Zusammenfassung
Versicherte sollen die ihnen zustehenden Entgeltersatzleistungen zügig und in korrekter Höhe erhalten. Die Sozialversicherungsträger benötigen daher zeitnah die zur Berechnung erforderlichen Daten, insbesondere Informationen über die Höhe des Arbeitsentgelts.
Für die Übermittlung der Daten ist der "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen" (DTA EEL) für die Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger verpflichtend vorgeschrieben. Die Meldungen zu den Entgeltersatzleistungen sind daher ausschließlich im Verfahren "DTA EEL" – und nicht mehr in Papierform – zu übermitteln. Ausgenommen sind Einzelfälle, z. B. für die Gewährung von Krankengeld bei Spende von Organen oder Geweben oder von Pflegeunterstützungsgeld, in denen ein elektronisches Meldeverfahren nicht wirtschaftlich durchzuführen ist.
Sozialversicherung: § 107 SGB IV und die "Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des DTA EEL" erläutern die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des DTA EEL. Der Verfahrensbeschreibung zum DTA EEL sowie der dazugehörigen Anlage 4 können zu den von den Sozialversicherungsträgern geforderten Inhalten eine ausführliche Kommentierung mit entsprechenden Beispielen entnommen werden. Der Anlage 3 kann zudem eine Auflistung der Sachverhalte entnommen werden, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht im DTA EEL übermittelt werden sollen. Die Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des DTA EEL vom 14.12.2021 in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung lösen die bisherigen Gemeinsamen Grundsätze in der ab 1.1.2020 geltenden Fassung vom 22.1.2019 ab.
Sozialversicherung
1 Elektronische Entgeltersatzleistung
Mit der Einführung der neuen Version des Verfahrens "DTA EEL" (Version 11.0) zum 1.1.2023 wurde das bisherige Datenaustauschverfahren überarbeitet. Der Datensatz ist ab diesem Zeitpunkt ausschließlich in der Version 11 zu verwenden, und zwar auch für Nachweiszeiträume vor dem 1.1.2023. Alle vorherigen Datensatz-Versionen sind grundsätzlich ab 2023 nicht mehr zu verwenden. Für eine Übergangszeit bis zum 29.2.2023 werden die Datenannahmestellen der Sozialversicherungsträger, die Mitteilungen der Arbeitgeber, die in der Version 10 und 11 übermittelt werden, verarbeitet.
2 Annahmestellen
Die Datenannahmestellen bei den gesetzlichen Krankenkassen fungieren hierbei für alle elektronischen Meldungen als Annahme- und Weiterleitungsstellen. Die Daten werden an die Datenannahmestelle übermittelt, bei der der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist. Sofern keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht, z. B. bei privat versicherten Arbeitnehmern, wird die Meldung nach Wahl des Arbeitgebers an eine Datenannahmestelle einer gesetzlichen Krankenkasse übermittelt.
3 Inhalte der Meldungen
Neben den persönlichen Daten des Arbeitnehmers sind vielfältige weitere Informationen an die Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dazu zählen z. B. die Rentenversicherungsnummer oder die Betriebsnummer des Arbeitgebers. Alle benötigten Daten können der Anlage 1 der Gemeinsamen Grundsätze zum DTA EEL entnommen werden.
3.1 Angabe von Schlüsselzahlen
Zum Befüllen einzelner Datenfelder ist die Angabe von Schlüsselzahlen notwendig, die der Anlage 2 der Gemeinsamen Grundsätze zum DTA EEL entnommen werden können.
3.1.1 Schlüsselzahlen für Entgeltbescheinigungen und Vorerkrankungszeiten
Die Anlage 2 der Gemeinsamen Grundsätze zum DTA EEL sieht folgende Schlüsselzahlen für Entgeltbescheinigungen und Vorerkrankungszeiten vor:
01 | Entgeltbescheinigung KV bei Krankengeld |
02 | Entgeltbescheinigung KV bei Kinderkrankengeld |
03 | Entgeltbescheinigung KV bei Mutterschaftsgeld |
04 | Entgeltbescheinigung KV bei Krankengeld bei Mitaufnahme im Krankenhaus |
11 | Entgeltbescheinigung RV bei Übergangsgeld Leistungen zur medizinischen Rehabilitation |
12 | Entgeltbescheinigung RV bei Übergangsgeld Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben |
21 | Entgeltbescheinigung UV bei Verletztengeld |
22 | Entgeltbescheinigung UV bei Übergangsgeld |
23 | Entgeltbescheinigung UV bei Kinderverletztengeld |
31 | Entgeltbescheinigung BA Übergangsgeld |
41 | Anforderung Vorerkrankungsmitteilungen |
42 | Anforderung Ende Entgeltersatzleistung |
51 | Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen[1] |
61 | Rückmeldung Vorerkrankungmitteilungen |
62 | Rückmeldung Ende Entgeltersatzleistung |
66 | Rückmeldung falscher Abgabegrund |
71 | Höhe der Entgeltersatzleistung |
99 | Wechsel der meldenden Stelle bzw. Systemwechsel |
3.1.2 Schlüsselzahlen für Gründe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
01 | Kündigung des Arbeitgebers |
02 | Kündigung des Arbeitnehmers |
03 | befristetes Arbeitsverhältnis |
04 | Aufhebungsvertrag |
05 | Sonstiges |
06 | zulässige Auflösung |
3.1.3 Schlüsselzahlen für Fehlzeiten vor Beginn der Schutzfrist
00 | Keine Fehlzeit |
01 | Unbezahlter Urlaub |
02 | Bezug einer Entgeltersatzleistung |
03 | Unentschuldigtes Fehlen/Arbeitsbummelei |
04 | Elternzeit |
99 | Sonstiges |
3.1.4 Schlüsselzahlen für Gründe der Beendigung der Entgeltersatzleistung
01 | kein Leistungsbezug |
02 | laufender Leistungsbezug |
03 | Ende des Leistungsbezugs |
04 | Ende wegen Bezug einer Erwerbsminderungsrente |
05 | Ende wegen Ablauf der Leistungsdauer (Aussteuerung) |
06 | Ende Mutterschaftsgeld bei Vorliegen eines Verlängerungstatbestands |
99 | Sonstiges Ende (z. B. wegen fehlender Mitwirkung, Wechsel der Krankenkasse) |
3.1.5 Stornierungen
Meldungen des Arbeitgebers, die nicht zu erstatten waren, bei einem unzus...
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