR., den es dann mit dem Gewinn laut Erklärung addierte, so dass sich ein berichtigter Gewinn von 11.538,31 EUR ergab. Dieser berichtigte Gewinn wurde mit Progressionsvorbehalt nach dem Grundtarif versteuert.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Der vom Finanzamt angesetzte Kfz-Eigenverbrauch sei nicht gerechtfertigt. Nach dem beiliegenden Fahrtenbuch ergebe sich eine 100 % betriebliche Nutzung. Er unterliege nur der beschränkten Steuerpflicht. Die Schätzung der österreichischen Einkünfte entspreche nicht den Tatsachen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und erziele auch dort seine Haupteinkünfte, wie der Einkommensteuerbescheid 2004 des Finanzamts K./Österreich bestätige.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

ihn unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 2004 vom 24.04.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.11.2006 beschränkt zur Einkommensteuer unter Berücksichtigung der in der Steuererklärung geltend gemachten Kfz-Kosten zu veranlagen und die Einkommensteuer 2004 entsprechend festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt

Klageabweisung.

Bei dem vom Kläger vorgelegten Fahrtenbuch handele es sich offenbar um eine Microsoft Word- bzw. Exeldatei. Ein über diese Programme erstelltes Fahrtenbuch genüge nach der Rechtsprechung ...

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