2.1 Zuschüsse des Arbeitgebers

Häufig zahlen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen oder ähnliche Zuschüsse (z. B. Kontoführungsgebühren, Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen, Telefonzuschüsse etc.) während des Bezugs von Elterngeld an den Arbeitnehmer weiter. Solche Zuschüsse sind im Regelfall beitragsfrei. Voraussetzung dazu ist, dass der Zuschuss des Arbeitgebers zusammen mit dem Elterngeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 EUR im Monat übersteigt.[1] Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt ist das vom Arbeitgeber in der Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Elterngelds angegebene Nettoarbeitsentgelt.

In Zeiten des Sozialleistungsbezugs laufend gewährte Arbeitgeberleistungen, die monatlich insgesamt 50 EUR nicht übersteigen, sind generell beitragsfrei.[2]

2.2 Einmalzahlung

Erhalten Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Sonderzahlung, kann diese Zahlung beitragspflichtig oder -frei sein. Entscheidend ist dabei, ob und wenn ja, in welchem Rahmen eine Erwerbstätigkeit während der Elternzeit weiterhin ausgeübt wird.

2.2.1 Ruhende Beschäftigung

Ruht das Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit und wird während des ruhenden Beschäftigungsverhältnisses eine Einmalzahlung ausbezahlt, gilt: Die Einmalzahlung ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Die Einmalzahlung ist nur dann beitragspflichtig, wenn bereits im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber, der die Einmalzahlung zahlt, auch laufendes Arbeitsentgelt gezahlt worden ist. Ansonsten bleibt die Einmalzahlung beitragsfrei.

 
Hinweis

Urlaubsgeld bei versicherungspflichtiger Beschäftigung in der Elternzeit

Wird während der Elternzeit weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, wird das Urlaubsgeld für die Beitragsberechnung dem Auszahlungsmonat zugeordnet. Für diesen Auszahlungsmonat gelten die normalen Regelungen für die Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen.

2.2.2 Wechsel von versicherungspflichtiger in versicherungsfreie Beschäftigung

Etwas anders gilt, wenn während der Elternzeit ein Wechsel von einem versicherungspflichtigen in eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorgenommen wurde und die Einmalzahlung während der geringfügig entlohnten Beschäftigung ausbezahlt wird.[1] In diesem Fall ist zunächst zu klären, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist, ggf. ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen. Es wird davon ausgegangen, dass die Einmalzahlung in der Regel auf einer klar definierbaren Anspruchsgrundlage basiert, die entweder in dem versicherungspflichtigen oder in dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis liegt. Dies ermöglicht eine entsprechende Zuordnung. Soweit die Einmalzahlung dem Beschäftigungsabschnitt zugeordnet wird, in dem die geringfügige Beschäftigung besteht, gelten für die Berechnung der Beiträge aus der Einmalzahlung die Beitragsgruppen, die in dem Monat gelten, in dem die Einmalzahlung gezahlt wird und somit auch zuzuordnen ist. In diesem Fall sind bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze im laufenden Kalenderjahr allein die Zeiten, in denen die Beschäftigung geringfügig ausgeübt wurde, zu berücksichtigen.

[1]

S. Abschn. 5.2.1.

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