Rz. 16

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 handelt ordnungswidrig, wer als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland oder als Entleiher, der Leiharbeitnehmer eines Verleihers mit Sitz im Ausland tätig werden lässt, unter Verletzung seiner Verpflichtung aus § 16 Abs. 1 bzw. Abs. 3 MiLoG Arbeitnehmer bzw. Leiharbeitnehmer nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anmeldet. Die erste Alternative ist erfüllt, wenn der Meldepflichtige überhaupt keine Anmeldung abgibt.

Nicht richtige Meldung

Wenn der Meldepflichtige z. B. einen falschen Beschäftigungszeitraum oder einen falschen Beschäftigungsort angibt, gibt er eine nicht richtige Anmeldung ab.

Nicht vollständige Anmeldung

Die Anmeldung ist nicht vollständig, wenn Angaben fehlen, die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 MiLoG zwingend zu machen sind.

Anmeldung nicht in der vorgeschriebenen Weise

Eine Anmeldung ist nicht in der vorgeschriebenen Weise vorgelegt, wenn sie nicht in deutscher Sprache oder nicht in Schriftform gefasst ist. Über das Meldeportal-Mindestlohn abgegebene Anmeldungen, die nur in Textform abgegeben werden können, ebenso wie über dieses Portal abgegebene Anmeldungen in englischer oder französischer Sprache erfüllen die formellen Voraussetzungen.

Keine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn die Anmeldung nicht über das vom Zoll vorgegebene Internetportal elektronisch übermittelt wurde. Zwar sollen nach § 1 MiLoMeldV die Anmeldungen elektronisch übermittelt werden. Es handelt sich dabei jedoch um eine Soll-Vorschrift, deren Verletzung unbeachtlich ist, wenn die Anmeldung ansonsten korrekt erstellt ist.

Nicht rechtzeitige Anmeldung

Letzte Tatbestandsalternative ist die nicht rechtzeitige Anmeldung. Nicht rechtzeitig ist eine Anmeldung immer dann, wenn sie nicht vor Beginn der Werk- oder Dienstleistung bei der Generalzolldirektion als der nach § 1 MiLoGMeldStellV zuständigen Stelle zur Entgegennahme der Anmeldungen eingegangen ist. Die Anmeldung ist dann noch rechtzeitig, wenn sie unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme vorgelegt bzw. zugeleitet wird.[1] Die Behörden der Zollverwaltung verlangen entgegen dem Urteil des OLG Hamm[2] nicht, dass die Anmeldung einen Werktag vor Arbeitsaufnahme in der Meldestelle eingegangen ist.[3]

[1] S. auch § 16 MiLoG, Rz. 76.
[3] S. auch § 16 MiLoG, Rz. 24, 39.

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