Begriff

Übernimmt der Arbeitgeber die Kontoführungsgebühr des Arbeitnehmers, so stellt dies grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung dar. Arbeitnehmer des Banken- und Versicherungsgewerbes erhalten häufig von ihren Arbeitgebern Girokonten verbilligt oder kostenlos. Da es sich bei dieser Form von Sachzuwendung um die Überlassung eines Produktes handelt, das der Arbeitgeber üblicherweise an fremde Dritte veräußert, besteht die Möglichkeit den großen Rabattfreibetrag anzuwenden. Entsprechend der Regelungen des großen Rabattfreibetrags kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer pro Kalenderjahr Produkte kostenlos oder verbilligt bis zu einem Wert von 1.080 EUR steuerfrei überlassen. Sind die Kontoführungsgebühren in Anwendung des Rabattfreibetrags steuerfrei, kann der Arbeitnehmer keine Werbungskosten bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. R 19.3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LStR. Die Lohnsteuerfreiheit des großen Rabattfreibetrags ergibt sich aus § 8 Abs. 3 EStG.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung als Konsequenz der Anwendung des Rabattfreibetrags ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Kontoführungsgebühr pflichtig pflichtig
Kontoführungsgebühr für Arbeitnehmer des Banken- und Versicherungsgewerbes bis 1.080 EUR jährlich frei frei

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