1 Arbeitgeberpflichten

Die Arbeitgeber wirken bei der Berechnung der Entgeltersatzleistungen durch die Sozialleistungsträger mit. Der Arbeitgeber muss dem Sozialleistungsträger Auskunft über die Art und Dauer der Beschäftigung geben[1] sowie das erzielte Arbeitsentgelt bescheinigen.[2] Die Entgeltbescheinigungen[3] sind per gesicherter und verschlüsselter Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften Ausfüllhilfen zu übermitteln.

Zu den Sozialleistungen, bei denen der Arbeitgeber eine besondere Mitwirkungspflicht hat, gehören Zahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Diese zahlt der Arbeitgeber sogar aus und rechnet sie dann mit der zuständigen Stelle ab.

2 Beitragsrechtliche Regelungen

Während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung wird in der Regel kein Entgelt gezahlt. Daher sind vom Arbeitgeber keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten, solange ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen besteht. Zuschüsse[1], die Arbeitnehmer während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen erhalten, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn sie zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR im Monat übersteigen. Weitere Besonderheiten sind bei der Gewährung von Einmalzahlungen, laufenden arbeitgeberseitigen Leistungen und der Nutzung eines Dienstwagens zu beachten.[2]

Sozialversicherungsbeiträge aus der Entgeltersatzleistung

Aus der Entgeltersatzleistung sind vom Sozialleistungsträger unter bestimmten Bedingungen Beiträge zu den jeweils anderen Sozialversicherungszweigen zu entrichten. Die Beitragserhebung aus der Entgeltersatzleistung unterliegt in den einzelnen Versicherungszweigen unterschiedlichen Regularien.

3 Versicherungsrechtliche Auswirkungen

Während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.[1] In den anderen Versicherungszweigen besteht teilweise Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs der Entgeltersatzleistung.[2]

4 Meldungen

Beträgt die Unterbrechung der Beschäftigung durch die Entgeltersatzleistung nicht mehr als einen Kalendermonat, ist keine Meldung erforderlich. Ansonsten muss der Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung abgeben.

Die für die Berechnung der Entgeltersatzleistungen, insbesondere Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld, erforderlichen Angaben werden von der Krankenkasse elektronisch beim Arbeitgeber angefordert. Dieser meldet die Daten im Rahmen des üblichen Meldeverfahrens (DEÜV) ebenfalls auf elektronischem Weg zurück. Wird die Berechnung und Auszahlung ausnahmsweise nicht von der Krankenkasse, sondern z. B. von der gesetzlichen Unfallversicherung direkt vorgenommen, kann die Anforderung der Daten auf postalischem Weg erfolgen.

5 Datenaustausch

Elektronische Verfahren zum Datenaustausch bei Entgeltersatzleistungen zwischen Arbeitgebern und Sozialversicherungsträgern sollen auf beiden Seiten Verwaltungskosten einsparen.

5.1 rvBEA-Verfahren

Die Rentenversicherung arbeitet mit dem so genannten rvBEA-Verfahren. Beim Datenaustausch zwischen Rentenversicherung und Arbeitgebern gibt es bereits einige Anwendungen.

  • Gesonderte Meldung nach § 194 SGB IV

    Hier fordert die Rentenversicherung die Entgeltdaten für Personen kurz vor dem Renteneintritt an. In der Regel für die letzten 3 Monate vor Rentenbeginn. Damit soll ein nahtloser Übergang zwischen Entgeltzahlung und Rentenzahlung sichergestellt werden.

  • Entgeltabfrage für Zuzahlungsbefreiungen

    Bei Rehabilitationsmaßnahmen der Rentenversicherung spielt das Einkommen hinsichtlich einer Zuzahlung des Versicherten eine Rolle. Die mögiche Befreiung von der Zuzahlung wird – mit Einwilligung des Betroffenen – von der Rentenversicherung durch Abfrage der Entgelte beim Arbeitgeber geprüft. Anforderung und Rückmeldung der Daten erfolgen elektronisch.

  • Bescheinigung zum Antrag auf Elterngeld

    Hier wird die Rentenversicherung im Auftrag der für das Elterngeld zuständigen Behörde tätig. Sie fordert die notwendigen Entgeltdaten beim Arbeitgeber elektronisch an und leitet diese anschließend an die jeweilige Behörde weiter.

Die hier beschriebenen Verfahren sind bereits für die Arbeitgeber obligatorisch. Weitere Anwendungen seitens der Rentenversicherung sind in Vorbereitung.

5.2 BA-BEA-Verfahren

Mit diesem Verfahren können die Arbeitgeber einige Bescheinigungen elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln. Das sind

  • Arbeitsbescheinigungen
  • EU-Arbeitsbescheinigungen
  • Nebeneinkommensbescheinigungen

Das Verfahren ist ab 1.1.2023 für die Arbeitgeber obligatorisch.

5.3 Anwendung der Verfahren

Der digitale Datenaustausch funktioniert über 2 mögliche Wege: entweder werden die Daten direkt aus dem Abrechnungsprogramm heraus erzeugt und übermittelt oder der Arbeitgeber nutzt das SV-Meldeportal, die e...

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