Zusammenfassung

 
Begriff

Die Unterbrechungsmeldung stellt sicher, dass Zeiten der Unterbrechung der Entgeltzahlung für mindestens einen vollen Kalendermonat von der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erkannt werden. Voraussetzung für die Unterbrechungsmeldung ist, dass während dieser Unterbrechung das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht und bestimmte Sozialleistungen bezogen werden oder Elternzeit in Anspruch genommen wird.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Gesetzliche Grundlage der Unterbrechungsmeldung ist § 28a SGB IV. Unter welchen Voraussetzungen und innerhalb welcher Fristen Unterbrechungsmeldungen zu erstellen sind, ist in § 9 Abs. 1 DEÜV geregelt.

 

Sozialversicherung

1 Gründe für die Abgabe einer Unterbrechungsmeldung

Eine Unterbrechungsmeldung ist immer dann zu erstellen, wenn

  • die versicherungspflichtige Beschäftigung ohne Zahlung von Entgelt unterbrochen ist,
  • die Unterbrechung mindestens einen vollen Kalendermonat dauert,
  • das Beschäftigungsverhältnis trotz der Unterbrechung fortbesteht und bei demselben Arbeitgeber wieder aufgenommen wird und
  • der Versicherte nach Wegfall der Zahlung von Entgelt

    • entweder Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs- oder Mutterschaftsgeld bezieht oder
    • Elternzeit genommen oder freiwilliger Wehrdienst geleistet wird.

Daraus ergibt sich, dass bei Arbeitnehmern, die arbeitsunfähig sind, aber Entgeltfortzahlung erhalten, eine Unterbrechungsmeldung nicht erforderlich ist. Erst dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit so lange dauert, dass ein voller Kalendermonat nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist, kann eine Unterbrechungsmeldung unter den oben genannten Voraussetzungen erforderlich sein.

Aktuell tauchen im Zusammenhang mit dem Coronavirus auch Fragen zur melderechtlichen Abwicklung auf. Führt der Virus zu einer Arbeitsunfähigkeit, gelten melderechtlich keine Besonderheiten. Auch eine derartige Erkrankung begründet zunächst einen Entgeltfortzahlungsanspruch, der keinen Meldetatbestand auslöst.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsunfähigkeit (durch das Coronavirus)

Beispiel 1

Arbeitsunfähigkeit vom 25.2. bis 10.4.

Entgeltfortzahlung vom 25.2. bis 6.4.

Krankengeld vom 7.4. bis 10.4.

Ergebnis: Keine Unterbrechungsmeldung

Beispiel 2

Arbeitsunfähigkeit vom 25.2. bis 10.6.

Entgeltfortzahlung vom 25.2. bis 6.4.

Krankengeld vom 7.4. bis 10.6.

Ergebnis: Unterbrechungsmeldung erforderlich

Wichtig: In Fällen, in denen das Virus nicht zur Arbeitsunfähigkeit, sondern lediglich zu einem Beschäftigungsverbot führt, werden keine Unterbrechungsmeldungen, sondern An- und Abmeldungen erforderlich.[1]

 
Hinweis

Freiwilliger Wehrdienst

Wird freiwilliger Wehrdienst geleistet, muss der Arbeitgeber zusätzlich zu der Unterbrechungsmeldung den Dienst auf einem besonderen Vordruck melden. Dieser Vordruck wurde dem Dienstverpflichteten zusammen mit dem Einberufungsbescheid zugesandt.

2 Empfänger und Form der Unterbrechungsmeldung

Die Unterbrechungsmeldung ist an die zuständige Einzugsstelle zu senden.

Die Unterbrechungsmeldung entspricht in ihrem Aufbau einer Abmeldung. Die Schlüsselzahlen 51 – 53 des Meldeschlüssels weisen jedoch darauf hin, dass

  • der Versicherte nicht abgemeldet wird,
  • das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht und
  • lediglich die Entgeltzahlung für mindestens einen vollen Kalendermonat unterbrochen worden ist.
 
Hinweis

Keine Anmeldung nach Unterbrechungsmeldung

Weil es sich bei der Unterbrechungsmeldung um keine Abmeldung handelt, ist nach dem Ende der Unterbrechung der Entgeltzahlung keine Anmeldung vorzunehmen.

Seit dem 1.1.2021 ist das Kennzeichen "Mehrfachbeschäftigung" nicht mehr in den DEÜV-Meldungen anzugeben.

3 Versicherungsrechtlicher Hintergrund für die Abgabe einer Unterbrechungsmeldung

In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt erhalten, solange

  • Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung (z. B. Kranken-, Verletzten- oder Übergangs- oder Mutterschaftsgeld) besteht,
  • Elternzeit in Anspruch genommen oder Elterngeld bezogen wird,
  • freiwilliger Wehrdienst geleistet wird,
  • das Beschäftigungsverhältnis infolge eines rechtmäßigen Arbeitskampfes fortbesteht oder
  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht weiter, wenn die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung weiter besteht (z. B. durch den Bezug einer Entgeltersatzleistung). Dieses unterschiedliche Recht macht die Abgabe von Unterbrechungsmeldungen dann erforderlich, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung ohne Zahlung von Arbeitsentgelt von mindestens einem Kalendermonat unterbrochen wird.

 
Hinweis

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer

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