In Krankenhäusern und auf Intensivstationen tätige Pflegekräfte haben oftmals im Jahr 2022 von staatlicher Seite eine weitere Prämie als finanzielle Anerkennung erhalten. Für die Prämien ist eine gesonderte Steuerbefreiung eingeführt worden, die auch freiwillige Arbeitgeberleistungen im Krankenhaus und Pflegebereich umfasste.[1] Sonderleistungen zur Anerkennung der Leistungen während der Corona-Pandemie waren bis zu 4.500 EUR steuerfrei gestellt worden. Die Betroffenen mußten in bestimmten Einrichtungen nach der Definition des IfSG[2] tätig sein. Neben der Gewährung für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen war die Steuerfreiheit damit auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdiensten möglich. Begünstigt waren aber grundsätzlich nur Auszahlungen vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022.[3] Unter die Steuerbefreiung fielen auch Sonderleistungen für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben, die die Pflegeeinrichtungen bis April 2023 ausgezahlt haben.[4] Um die Steuerbefreiung auch auf diese Leistungen zu erstrecken, ist der Begünstigungszeitraum nur in Bezug auf diese Leistungen bis 31.5.2023 erweitert worden.

 
Hinweis

Die ausgelaufene Steuerbefreiung für die sog. Corona-Sonderzahlung fand keine Anwendung auf die Prämienzahlungen des Pflegebonus.[5]

[2] In der bei Einführung der Steuerbefreiung im Juni 2022 maßgebenden Fassung.
[3]

Einzelheiten S. Corona-Sonderzahlung.

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