Die Kürzung um die Kosten für das Batterien- und Speichersystem ist für die Jahre 2019 bis 2021 ausgesetzt. Stattdessen wird der Bruttolistenpreis für Anschaffungen ab 2019 halbiert.[1] Im Ergebnis führt dies zu einer Absenkung des Prozentsatzes von 1 % auf 0,5 %. Die Steuererleichterung wird für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge angewendet, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2030[2] angeschafft oder geleast werden. Begünstigt sind zudem Fahrzeuge, die zwar vor 2019 angeschafft, aber erstmals in 2019 als E-Firmenwagen überlassen werden.

 
Praxis-Beispiel

"0,5-%-Regelung" für Elektro-Dienstwagen

Der Arbeitnehmer erhält seit 2024 einen Elektro-Dienstwagen, der ihm zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Der Bruttolistenpreis bei Erstzulassung beträgt 80.098 EUR. Der geldwerte Vorteil wird nach der 1-%-Regelung ermittelt. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 km.

Ergebnis:

 
Bruttolistenpreis 80.098 EUR

Bemessungsgrundlage: 50 % des Bruttolistenpreises

Abgerundet auf volle 100 EUR

40.049 EUR

40.000 EUR
Geldwerter Vorteil Privatnutzung: 1 % x 30.000 EUR 400 EUR
Geldwerter Vorteil Fahrten Whg. – 1. Tätigkeitsstätte: 0,03 % x 40.000 EUR x 20 km 5.240 EUR
Geldwerter Vorteil 2024 pro Monat 640 EUR

Bei einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 70.000 EUR[3] im Zeitpunkt der Erstzulassung wäre anstelle der Halbierung eine Kürzung der Bemessungsgrundlage für den Elektro-Dienstwagen um 75 % getreten.[4]

Anforderungen an Hybridelektrofahrzeuge

Die Halbierung des Bruttolistenpreises erfolgt für Elektrofahrzeuge und stufenweise für Hybridelektrofahrzeuge (sog. Plug-in-Hybride) in Abhängigkeit vom CO2-Ausstoß bzw. von der Reichweite des Elektromotors.[5] Die Kürzung des Bruttolistenpreises um 50 % für den Anschaffungszeitraum von 2019 bis 2030 ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

 
Anschaffungszeitraum Max. C02-Ausstoß Mindestreichweite des Elektromotors
1.1.2019 – 31.12.2021 50g C02/km 40 km
1.1.2022 – 31.12.2024 50g C02/km 60 km
1.1.2025 – 31.12.2030 50g C02/km 80 km

Ausreichend ist es, wenn das Fahrzeug eine der beiden ökologischen Anforderungen erfüllt.

Da Elektrofahrzeuge keinen CO2-Ausstoß produzieren, fallen sämtliche "reinen" Elektro-Dienstwagen für den Anschaffungszeitraum 2019 bis 2030 unter die Vergünstigung der halbierten Bemessungsgrundlage. Die vorstehende Übersicht ist deshalb ausschließlich bei der Überlassung von Hybridelektrofahrzeugen (sog. Plug-in-Hybriden) als Dienstwagen zu beachten.

 
Hinweis

Nachweis der ökologischen Anforderungen in der Praxis

Die maximal zulässige CO2-Menge sowie die erforderliche Mindestreichweite des Kfz unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ergibt sich aus der sog. Übereinstimmungsbescheinigung. Für die Feststellung dieser ökologischen Voraussetzungen kann in der Praxis für den Begünstigungszeitraum bis 2021 auf das sog. E-Kennzeichen abgestellt werden.[6] Begünstigte Hybridfahrzeuge sind daran erkennbar, dass das amtliche Fahrzeugkennzeichen mit dem Großbuchstaben E endet. Seit 2022 hat der Gesetzgeber die Anbindung an das Elektromobilitätsgesetz aufgegeben und die in der Übersicht dargestellten Umweltvoraussetzungen für die Begünstigung von Hybridelektrofahrzeugen unmittelbar im Gesetz festgelegt.

 
Achtung

Nachweis der Mindestreichweite von 60 km durch Übereinstimmungsbescheinigung

Für seit 2022 neu oder gebraucht angeschaffte Plug-in-Hybridfahrzeuge ist für die Halbierung des Bruttolistenpreises bei der Firmenwagenbesteuerung eine elektrische Mindestreichweite von 60 km erforderlich. Dies gilt auch für Elektrohybridfahrzeuge, die 2021 zwar bestellt, aber aufgrund von Lieferengpässen erst 2022 oder 2023 ausgeliefert werden konnten. Das E-Kennzeichen ist kraftfahrzeugrechtlich weiterhin an die Grenze von 40 km geknüpft. Bei seit 2022 (neu-)angeschafften Plug-in-Hybrid-Firmenwagen muss die erforderliche Mindestreichweite des Elektromotors durch die sog. Übereinstimmungsbescheinigung[7] nachgewiesen werden. Sind in der Bescheinigung mehrere Werte ausgewiesen, ist auf die "Elektrische Mindestreichweite innerorts" abzustellen.[8]

[2] Verlängerung von 2021 bis 2030 mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 Abs. 2 EStG.
[3] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3 EStG i. d. F. des Wachstumschancengesetzes,

Ab 1.1.2024 neu oder gebraucht angeschaffte Fahrzeuge. Zuvor liegt der Höchstbetrag bei 60.000 EUR.

[7] Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der EG-Richtlinie 2007/46 bzw. nach Artikel 38 der EU-Verordnung 168/2013.
[8] BMF, Schreiben v. 5.11.2021, IV C 6 – S 2177/19/10004:008/IV C 5 – S 2334/19/10009 :003, BStBl 2021 I S. 2205, Rz. 4-5.

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