Die Fälligkeit der GSV-Beiträge ist zeitlich daran geknüpft, wann die den Beiträgen zugrunde liegende Arbeitsleistung erbracht wurde und wann der Anspruch entstand. Es besteht keine Abhängigkeit zu der tatsächlichen Entgeltabrechnung, die regelmäßig erst nachträglich durchgeführt wird. Auf die versicherungsrechtliche Zuordnung von Arbeitsentgelt zu den Entgeltabrechnungszeiträumen hat die Fälligkeitsregelung keinen Einfluss. Die Fälligkeit der GSV-Beiträge ist losgelöst von der Zuordnung des zugrunde liegenden Arbeitsentgelts zu einem Entgeltabrechnungszeitraum zu sehen. Das gilt auch für Arbeitsentgelt, das ohne tatsächliche Beschäftigung erzielt wird, z. B. Entgeltfortzahlung während einer Arbeitsunfähigkeit.

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