Rz. 24
Änderungen bezüglich der in der Meldung nach Abs. 1 gemachten Angaben sind nach Abs. 1 Satz 3 unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB), zu melden. Änderungsmeldungen sind insbesondere dann erforderlich, wenn
- sich der Beginn der Werk- oder Dienstleistung ändert (eine Änderung der voraussichtlichen Dauer ist nicht zu melden),
- andere als die ursprünglich gemeldeten Arbeitnehmer beschäftigt werden,
- bereits gemeldete Arbeitnehmer an einem anderen Beschäftigungsort, bei Bauleistungen auf einer anderen Baustelle, in Deutschland eingesetzt werden sollen,
- eine andere als die bisher gemeldete Person die Funktion des verantwortlich Handelnden wahrnimmt,
- eine andere als die bisher gemeldete Person zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt wird,
- sich die Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten ändert oder
- sich der Ort, an dem die nach § 17 Abs. 2 MiLoG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, ändert.
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