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Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.2.3 Wegfall der Monatspauschale unzulässig

Rainer Hartmann
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Der Zuschlag von 0,03 % für die Nutzung des Dienstwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte stellt wie der 1-%-Wert eine feste Monatspauschale dar. Es kommt nicht darauf an, wie oft im Kalendermonat das Fahrzeug tatsächlich zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. So ist z. B. ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall durch die Höhe des prozentualen Nutzungswerts bereits pauschal berücksichtigt. Ebenso verhält es sich am Anfang bzw. am Ende des Nutzungszeitraums, wenn der Dienstwagen nicht während des ganzen Monats überlassen wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Dienstwagen den gesamten Monat dem Arbeitnehmer nicht zur Verfügung steht, etwa wegen Fahruntüchtigkeit bei längerer Erkrankung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Ansatz der Monatspauschale bei teilweiser Nutzung

Ein Arbeitnehmer erhält ab dem 28.2. einen neu angeschafften Dienstwagen zu einem Bruttolistenpreis von 25.080 EUR. Einzelaufzeichnungen über die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegen nicht vor. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 10 Kilometer.

Geldwerter Vorteil für Februar:

 
Geldwerter Vorteil Privatnutzung (1 % von abgerundet 25.000 EUR) 250 EUR
Zuschlag für Fahrten Wohnung – 1. Tätigkeitsstätte (0,03 % x 25.000 EUR x 10 km) + 75 EUR
Lohnsteuerpflichtiger Sachbezug 325 EUR

Ergebnis: Eine Kürzung des geldwerten Vorteils für Februar ist nicht zulässig. Sowohl der monatliche Betrag von 1 % als auch die monatliche Entfernungspauschale sind für den vollen Kalendermonat anzusetzen.[2]

Hier empfiehlt es sich, den Geschäftswagen nur für volle Kalendermonate zu überlassen, also erst zu Beginn des Folgemonats. Der Ansatz des geldwerten Vorteils für Februar wäre dadurch entfallen.

Wegfall der 0,03-%-Pausch...

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