4.1 Laufende arbeitgeberseitige Leistungen

Zu den laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen, auf die die Bestimmung des § 23c SGB IV anzuwenden ist, zählen insbesondere:

  • Zuschüsse zum Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld,
  • Zuschüsse zum Pflegeunterstützungsgeld,
  • Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld,
  • Zuschüsse zum Krankentagegeld privat Versicherter,
  • Sachbezüge (z. B. Kost, Wohnung und private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen),
  • Firmen- und Belegschaftsrabatte[1], soweit es sich nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt,
  • vermögenswirksame Leistungen,
  • Kontoführungsgebühren,
  • Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen,
  • Telefonzuschüsse und
  • Beiträge und Zuwendungen zur betrieblichen Altersvorsorge.
[1]

S. Rabatt.

4.2 Beitragsfreie laufend gezahlte arbeitgeberseitige Leistung

Das Gesetz erfasst folgende Sozialleistungen, neben denen laufend gezahlte arbeitgeberseitige Leistungen nach der Vergleichsberechnung nicht als beitragspflichtige Einnahmen gelten:

  • Krankengeld und Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Krankenkassen),
  • Verletztengeld und Verletztengeld bei Verletzung des Kindes (Unfallversicherungsträger),
  • Übergangsgeld (Rentenversicherungsträger/Bundesagentur für Arbeit/Unfallversicherungsträger/Kriegsopferfürsorge),
  • Versorgungskrankengeld (Träger der Kriegsopferversorgung),
  • Pflegeunterstützungsgeld (Pflegekassen),
  • Mutterschaftsgeld (Krankenkassen/Bund),
  • Krankentagegeld (private Krankenversicherungsunternehmen),
  • Elterngeld.

Sollte der Arbeitgeber während einer Elternzeit ohne Bezug von Elterngeld Zuschüsse oder sonstiges Arbeitsentgelt oder geldwerte Vorteile gewähren, sind diese in vollem Umfang beitragspflichtig.

4.3 Tarifliche Regelungen zum Nettoarbeitsentgeltniveau

In verschiedenen Unternehmen sehen tarifliche Regelungen vor, die Mitarbeiter durch zusätzliche Zahlungen so zu stellen, dass die Mitarbeiter ihr bisheriges Nettoarbeitsentgeltniveau behalten. Dies kann aber nur dadurch erreicht werden, dass der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Nettoarbeitsentgelt und dem Nettokrankengeld um die Steuern auf einen Bruttobetrag hochgerechnet und die Steuerschuld vom Arbeitgeber übernommen wird. Nur auf diesem Weg erhalten die Mitarbeiter einen Betrag, der insgesamt dem bisherigen Nettoarbeitsentgelt entspricht.

Wenn zur Beurteilung der Beitragspflicht der Bruttobetrag angesetzt würde, hätte dies zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht mehr seinen bisherigen Nettoarbeitslohn erhielte. Es würde generell für den fiktiv überschießenden Betrag Beitragspflicht entstehen, was wiederum zu einer Reduzierung der Einkünfte während der Arbeitsunfähigkeit führen würde.

 
Hinweis

Steuern führen zur Überschreitung des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts

Ergibt sich nur durch die Berücksichtigung von auf einen Zuschuss zu einer Sozialleistung zu zahlenden Steuern ein das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigender Betrag, wird dieser übersteigende Betrag nicht beitragspflichtig. Dies gilt jedoch nicht, wenn neben dem Zuschuss zur Sozialleistung weitere arbeitgeberseitige Leistungen für die Zeit des Bezugs der Sozialleistung gezahlt werden. In diesem Fall ist der gesamte das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt[1] übersteigende Betrag (einschließlich der Steuern für den Arbeitgeberzuschuss) beitragspflichtig, wenn auch die 50-EUR-Bagatellgrenze überschritten wird.

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