Rz. 24

Änderungen bezüglich der in der Meldung nach Abs. 1 gemachten Angaben sind nach Abs. 1 Satz 3 unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB), zu melden. Änderungsmeldungen sind insbesondere dann erforderlich, wenn

  • sich der Beginn der Werk- oder Dienstleistung ändert (eine Änderung der voraussichtlichen Dauer ist nicht zu melden),
  • andere als die ursprünglich gemeldeten Arbeitnehmer beschäftigt werden,
  • bereits gemeldete Arbeitnehmer an einem anderen Beschäftigungsort, bei Bauleistungen auf einer anderen Baustelle, in Deutschland eingesetzt werden sollen,
  • eine andere als die bisher gemeldete Person die Funktion des verantwortlich Handelnden wahrnimmt,
  • eine andere als die bisher gemeldete Person zum Zustellungsbevollmächtigten bestellt wird,
  • sich die Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten ändert oder
  • sich der Ort, an dem die nach § 17 Abs. 2 MiLoG erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden, ändert.

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