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Praxis-Beispiele: Beschäftigungsunterbrechung / 3 Krankheit

Manfred Geiken
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Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer ist infolge einer Krankheit:

  • arbeitsunfähig vom 1.3.-9.5.,
  • erhält Entgeltfortzahlung bis 11.4., dann Krankengeld.

Welche Auswirkungen haben die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht?

Ergebnis

Für die Zeit bis zum Ende der Entgeltfortzahlung am 11.4. besteht eine zu allen Zweigen versicherungspflichtige Beschäftigung. Die Versicherung besteht danach für die Dauer des Krankengeldbezugs (12.4.-9.5.) fort.

Das Ende der Entgeltfortzahlung ist nicht zu melden, da die beitragsfreie Zeit weniger als 1 Kalendermonat dauert. Für die Dauer des Krankengeldbezugs besteht Beitragsfreiheit.

 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer ist infolge einer Krankheit:

  • arbeitsunfähig vom 1.3.-9.5.,
  • erhält Entgeltfortzahlung bis 11.4., dann Krankengeld,
  • am 9.5. endet die Beschäftigung.

Welche Auswirkungen haben die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht?

Ergebnis

Es besteht für die Zeit bis zum Ende der Entgeltfortzahlung am 11.4. eine zu allen Zweigen versicherungspflichtige Beschäftigung. Die Versicherung besteht danach für die Dauer des Krankengeldbezugs beitragsfrei fort. Das Ende der Entgeltfortzahlung ist zu melden, weil die Beschäftigung während der Unterbrechung endet.

Es sind folgende Meldungen zu erstatten:

  • Unterbrechungsmeldung innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung, Zeitraum 1.1.-11.4., Abgabegrund "51", Entgelt der beitragspflichtigen Zeit vom 1.1.-11.4.
  • Abmeldung spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung, Zeitraum 12.4.-9.5., Abgabegrund "30", Entgelt 000000 EUR.
 

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer ist infolge einer Krankheit:

  • arbeitsunfähig ab 1.3.2024,
  • erhält Entgeltfortzahlung bis 11.4.2024, dann Krankengeld,
  • am 31.1.2025 endet die Beschäfti...

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