LfSt Rheinland-Pfalz, 6.8.2020, S 2334 A - St 31 6

Für den Ansatz des halben Listenpreises im Rahmen der 1 %-Regelung bzw. der halben Anschaffungskosten im Rahmen der Fahrtenbuchmethode müssen bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Elektromobilitätsgesetzes - EmoG - erfüllt sein (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 2 EStG). Das Fahrzeug darf eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer haben oder dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 40 Kilometer betragen. Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft worden sind.

Sofern im Einzelfall kein Herstellernachweis zu den Voraussetzungen des EmoG vorgelegt werden kann, kann hilfsweise auf die beigefügte Fahrzeugliste des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) der förderfähigen Plug-In-Hybridfahrzeuge (Stand 23.07.2020) zurückgegriffen werden. Ggf. kann auch das sog. E-Kennzeichen als Nachweis anerkannt werden. Dieses wird nur bestimmten Plug-In Hybriden ohne weiteren Herstellernachweis erteilt (vgl. die beigefügte Information zum E-Kennzeichen).

Verfallsdatum: 05.08.2025

DokID: AIS_KI20200806130110St316

Anhang 1

Anhang 2

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1

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