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Dienstwagen, 1-%-Regelung / 1.2.5 25-%-Ansatz des Bruttolistenpreises

Rainer Hartmann
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Bruttolistenpreisgrenze für 0,25-%-Methode

Eine weitere Vergünstigung ergibt sich für Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß. Hierunter fallen alle reinen Elektrofahrzeuge[1], deren Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Neuzulassung eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten. Für diese Fahrzeuge darf die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils um 75 % gekürzt werden. Im Ergebnis führt dies zu einer Absenkung der 1-%-Regelung auf 0,25 % für die Besteuerung von E-Dienstwagen. Die auf 25 % ermäßigte Dienstwagenbesteuerung ist auf E-Fahrzeuge anzuwenden, die dem Arbeitnehmer seit 2020 neu oder gebraucht als Dienstwagen überlassen werden.

Die Bruttolistenpreisgrenze beträgt für Anschaffungen bzw. Leasingbeginn[2]

  • zwischen 2019[3] und 2023: 60.000 EUR,
  • zwischen 1.1.2024 und 30.6.2025: 70.000 EUR und
  • seit dem 1.7.2025: 100.000 EUR.

Der Gesetzgeber trägt mit der Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze den gestiegenen Kaufpreisen in der Automobilbranche Rechnung.

Bei vor dem Jahr 2024 angeschafften bzw. geleasten (Dienst-)Fahrzeugen ist weiterhin die Obergrenze von 60.000 EUR maßgebend – auch bei einer Nutzung des Fahrzeugs für Zeiträume ab 2024. Gleiches gilt für Anschaffungen bzw. Leasing vor dem 1.7.2025, für die die Obergrenze von 70.000 EUR weiterhin Gültigkeit hat. Der 25-%-Ansatz bleibt für Bestandsfahrzeuge mit höheren Bruttolistenpreisen für Lohnzahlungszeiträume ab 2024 bzw. ab 1.7.2025 ausgeschlossen.[4]

 
Praxis-Beispiel

"0,25-%-Methode" für Elektro-Dienstwagen

Der Arbeitnehmer erhält ab Juni 2025 einen neu angeschafften Elektro-Dienstwagen, der ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung hat 38.080 EUR betragen. Der geldwerte Vorteil wird nach der 1-%-Regelung ermittelt. Die Entfernung zwischen Wohnung und...

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1 Nutzungswert nach der 1-%-Regelung 1.1 Definition des Bruttolistenpreises Die private Nutzung des Dienstwagens ist monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Abzustellen ist auf die an diesem Stichtag ...

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