Die Fälligkeit der Beiträge beinhaltet das Recht der Einzugsstelle, die Erfüllung der Beitragsschuld zu verlangen, und die Pflicht des Arbeitgebers, diese ohne Aufforderung zu erfüllen. Die Beiträge werden auch ohne Zusendung eines Beitragsbescheids fällig. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Entstehungsprinzip[1], das für Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger gilt.

1.1 Beitragsschuld für pflichtversicherte Arbeitnehmer

Gleichbleibendes Arbeitsentgelt

Soweit Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern monatlich gleichbleibende Arbeitsentgelte zahlen, ist ihnen die Höhe des Arbeitsentgelts für den Beitragsmonat bis zum fünftletzten Bankarbeitstag bereits bekannt. Die Höhe der gemeldeten und gezahlten Beiträge entspricht der Höhe der bis Ende des Monats tatsächlich anfallenden Beiträge.

Schwankendes/veränderliches Arbeitsentgelt

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Sozialversicherungsbeiträge für den laufenden Monat vorerst in Höhe des Vormonats zu zahlen, soweit

  • sie monatlich schwankende Arbeitsentgelte oder veränderliche Entgeltbestandteile zahlen und
  • ihnen die Höhe des Arbeitsentgelts für den Beitragsmonat nicht am fünftletzten Bankarbeitstag bekannt ist.

Die Differenz zwischen dem gezahlten und dem aufgrund der Entgeltabrechnung tatsächlich zu zahlenden Beitrag wird mit der Beitragszahlung im Folgemonat verrechnet. Diese Vereinfachungsregelung zur Beitragsfälligkeit wird durch das Bürokratieentlastungsgesetz geregelt.

Berechnung der Beitragsschuld

Wendet der Arbeitgeber diese Vereinfachungsregelung bei schwankenden Arbeitsentgelten oder veränderlichen Entgeltbestandteilen an, hat er

  • das Beitragssoll aus dem laufenden Arbeitsentgelt der Echtabrechnung des Vormonats unter Berücksichtigung ggf. gewährter Einmalzahlungen sowie eines eventuell verbleibenden Restbetrags des Vormonats oder
  • den Ausgleich einer eventuellen Überzahlung aus dem Vormonat

nachzuweisen.

 
Hinweis

Einheitliche Berechnung für alle Einzugsstellen

Macht der Arbeitgeber von der Anwendung der Vereinfachungsregelung und damit der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf Basis der Echtabrechnung des Vormonats Gebrauch, gilt dies gegenüber allen Einzugsstellen, an die Beiträge zu zahlen sind.

1.2 Beitragsfälligkeit für freiwillig Krankenversicherte/Firmenzahlerverfahren

Die Fälligkeitsregelung für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gilt grundsätzlich nicht für die Zahlung der Beiträge von freiwillig Versicherten.[1] Hierfür sind die Satzungsbestimmungen der jeweiligen Krankenkasse maßgebend.[2] Die Krankenkasse kann jedoch die Fälligkeit für diese Beiträge entsprechend dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag bestimmen. Das ist ein Vorteil beim Firmenzahlerverfahren, bei dem der Arbeitgeber für die freiwillig versicherten Arbeitnehmer die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die Krankenkasse abführt. Denn dann sind die Beiträge für die pflichtversicherten und die freiwillig versicherten Arbeitnehmer zeitgleich fällig.

 
Praxis-Tipp

Klärung mit der Einzugsstelle ist sinnvoll

Wenn Arbeitgeber das Firmenzahlerverfahren für freiwillig versicherte Arbeitnehmer nutzen wollen, ist eine Klärung der Fälligkeit mit der Krankenkasse sinnvoll. Ggf. gibt die Krankenkasse auch ohne gesonderte Satzungsregelung grünes Licht für eine übereinstimmende Fälligkeit der freiwilligen Beiträge im Firmenzahlerverfahren mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag. So werden Irritationen im Zusammenhang mit möglichen Gebühren und Säumniszuschlägen vermieden.

Für den gleichen Arbeitnehmer ergeben sich unterschiedliche Fälligkeitstermine, wenn die Krankenkasse für die freiwilligen Beiträge keine Fälligkeitsregelung vorsieht, die derjenigen für die Pflichtbeiträge entspricht. Für die freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gilt die Satzungsregelung, für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die gesetzliche Fälligkeit zu berücksichtigen.

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