Für Lohnzahlungszeiträume bis zum 31.12.2024 gilt ein zusätzlicher Preisabschlag von 5 %, wenn der Arbeitgeber

  • die Tickets zur Verfügung stellt oder erstattet und
  • an den Kosten seiner Arbeitnehmer für das 49-EUR-Ticket mit mind. 25 % beteiligt, also mind. 12,25 EUR zahlt.

Der Preis für die Monatsfahrkarte reduziert sich in Form eines staatlichen Zuschusses des Bundes und der Länder um 5 %, also um 2,45 EUR[1] . Dadurch verbilligt sich das Ticket für den Arbeitnehmer um mind. 30 % und kostet ihn max. 34,30 EUR[2] . Der Zuschuss gilt unabhängig davon, ob die Arbeitgeberleistung bei dem Deutschlandticket im Wege eines Jobtickets (Sachbezug) oder eines Fahrtkostenzuschusses (Barlohn) erbracht wird, sofern der Arbeitgeber mit dem jeweiligen Verkehrsbetrieb eine Rahmenvereinbarung geschlossen hat.

Preisabschlag ist kein Arbeitslohn

Der staatliche Zuschuss wird durch die erforderliche Kostenbeteiligung des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn von dritter Seite. Ziel ist es, eine entsprechende betriebliche Kostenbeteiligung am Deutschlandticket des Arbeitnehmers zu erreichen und bleibt deshalb bei der Lohnabrechnung insgesamt außer Ansatz. Auf den Werbungskostenabzug in der Steuererklärung ist der Preisnachlass nicht anzurechnen. Dadurch entfällt auch die Pflicht, den staatlichen 5-%-Zuschuss in der Lohnsteuerbescheinigung beim Gesamtbetrag der steuerfreien Fahrtkostenzuschüsse ausweisen.[3]

[1] 5 % von 49 EUR = 2,45 EUR.
[2] 49 EUR – 12,25 EUR – 2,45 EUR = 34,40 EUR.
[3] H 8.1 Abs. 1-4 LStH 2024 "Deutschlandticket".

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