Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit Kraftfahrzeugen sind lohnsteuerpflichtig: Sie müssen zusammen mit dem anderen Arbeitslohn nach den steuerlichen Merkmalen des Arbeitnehmers individuell besteuert werden, soweit der Arbeitgeber nicht von der Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung Gebrauch macht. Benutzt der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr, sind Barzuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb von Fahrkarten für solche Fahrten lohnsteuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.[1] Ebenfalls lohnsteuerfrei sind ab 1.1.2019 vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt überlassene Fahrausweise (Sachbezüge) für die arbeitstäglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte – sog. Jobtickets.[2]

Besonderheiten beim Deutschlandticket

Für den öffentlichen Personennahverkehr ist ab 1.5.2023 das Deutschlandticket in Kraft getreten. Der Monatsfahrschein kostet derzeit 49 EUR, ist nicht übertragbar und berechtigt zur uneingeschränkten bundesweiten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Dazu zählen neben Straßen-, S- und U-Bahnen bzw. Stadtbussen auch Züge und Busse im Regionalverkehr (z. B. Interregio oder Regional Express). Ausgeschlossen ist das Deutschlandticket für die Benutzung von Fernzügen, etwa den ICE, IC oder EC. Unter den Anwendungsbereich fallen außerdem Fähren, wenn diese zum örtlichen ÖPNV zählen. Deutschlandtickets können auch für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingesetzt werden.

Für Lohnzahlungszeiträume bis zum 31.12.2024 gilt ein zusätzlicher Preisabschlag von 5 %, wenn sich der Arbeitgeber an den Kosten seiner Arbeitnehmer für das Deutschlandticket mit mind. 25 % beteiligt, also mindestens 12,25 EUR zahlt. Der Preis für die Monatsfahrkarte reduziert sich in Form eines staatlichen Zuschusses des Bundes und der Länder um 5 %. Der Preisnachlass beträgt dann 2,45 EUR (= 5 % von 49 EUR). Das Deutschlandticket verbilligt sich dadurch für den Arbeitnehmer um mindestens 30 % und kostet ihn maximal 34,30 EUR (= 49 EUR – 12,25 EUR – 2,45 EUR). Die staatliche Zuschussleistung gilt unabhängig davon, ob die Arbeitgeberleistung bei der Deutschlandkarte im Wege eines Jobtickets (Sachbezug) oder eines Fahrtkostenzuschusses (Barlohn) erbracht wird.

Der staatliche Zuschuss wird durch die erforderliche Kostenbeteiligung des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn von dritter Seite. Der vom Staat gewährte Preisnachlass richtet sich an den Arbeitgeber, um eine entsprechende betriebliche Kostenbeteiligung am Deutschlandticket des Arbeitnehmers zu erreichen, und bleibt deshalb bei der Lohnabrechnung insgesamt außer Ansatz. Der vom Bund und den Ländern gewährte Zuschuss von 5 % ist auf den Werbungskostenabzug in der Steuererklärung nicht anzurechnen. Dadurch entfällt auch die Pflicht, den staatlichen 5 %-Zuschuss in der Lohnsteuerbescheinigung beim Gesamtbetrag der steuerfreien Fahrtkostenzuschüsse ausweisen.[3]

Zuschussleistungen des Arbeitgebers zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, sind lohnsteuerfrei.[4] Die Steuerfreiheit ist nach dem Gesetzeswortlaut auf die Höhe der vom Arbeitnehmer tatsächlich getragenen Kosten für die Fahrscheine begrenzt. Demzufolge können sich lohnsteuerliche Nachteile ergeben, wenn der Arbeitnehmer ab Mai 2023 das Deutschlandticket erwirbt und vom Arbeitgeber einen höheren Zuschuss bekommt als das Ticket kostet. Hierbei ist zudem der staatliche Preisnachlass von 2,45 EUR (= 5 % von 49 EUR) zu beachten, der gewährt wird, wenn der Arbeitgeberzuschuss mind. 12,25 EUR (= 25 % von 49 EUR) beträgt. Somit errechnet sich der steuerfreie Höchstbetrag mit monatlich 46,55 EUR (= 49 EUR – 2,45 EUR). Arbeitgeberzuschüsse zum Deutschlandticket von mehr als 46,55 EUR sind in Höhe des übersteigenden Betrags lohnsteuerpflichtig.

 
Wichtig

Fahrtkostenzuschuss auf steuerfreien Höchstbetrag begrenzen

Zahlt der Arbeitgeber bisher steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse, die den Betrag von 46,55 EUR übersteigen, weil für die monatlichen Fahrscheine höhere Beträge angefallen sind, empfiehlt es sich, die Zahlungen beim Deutschlandticket auf den Maximalbetrag von 46,55 EUR zu reduzieren. Dadurch kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerpflicht für die betriebliche Kostenbeteiligung an den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vermeiden. Eine entsprechende Billigkeitsregelung für das Übergangsjahr 2023, wie sie das BMF für den Gültigkeitszeitraum der 9-EUR-Tickets in 2022 festgelegt hatte[5], ist nicht vorgesehen.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeberzuschüsse von mehr als 49 EUR

Ein Industrieunternehmen trägt für seine Mitarbeiter on top die Hälfte der Kosten für die Monatskarte des städtischen Verkehrsverbunds von 120 EUR. Im Rahmen der m...

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