Zusammenfassung

 
Überblick

Bezieht ein Arbeitnehmer Entgeltersatzleistungen, sind diese beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch ausschließlich auf die Entgeltersatzleistung selbst. Erhält der Arbeitnehmer daneben auch arbeitgeberseitige Leistungen, gelten diese nur unter bestimmten Voraussetzungen nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Zuschüsse des Arbeitgebers zu bestimmten Sozialleistungen zählen grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt. Sie sind entsprechend vollständig beitragsfrei. Wann ein Zuschuss zu Sozialleistungen beitragsfrei ist oder nicht, wird hier beschrieben.

Die Feststellung des SV-Freibetrags, des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts und des Beitragszuschusses sind Thema eines anderen Beitrags. Ebenfalls nicht beschrieben und Inhalt eines einzelnen Beitrags sind Sonderfälle, z. B. wenn es um Zuschüsse zur betrieblichen Altersversorgung, zum Mutterschaftsgeld oder um eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit geht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht von Zuschüssen, die dem Arbeitnehmer während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung vom Arbeitgeber gewährt werden, regelt § 23c SGB IV. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben die beitragsrechtliche Behandlung dieser Einnahmen in einem Gemeinsamen Rundschreiben am 13.11.2007 (GR v. 13.11.2007) veröffentlicht.

Sozialversicherung

1 Beitragsfreiheit bei Bezug von Entgeltersatzleistungen

Grundsätzlich sind für jeden Tag der Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Beiträge zu zahlen.[1] Davon gibt es jedoch den Ausnahmetatbestand der Beitragsfreiheit. Dieser tritt bei Bezug von Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld ein.

 
Wichtig

Bewertung von Wartetagen

Tage der Arbeitsunfähigkeit, die dem Entstehen des Krankengeldanspruchs vorausgehen (Wartetage), sind – unabhängig davon, ob laufendes Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht – als beitragspflichtige Tage zu werten, für die insbesondere bei der Feststellung der Beitragspflicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Sozialversicherungstage anzusetzen sind.

Einheitliche Beurteilung für alle Versicherungszweige

Die Frage, ob eine vollständige Beitragsfreiheit eingeräumt werden kann, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis erzielt, ist in allen Versicherungszweigen einheitlich unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 23c Abs. 1 SGB IV zu beurteilen. Danach gelten Zuschüsse des Arbeitgebers

  • zum Krankengeld,
  • zum Verletzten-, Übergangs-, Pflegeunterstützungs- oder Krankentagegeld und
  • zu sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung,

die für die Zeit des Bezugs dieser Entgeltersatzleistungen weiter erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Dies gilt allerdings nur, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt[2] nicht um mehr als 50 EUR im Monat übersteigen. Hier muss eine Vergleichsberechnung durchgeführt werden, um feststellen zu können, wann Beitragspflicht entsteht.[3]

2 Beitragsfreiheit gilt nur für Entgeltersatzleistung

Beitragsfreiheit besteht für ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Kranken- oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld.[1] Die Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch nur auf das Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld. Nach der Rechtsprechung[2] ergibt sich Beitragsfreiheit deshalb im Einzelfall nur, wenn und solange beitragspflichtige Einnahmen nicht vorhanden sind oder nur solche Einnahmen erzielt werden, die kraft ausdrücklicher Regelung nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden dürfen.

Für Personen, die in der Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, kommt Beitragsfreiheit nach § 224 Abs. 1 SGB V nicht in Betracht.

 
Hinweis

Wirkung der Beitragsfreiheit

Damit soll klargestellt werden, dass während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen bezogene Einnahmen beitragspflichtig sind. Dazu zählen z. B.

  • einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
  • Renten und Versorgungsbezüge,
  • Arbeitsentgelt im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben.

Beiträge während der Elternzeit

Solange pflichtversicherte Arbeitnehmer Elternzeit wahrnehmen, besteht auch dann Beitragsfreiheit, wenn kein Elterngeld bezogen wird. Dies gilt, sofern sie auch über keine anderweitigen beitragspflichtigen Einnahmen verfügen. Da sie kein Arbeitsentgelt o. Ä. erzielen, fehlt es an einer Beitragsbemessungsgrundlage, sodass Beiträge nicht erhoben werden können. Insoweit liegen die gleichen Verhältnisse wie beim unbezahlten Urlaub vor. Endet während der Elternzeit das Beschäftigungsverhältnis (z. B. weil es zeitlich befristet war) zu einem Zeitpunkt, an dem kein Elterngeld mehr bezogen wird, kann insoweit keine Elternzeit mehr beansprucht werden. Damit entfallen auch der Erhalt der Mitgliedschaft und die Beitragsfreiheit.

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