Rz. 18

Nach § 21 Abs. 1 Nr. 6 handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 16 Abs. 2 oder 4 MiLoG eine Versicherung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beifügt. Eine Versicherung ist dann nicht beigefügt, wenn z. B. die entsprechende Erklärung nicht unterschrieben ist. Eine Versicherung ist auch dann nicht richtig vorgelegt, wenn sie nicht der Anmeldung beigefügt ist. Dieses Problem kann sich vor allem Entleihern stellen, die eine Versicherung des Verleihers benötigen, um sie zusammen mit der Anmeldung zuzuleiten. Legt der Entleiher eine Anmeldung ohne Versicherung vor und leitet der Verleiher die Versicherung separat zu, ist die Versicherung nicht richtig beigefügt.

Täter dieser Ordnungswidrigkeit kann neben dem Arbeitgeber auch der Entleiher sein. Der Verleiher kann er sich insoweit nicht ordnungswidrig verhalten, da er keine Verpflichtungen nach § 16 Abs. 4 MiLoG hat. Da die Versicherung der Anmeldung beizufügen ist, muss die Versicherung vor Beginn der Werk- oder Dienstleistung zusammen mit der Anmeldung in der Meldestelle eingegangen sein.

 

Rz. 19

 
Hinweis

Meldeportal-Mindestlohn nutzen!

Wer als Meldepflichtiger sicher gehen will, eine Meldung vollständig und in der vorgeschriebenen Weise abzugeben, sollte das Meldeportal-Mindestlohn unter www.meldeportal-mindestlohn.de nutzen, zumal die Abgabe von Meldungen per Fax nicht mehr möglich ist. Verleihern, die eine Versicherung abgeben müssen, dass sie den Mindestlohn zahlen, stellt der Zoll in seinem Meldeportal-Mindestlohn eine Dokumentvorlage für diese Erklärung zur Verfügung. In diese Vorlage kann er ferner die nach § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 6 MiLoG erforderlichen Angaben, die der Entleiher in seiner Anmeldung zu machen hat, nämlich zum Ort in Deutschland, an dem die nach § 17 MiLoG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, zum Zustellungsbevollmächtigten sowie den Namen, Vornamen, Firma sowie Anschrift des Verleihers, dem Entleiher zur Verfügung stellen.

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