Steht dem Arbeitnehmer der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung, ist dieser geldwerte Vorteil zusätzlich zu berücksichtigen. Der Zuschlag beträgt monatlich 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die 0,03-%-Regelung ist unabhängig von der 1-%-Methode anzuwenden, wenn der Dienstwagen ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird.[1]

Es besteht bei der 1-%-Regelung jedoch ein Wahlrecht zwischen dem 0,03-%-Monatszuschlag und der 0,002-%-Tagespauschale, bei der die Firma den geldwerten Vorteil nur noch für die tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuern muss.[2]

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Anzahl der Nutzungstage ist entscheidend

Beim Lohnsteuerverfahren kommt es für die Anwendung des 0,03-%-Zuschlags auf die tatsächliche Anzahl der Nutzungstage nicht an.[3] Bei einem Nutzungsumfang von weniger als 15 Arbeitstagen pro Monat ist eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung je Entfernungskilometer möglich. Im Lohnsteuerverfahren ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers verpflichtet, die tageweise Berechnung mit 0,002 % des Bruttolistenpreises durchzuführen, wenn er dem Arbeitgeber monatlich die tatsächlichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte schriftlich anzeigt.[4]

Wahlrecht muss einheitlich für ein Jahr ausgeübt werden

Das Wahlrecht zugunsten des Ansatzes der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (0,002-%-Tagespauschale) kann hinsichtlich aller dem Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagen für das jeweilige Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Ein Wechsel zwischen der 0,03-%-Monatspauschale und der 0,002-%-Tagespauschale ist während des Jahres auch beim Austausch des Dienstwagens nicht zulässig.[5]

 
Hinweis

Rückwirkender Wechsel für gesamtes Kalenderjahr

Die Finanzverwaltung lässt bei entsprechender Nachweisführung einen rückwirkenden Wechsel von der Monats- zur Tagespauschale für das gesamte Kalenderjahr zu. Der Arbeitgeber kann im Lohnsteuerverfahren während des Jahres von der 0,03-%-Regelung zur tagesweisen Einzelbewertung mit 0,002 % und umgekehrt übergehen, sofern der Arbeitnehmer rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr dem Arbeitgeber, d. h. auch für die Vormonate, die hierfür erforderlichen Aufzeichnungen vorlegen kann. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die Lohnabrechnungen für die bereits vergangenen Monate des laufenden Kalenderjahres wegen der verlangten einheitlichen Berechnungsmethode korrigieren. Dies ist längstens bis zum 28.2. des Folgejahres bzw. bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung möglich.[6]

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