Entscheidungsstichwort (Thema)

Freie Mitarbeiter der Rundfunkanstalten. Voraussetzungen der Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Verhältnis der Rundfunkfreiheit zur sozialen Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter

 

Leitsatz (amtlich)

Der durch GG Art. 5 Abs. 1 S. 2 in den Schranken der allgemeinen Gesetze (GG Art. 5 Abs. 2) gewährleistete verfassungsrechtliche Schutz der Freiheit des Rundfunks erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken. Dies haben die Gerichte bei der Entscheidung darüber zu beachten, ob die Rechtsbeziehungen zwischen den Rundfunkanstalten und ihren in der Programmgestaltung tätigen Mitarbeitern als unbefristete Arbeitsverhältnisse einzuordnen sind.

 

Orientierungssatz

1. Aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG läßt sich kein unmittelbarer verfassungs- rechtlicher Anspruch ableiten, nicht als freier Mitarbeiter, sondern in einem festen Anstellungsverhältnis beschäftigt zu werden. Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit kann mithin auch nicht die entsprechende rechtliche Absicherung des Arbeitsplatzes gebieten.

2. Die Einschränkung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, die in der verfassungsrechtlich legitimierten Gewährung arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes liegt, muß geeignet und erforderlich sein, der sozialen Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter Rechnung zu tragen; der Erfolg, der mit ihr erreicht wird, muß in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung für die Rundfunkfreiheit bedeutet.

3. Regelungen des Sozialversicherungsrechts, etwa der Altersversorgung oder des Schutzes bei Krankheit beschränken nicht die Entscheidungsfreiheit der Rundfunkanstalten über die Auswahl, Einstellung oder Beschäftigung programm- gestaltend tätiger Mitarbeiter. Sie werden daher umgekehrt auch nicht durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG berührt, so daß diese Gewährleistung nicht etwa die Bewer- tung von Rundfunkmitarbeiterverhältnissen als abhängige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB 4) ausschließt.

 

Normenkette

GG Art. 12, 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; BGB §§ 611, 620-622; KSchG § 1 Abs. 1-3

 

Verfahrensgang

BAG (Entscheidung vom 20.09.1978; Aktenzeichen 5 AZR 1101/77)

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 22.06.1978; Aktenzeichen 3 Sa 112/76)

BAG (Entscheidung vom 15.03.1978; Aktenzeichen 5 AZR 818/76)

BAG (Entscheidung vom 22.06.1977; Aktenzeichen 5 AZR 498/76)

BAG (Entscheidung vom 22.06.1977; Aktenzeichen 5 AZR 753/75)

BAG (Entscheidung vom 22.06.1977; Aktenzeichen 5 AZR 134/76)

 

Tenor

I.

1. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Juni 1977 - 5 AZR 134/76, 5 AZR 498/76, 5 AZR 753/75 -, vom 20. September 1978 - 5 AZR 1101/77 -, vom 13. Dezember 1978 - 5 AZR 487/77 -, vom 12. Dezember 1979 - 5 AZR 1102/77 -, vom 23. April 1980 - 5 AZR 426/79 - und vom 16. Juli 1980 - 5 AZR 339/78 - verletzen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 1978 - 3 Sa 112/76 - und das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. März 1978 - 5 AZR 818/76 - verletzen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

II.

1. Die Urteile des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. September 1980 - 19 Sa 102/80 - und vom 27. Oktober 1980 - 22 (19) Sa 400/77 - verletzen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

III.

Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Mai 1980 - 5 AZR 593/78 - wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden ist die Frage, welche Bedeutung Art 5 Abs 1 Satz 2 GG (Rundfunkfreiheit) für die Maßstäbe der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zukommt, nach denen bislang als „freie Mitarbeiter” geführte Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt als festangestellte Arbeitnehmer eingeordnet werden.

I.

1. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Dienstvertrag (§§ 611ff BGB) wird derjenige, der Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611 Abs 1). Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeglicher Art sein (§ 611 Abs 2). Dienstverträge können grundsätzlich befristet werden; ist eine solche Befristung vereinbart, dann endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist (§ 620 Abs 1). Anderenfalls besteht die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nach Maßgabe der §§ 621, 622 (§ 620 Abs 2).

2. Das Dienstvertragsrecht unterscheidet zwei Grundtypen von Dienstverträgen: Dem „unabhängigen” oder „selbständigen” Dienstvertrag steht die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag) gegenüber; um ein solches handelt es sich nach ständiger fachgerichtlicher Praxis dann, wenn der Dienstverpflichtete vom Dienstberechtigten „persönlich abhängig” ist. Die Einordnung eines Dienstverhältnisses als Arbeitsverhältnis hat erhebliche rechtliche Folgen: Sie führt zur Anwendung besonderer, weit über die Schutzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehender Bestimmungen über den Kündigungsschutz (Kündigungsschutzgesetz – KSchG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl I S 1317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1978 (BGBl I S. 550)), des Tarifvertragsrechts (vgl. insbesondere das Tarifvertragsgesetz – TVG – in der Fassung vom 25. August 1969 (BGBl I S 1323), geändert durch das Heimarbeitsänderungsgesetz vom 29. Oktober 1974 (BGBl I S 2879)), des Betriebsverfassungsrechts oder – bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern – des Personalvertretungsrechts und schließlich des Arbeitsschutzrechts. Die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis begründet auch regelmäßig ein Pflichtversicherungsverhältnis in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung.

Nach § 1 Abs 1 KSchG ist die ordentliche Kündigung eines länger als sechs Monate bestehenden Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam, wenn sie – dieser Begriff wird in § 1 Abs 2 und 3 KSchG näher definiert – „sozial ungerechtfertigt” ist. Zur Vermeidung einer Umgehung dieser zwingenden Kündigungsschutzvorschriften hat die arbeitsgerichtliche Praxis ferner die – nach § 620 Abs 1 BGB grundsätzlich bestehende – Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen erheblich eingeschränkt; schon die einmalige und vollends die mehrfache Befristung (Kettenarbeitsverträge) von Arbeitsverhältnissen ist grundsätzlich nur wirksam, wenn dafür ein sachlich rechtfertigender Grund besteht.

II.

1. Die Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigen neben unbefristet angestellten Arbeitnehmern zahlreiche „freie Mitarbeiter”, die keinen Arbeitnehmerstatus haben und demgemäß auch nicht den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz genießen. Den unbefristet angestellten Mitarbeitern obliegen im Programmbereich vor allem Planung und Leitung der Produktion. Der Kreis der als freie Mitarbeiter geführten Personen ist sehr verschiedenartig zusammengesetzt. Er reicht von den in die betrieblichen Ablaufprozesse und Produktionsprozesse nicht oder kaum integrierten Autoren und Komponisten über die im journalistisch-redaktionellen Bereich vielfach im Team mit anderen tätigen Reporter und Realisatoren, Hersteller von Dokumentationen, Features und anderen Programmbeiträgen, die Regisseure, Darsteller, Sprecher, Präsentatoren, die dem Produktionsbereich zuzuordnenden Kameramänner und Bildregisseure bis hin zu den Maskenbildnern, Kostümbildnern und Cuttern sowie den eher kaufmännisch-organisatorisch tätigen Produktionsleitern, Aufnahmeleitern und Requisitoren. Die Tätigkeit freier Mitarbeiter überschneiden sich weithin mit denen, die so oder ähnlich auch von festangestellten Arbeitnehmern ausgeübt werden. Auch die Intensität der Beschäftigung freier Mitarbeiter ist außerordentlich verschieden: Insoweit reicht das Spektrum von nur gelegentlicher Heranziehung über wiederkehrende Teil-Inanspruchnahme bis hin zu vollständiger Inanspruchnahme der Arbeitskraft mit weitgehender betrieblicher Eingliederung.

Die Rundfunkanstalten sehen in dem Institut der freien Mitarbeit eine Grundvoraussetzung der Bewältigung ihrer Aufgabe, Programmvielfalt und umfassende Information zu bieten und die Programme zugleich auf möglichst hohem Niveau zu halten. Die Heranziehung freier Mitarbeiter ermögliche es, in den Rundfunksendungen ein wesentlich größeres Feld politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Lebens, des Sports oder der Unterhaltung darzustellen, als ein gleichbleibender und fester Stamm von Mitarbeitern dies vermöchte. Sie ermögliche es ferner, wechselnden Bedürfnissen gerecht zu werden. Sie biete den Anstalten zugleich die Chance, auf ein größeres Potential an Phantasie, Einfallsreichtum, Fachkunde und Fähigkeiten zurückzugreifen und damit qualitativ bessere Programme anzubieten.

Wird davon ausgegangen, dann setzt dies ein nicht unerhebliches Maß an Flexibilität und Fluktuation im Personalbereich voraus: Die Anstalten können sich nicht auf Dauer an jeden Mitarbeiter binden. Für die nur in Einzelfällen herangezogenen Mitarbeiter ergeben sich hier keine rechtlichen Probleme. Anders verhält es sich mit freien Mitarbeitern, die wiederholt zu Leistungen herangezogen werden, welche in ähnlicher Weise auch von festangestellten Mitarbeitern erbracht werden, also mit dem Kreis der „ständigen freien Mitarbeiter”, um den es bei den vorliegenden Verfassungsbeschwerden geht.

Nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) waren bei deren Rundfunkanstalten im Jahre 1978 insgesamt 20.532 Personen fest angestellt. Davon waren in den programmgestaltenden Tätigkeiten – etwa als Redakteure, Reporter und Regisseure – 3.854 Mitarbeiter beschäftigt. Dem standen im gleichen Jahr rund 83.000, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) eingeschlossen rund 90.000 freie Mitarbeiter gegenüber, mit denen rund 800.000 Honorarverträge abgeschlossen wurden. Hiervon waren ständige freie Mitarbeiter mit einem Jahreseinkommen von 16.800 DM und mehr 2.273 Personen, mit einem Jahreseinkommen von 6.000 DM bis 16.800 DM 5.517 Personen.

2. Der rechtliche Status der ständigen freien Mitarbeiter hat bis zu Beginn der 70er Jahre kaum Anlaß zu Auseinandersetzungen gegeben. Seitdem setzten in verstärktem Maße Bemühungen ein, die Sicherung der freien Mitarbeiter sowohl im Bereich des Sozialversicherungsrechts wie dem des Arbeitsrechts zu verbessern. Zahlreiche freie Mitarbeiter suchten mit Hilfe der Gerichte die Anerkennung zu erlangen, daß die wiederholte Heranziehung zu Leistungen für eine Rundfunkanstalt ein dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz unterliegendes Arbeitsverhältnis zur Entstehung bringe. Diese Bemühungen hatten in weitem Umfang Erfolg. In vielen Fällen hat das Bundesarbeitsgericht den Klagen auf Feststellung eines (dem Kündigungsschutz unterliegenden) Arbeitsverhältnisses stattgegeben. Dies hatte zur Folge, daß die Zahl der Festanstellungsklagen weiter anstieg; so wurden im Bereich der ARD seit 1974 rund 550 Klagen erhoben, von denen rund 450 erfolgreich waren.

Aus dieser Rechtsprechung haben die Rundfunkanstalten, namentlich diejenigen der ARD, weittragende Folgerungen für die Beschäftigung freier Mitarbeiter gezogen: Bei jedem Vertrag mit einem freien Mitarbeiter wird geprüft, ob die Gefahr einer Festanstellung besteht. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn entweder nur eine (unregelmäßige) Beschäftigung von wenigen Tagen im Monat auf Grund von Einzelvereinbarungen vorgesehen ist oder wenn es sich um Einzelprojekte mit einer Gesamtdauer von nicht mehr als fünf Monaten im Jahr handelt. Neben die durch Produktionserfordernisse und redaktionelle Erfordernisse begründeten Personaldispositionen tritt damit die Überlegung, welcher Mitarbeiter für bestimmte Aufgaben mit dem geringsten rechtlichen Risiko herangezogen werden kann.

Die Rundfunkanstalten hegen die Sorge, daß sich diese Entwicklung zumindest auf längere Sicht nachteilig auf die Programme auswirken werde, weil sie unvermeidlich einen Wechsel oder eine Erneuerung, namentlich aber die volle Nutzung des in der freien Mitarbeit liegenden Potentials an journalistischen und programmgestaltenden Begabungen hindere, das für die Erfüllung der Aufgaben des Rundfunks und die Qualität der Programme wesentlich sei.

Gewerkschaften und freie Mitarbeiter, die ihre Festanstellung anstreben, verweisen demgegenüber auf die Notwendigkeit sozialer Sicherung auch der ständigen freien Mitarbeiter. Dieses Erfordernis ist heute allgemein anerkannt. Ihm dient etwa die Einbeziehung der ständigen freien Mitarbeiter als „unständig beschäftigte Arbeitnehmer” (vgl § 441 RVO; BSGE 36, 262, 265f)) in der Sozialversicherung (mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung), die von den Anstalten durch Pensionskassen ergänzt wurde. Durch Einfügung eines § 12a in das Tarifvertragsgesetz wurde im Jahre 1974 die Möglichkeit geschaffen, auch für arbeitnehmerähnliche Personen Tarifverträge zu schließen; hierbei hatte der Gesetzgeber gerade auf die Lage der freien Rundfunkmitarbeiter im Auge. Alle Anstalten haben inzwischen derartige Tarifverträge abgeschlossen, so daß die soziale Sicherung dieses Personenkreises verbessert werden konnte. Problematisch ist nach wie vor der arbeitsrechtliche Bestandsschutz; dies namentlich dort, wo (wie in Nordrhein-Westfalen) nach dem einschlägigen Personalvertretungsrecht die Kündigung eines Arbeitnehmers der Zustimmung des Personalrats bedarf.

III.

1. Beschwerdeführer ist der Westdeutsche Rundfunk – Anstalt des öffentlichen Rechts – in Köln; die Kläger der Ausgangsverfahren waren oder sind sämtlich seit längerem für den Beschwerdeführer tätig und wurden dort als freie Mitarbeiter geführt.

a) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 1 a) war seit 1962 nahezu ununterbrochen für den Beschwerdeführer als Fernsehregisseur tätig; er betreute mehrere wiederkehrende Sendungen. Für die Sendung „Hier und Heute” wurde er jeweils im Abstand von acht Wochen für 14 Tage als „Ablaufregisseur” tätig; er mußte sich für diese Zeit jeweils vom späten Nachmittag bis zum Ende der Sendung im Studio aufhalten. Gleiches galt für die Sendung „Spektrum”, die an jedem zweiten Sonntag ausgestrahlt wurde. Daneben führte der Kläger auch Regie in Eigenproduktionen des Beschwerdeführers. Im Durchschnitt arbeitete er insgesamt an 16 bis 18 Arbeitstagen im Monat jeweils etwa acht Stunden. Dienstbeginn, Dienstablauf und Dienstende wurden vom Beschwerdeführer festgesetzt, der auch Produktionszeit und Produktionsmittel für die Herstellung der Sendungen vorschrieb; insbesondere mußte der Kläger mit festangestellten Mitarbeitern des Beschwerdeführers zusammenarbeiten. Für die Betreuung der Sendung „Spektrum” erhielt er feste Vergütungssätze; im übrigen wurde seine Mitarbeit jeweils nachträglich nach Honorarscheinen vergütet, auf denen er bestätigte, daß er als freier Mitarbeiter tätig gewesen sei. Insgesamt erzielte er beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Jahreseinkommen von rund 43.000 DM.

b) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 1 b) war für den Beschwerdeführer seit 1964 im Bereich Fernsehen und dort in der Hauptabteilung „Politik” tätig. In dieser Abteilung bestehen mehrere Redaktionsgruppen, in deren Auftrag der Kläger jährlich etwa drei Filme herstellte. Die Themen hierfür schlug er teils selbst vor, teils wurden sie ihm von den Redakteuren angetragen. Sodann entwarf er eine Exposition, führte die Vorarbeiten und Recherchen durch und sammelte Material. Anschließend leitete er die Filmaufnahmen und die Schnittarbeiten. Eine Produktion dauerte drei bis fünf Monate; die Produktionen wurden einzeln auf Honorarscheinen abgerechnet. Das jährliche Bruttoeinkommen, das der Kläger auf Grund dieser Tätigkeit erzielte, bewegte sich zwischen etwa 18.000 DM und etwa 45.000 DM.

c) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 2) war für den Beschwerdeführer seit 1961 tätig. In den ersten Jahren arbeitete er unter anderem als Reporter für die Fernsehsendung „Hier und Heute”; sodann war er für verschiedene Redaktionen im Programmbereich „Wissenschaft und Erziehung” tätig, für die er Filme herstellte. Die Themenvorschläge stammten entweder von ihm selbst oder von der jeweils zuständigen Redaktion. Der Kläger fertigte sodann Treatments und erarbeitete den Text; bei den Filmaufnahmen, für die ihm der Beschwerdeführer Räume, Mitarbeiter, Geräte und Ausrüstung zur Verfügung stellte, führte er Regie. Der Beschwerdeführer trug sämtliche Kosten; er legte auch die Einzelheiten der Filmaufnahmen fest. Abschließend hatte der Kläger die Schnittarbeiten zu überwachen. Seine Tätigkeit wurde auf Honorarbasis vergütet. Die Honorarverträge enthielten die Erklärung, zwischen den Parteien bestehe Einverständnis, er sei als freier Mitarbeiter tätig gewesen.

d) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 3) war für den Beschwerdeführer seit 1966 zunächst für den Hörfunk, später für das Fernsehen tätig. Hier stellte er anfangs Filme für das Kulturmagazin „Spektrum” her; seit Ende 1972 arbeitete er für die Redaktion „Hierzulande – Heutzutage” und innerhalb dieser Redaktion ausschließlich für ein regionales Kulturmagazin, das einmal in der Woche ausgestrahlt wurde. Die Themenvorschläge, die in der Regel von den Mitarbeitern kamen, wurden auf wöchentlich stattfindenden Redaktionskonferenzen erörtert. 1973 lieferte der Kläger insgesamt neun, in den ersten neun Monaten des Jahres 1974 dreizehn Beiträge von kürzerer Dauer; hinzu kamen noch einige umfangreichere Arbeiten. Seine Aufgabe war es, zu recherchieren, mit einem Team des Beschwerdeführers die Filme zu drehen und hierbei Regie zu führen; anschließend hatte er die Schnittarbeiten zu überwachen, Texte anzufertigen und mit dem verantwortlichen Redakteur den Film abzunehmen. Team, Material, Geräte und Räumlichkeiten wurden vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Die Leistungen des Klägers wurden nach Honorarverträgen abgerechnet, die den Hinweis enthielten, er sei als freier Mitarbeiter tätig gewesen.

e) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 4), der zunächst einige Jahre als Sprecher für den Beschwerdeführer tätig war, moderierte ab Herbst 1971 die Hörfunksendung „Herzlichen Glückwunsch”, die werktags von 9 Uhr bis 10 Uhr ausgestrahlt wurde; er wechselte wöchentlich mit einer Kollegin und war jede zweite Woche von montags bis freitags tätig. Zuletzt erhielt er für jede Sendung 150 DM. Daneben wurde er auch als Sprecher verwendet; sein monatlicher Bruttoverdienst betrug insgesamt durchschnittlich 2.000 DM. Seit Einstellung der Sendung „Herzlichen Glückwunsch” im Herbst 1974 moderierte der Kläger monatlich einmal eine Tanzmusiksendung.

f) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 5) wurde vom Beschwerdeführer von 1973 an beschäftigt; er war für die Redaktionen „ARD-Ratgeber: Recht ” und „Vor Ort” tätig, für die er bis 1975 eine Anzahl von Filmen fertigte. Für zwei weitere Programmabteilungen erarbeitete er jeweils ein Drehbuch zu Filmbeiträgen; in beiden Fällen war er mit den Recherchen, im ersten auch mit der Regie beauftragt. Daneben war er einzelfallweise auch für andere Redaktionen des Beschwerdeführers tätig. Für „ARD-Ratgeber: Recht” fertigte er bis 1975 16 Beiträge, für „Vor Ort” im Jahre 1975 11 Filme.

g) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 6) nahm bis 1972 beim Beschwerdeführer verschiedene redaktionelle Aufgaben in Hörfunk und Fernsehen wahr; seither war sie überwiegend für die Abteilung „Musikalische Unterhaltung” tätig, wo sie in mehreren Sendereihen mitwirkte. Die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit wechselten: Sie schrieb Manuskripte, betreute die Musikauswahl und assistierte auch dem Aufnahmeleiter. Ihre Manuskripte enthielten Berichte, Kommentare und Interviews. Zeitweise vertrat sie auch einen erkrankten Redakteur. Seit April 1974 wurde sie in erheblich geringerem zeitlichem Umfang eingesetzt als zuvor.

h) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 7) war für den Beschwerdeführer seit 1970 als Drehbuchautor, Ko-Autor und Regisseur im Programmbereich „Wissenschaft und Erziehung” tätig; zeitweise wirkte – er auf Empfehlung des Beschwerdeführers – auch bei Produktionen anderer Firmen mit, die im Auftrag des Beschwerdeführers Filmbeiträge herstellten. Sowohl bei den Eigenproduktionen als auch bei den Auftragsproduktionen fanden vor und während der Herstellung der Filme Absprachen mit der Redaktion des Beschwerdeführers statt, in denen dieser gegebenenfalls auch Änderungen anordnete. Die redaktionelle Aufsicht hatte ein festangestellter Redakteur des Beschwerdeführers; dies galt auch für die Auftragsproduktionen. Der Kläger wurde vom Beschwerdeführer als freier Mitarbeiter geführt und war jeweils auf Honorarbasis tätig.

i) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 8), die Geigerin ist, wurde seit Herbst 1973 in den Orchestern des Beschwerdeführers beschäftigt. Zunächst wurde sie nur gelegentlich herangezogen; erst ab Mai 1975 kam es zu intensiverer Beschäftigung. Nachdem sie 1975 die künstlerische Abschlußprüfung an der Staatlichen Hochschule für Musik bestanden hatte, bewarb sie sich um eine feste Anstellung beim Beschwerdeführer. Hierauf wurde sie zu einem Probespiel eingeladen. Am hierfür vorgesehenen Tage war sie krank; das Orchester sprach sich nicht für sie aus. Ein zweites Probespiel wurde nach dem ersten Durchgang für alle Bewerber abgebrochen; zu einer engeren Auswahl kam es nicht. Gleichwohl wurde die Klägerin weiterhin herangezogen. Von Januar 1976 bis Januar 1977 nahm sie mindestens 158 Dienste wahr; festangestellte Musiker des Unterhaltungsorchesters hatten in derselben Zeit 233 Dienste zu leisten. Jeder Orchesterdienst der Klägerin wurde einzeln vergütet, wobei sie einen monatlichen Durchschnittsverdienst von rund 2.500 DM erzielte. Zu einem dritten Probespiel im Februar 1977 wurde die Klägerin nicht mehr eingeladen; auch wurde sie seither nicht mehr beschäftigt.

k) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 9) wurde vom Beschwerdeführer spätestens seit Anfang 1958 beschäftigt. Überwiegend wurde er als Regisseur für Unterhaltungssendungen eingesetzt; von Anfang an wirkte er profilgebend und stilbildend an Sendungen und Sendereihen des Beschwerdeführers mit. Für die Jahre 1967 bis 1970 schlossen die Parteien schriftliche Verträge ab, in denen sich der Kläger zu bestimmten Regieleistungen, der Beschwerdeführer zur Leistung eines festen Honorars verpflichtete. Später kam es zu solchen Verträgen nicht mehr. War der Kläger für bestimmte Sendungen oder Sendereihen ausgewählt, wurden – öfters längere Zeit im voraus – Termine für die einzelnen Regieleistungen festgelegt. Bei seiner Arbeit war der Kläger auf die ihm vom Beschwerdeführer zugewiesenen Mitarbeiter angewiesen, auf deren Auswahl er keinen Einfluß hatte; auch Kamerateam, Ausrüstung und Geräte stellte der Beschwerdeführer. Die Vergütung des Klägers erfolgte jeweils nachträglich auf Honorarbasis; die Verträge enthielten einen formularmäßigen Aufdruck des Inhalts, es bestehe Einverständnis darüber, daß der Kläger als freier Mitarbeiter tätig gewesen sei. Nach den Feststellungen der Arbeitsgerichte verdiente er beim Beschwerdeführer 1973 knapp 100.000 DM, 1974 mehr als 117.000 DM und von Januar bis Mitte November 1975 annähernd 64.000 DM. Diese Honorare machten rund 90% des gesamten Jahreseinkommens des Klägers aus.

l) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 10) war seit 1971 ununterbrochen als Regisseur beim Beschwerdeführer tätig, für den er an 225 bis 231 Arbeitstagen jährlich arbeitete. Zuletzt war er nahezu ausschließlich für die Redaktionsgruppe „Kinder” tätig, für deren Filme er Bücher schrieb, regelmäßig verarbeitete er die Stoffe auch zu Drehbüchern und verfilmte diese nach redaktioneller Abnahme als Regisseur. Schauspieler, Kameraleute und Arbeitsteam hatte er selbst auszuwählen; für die Filmaufnahmen war er allein verantwortlich. Nebenher betreibt er eine private Filmfirma, die bislang ausschließlich Auftragsproduktionen für den Beschwerdeführer ausgeführt hat. Der Umfang dieser Tätigkeit fällt nicht erheblich ins Gewicht. 1978 erhielt der Kläger vom Beschwerdeführer ein Gesamthonorar von rund 32.000 DM; für seine Teilnahme an der zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung letzten Produktion (Januar bis Mai 1979) zahlte ihm der Beschwerdeführer ein Gesamthonorar von etwa 17.000 DM.

m) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 11) war seit 1966 ständig und nahezu ausschließlich für den Beschwerdeführer tätig. Zunächst arbeitete er beim Hörfunk; seit Anfang 1974 wirkte er als Reporter für die Fernsehsendung „Hier und Heute” mit, die werktags im Regionalprogramm ausgestrahlt wurde und Filmbeiträge zu aktuellen Themen enthielt. Nach seiner Darstellung war er an durchschnittlich 22 bis 28 Tagen monatlich für den Beschwerdeführer tätig und verdiente eine Pauschalvergütung von monatlich durchschnittlich 4.500 DM. Die Themen wurden in Redaktionskonferenzen abgesprochen; dabei wurde auch bestimmt, welcher Reporter welchen Beitrag leisten solle. Die einzelnen Arbeitsgänge wurden vom Beschwerdeführer festgelegt, der den Reportern auch das Kamerateam zu Verfügung stellte. Der Film wurde in den Schneideräumen des Beschwerdeführers nach vorgegebenen Terminen fertiggestellt; der Kläger sprach dazu den von ihm verfaßten Text.

2. Die Kläger der Ausgangsverfahren beschritten den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten und begehrten die Feststellung, daß sie sich zum Beschwerdeführer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befänden. Mit diesem Begehren waren sie erfolgreich: In den Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 1 a), 1 b), 2) und 4) bis 9) gab das Bundesarbeitsgericht den Feststellungsklagen statt oder bestätigte die Feststellungsurteile der Vorinstanzen. Entsprechendes gilt für die Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 3), 10) und 11); hier entschied das Landesarbeitsgericht – im Falle der Verfahren zu 3) und 11) nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht – zugunsten der Kläger. Über die im Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde zu 3) erneut eingelegte Revision ist noch nicht entschieden.

Die Gründe der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen lassen sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

In der Mehrzahl der Entscheidungen wird vorab festgestellt, zwischen Beschwerdeführer und Kläger bestehe eine Dauerrechtsbeziehung, so daß es allein noch um die Statusbeurteilung gehe. Für diese sei die praktische Durchführung und Gestaltung der Vertragsbeziehungen durch die Beteiligten maßgebend, aus der sich trotz entgegenstehender ausdrücklicher Erklärungen der Beteiligten ergeben könne, daß ein Arbeitsverhältnis vorliege. Das sei der Fall, wenn der Mitarbeiter von der Rundfunkanstalt persönlich abhängig sei.

Für die anhand dieses Merkmals vorzunehmende Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters wird in den angegriffenen Entscheidungen, wenn auch mit unterschiedlicher Gewichtung, auf eine Reihe von Anhaltspunkten zurückgegriffen, die in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, namentlich des Bundesarbeitsgerichts, entwickelt worden sind: So spreche es für persönliche Abhängigkeit, wenn die Rundfunkanstalt über die Mitwirkung des Mitarbeiters an der jeweiligen Einzelproduktion hinaus von ihm ständige Dienstbereitschaft erwartet habe; ferner, wenn der Mitarbeiter in seiner Entscheidung über die Ablehnung einzelner Aufträge nicht frei gewesen sei, sondern wenn die Rundfunkanstalt ihrerseits davon habe ausgehen können und auch davon ausgegangen sei, der Mitarbeiter werde Aufträge ohne sachlichen Grund nicht ablehnen. In derartigen Fällen habe die Rundfunkanstalt über die Arbeitskraft des Mitarbeiters wie ein Arbeitgeber verfügen können; dies spreche für einen hohen Grad an persönlicher Abhängigkeit (Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde zu 1a, 1b, 2, 4, 6, 9 und 11). Gleiches gelte, wenn der Mitarbeiter an die zeitlichen Dispositionen oder an die Weisungen der Rundfunkanstalt gebunden sei oder wenn sich seine Tätigkeit nicht wesentlich von derjenigen vergleichbarer festangestellter Mitarbeiter unterscheide (Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde zu 1a, 1b, 2 bis 7 und 11). Sei im Einzelfall unstreitig, daß die Rundfunkanstalt den Mitarbeiter intensiv in Anspruch genommen habe, dann bestehe kein Anlaß, einer von beiden Seiten möglicherweise gewollte losere Form der Zusammenarbeit ernstlich zu erwägen (Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 1a und 1b); sei der Mitarbeiter nur periodisch für die Anstalt tätig, könne es sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis handeln (Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde zu 1a). Soweit die Rundfunkanstalten Mitarbeiter auf Dauer heranzögen, könnten sie sich nicht darauf berufen, Erfordernisse der Programmvielfalt erforderten die Vereinbarung freier Mitarbeiterverhältnisse (Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 1a und 1b).

Diese Erwägungen werden seit dem hier nicht angegriffenen Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. März 1978 - 5 AZR 819/76 - (EzA § 611 BGB, Arbeitnehmerbegriff Nr 17 = RdA 1978, S 266) teils überlagert, teils ersetzt durch die Darlegung, bei Reportern, Regisseuren, Redakteuren und Filmemachern sei charakteristisch deren Abhängigkeit von den technischen Hilfsmitteln, die ihnen von der Anstalt zur Verfügung gestellt würden, und von dem Team der Anstalt, in das sie bei Herstellung ihrer Beiträge eingegliedert seien; eine derartige Eingliederung begründe in aller Regel die persönliche Abhängigkeit des Mitarbeiters (Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 3, 5 bis 7, 9 und 11). Im Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde zu 9) nimmt das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich die Möglichkeit in Kauf, daß es auf der Grundlage dieser Abgrenzung freie Regisseure nicht mehr geben könne. Ferner wird persönliche Abhängigkeit zunehmend daraus gefolgert, daß der Mitarbeiter seine Arbeitskraft der Anstalt zur Verwirklichung ihrer Programme fremdnützig zur Verfügung stelle (Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 6 bis 9); weil und soweit die Mitarbeiter in Rundfunk und Fernsehen ihre soziale Existenz darauf gründeten, daß sie ihre Arbeitskraft für die Verwirklichung der Programme einsetzten, brauchten sie den Schutz, den das Arbeitsrecht für den unselbständig Tätigen bereithalte, insbesondere den Bestandsschutz (Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 7 und 9). Aufzugeben sei hingegen das früher entwickelte Abgrenzungskriterium, wonach maßgeblich sei, ob der Mitarbeiter über den einzelnen Auftrag hinaus zeitlich gebunden gewesen sei oder ob ihm die Anstalt die für einen freien Mitarbeiter typische Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung seiner Arbeitskraft belassen habe (Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde zu 3 und 7).

Im Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde zu 6) befaßt sich das Bundesarbeitsgericht mit der Rundfunkfreiheit, die sich im Rahmen des Arbeitsrechts voll verwirklichen lasse. Art 5 Abs 1 Satz 2 GG verlange nicht, Mitarbeiter der hier streitigen Art von jeglichem Bestandsschutz auszunehmen, sondern fordere nur sachgerechte Berücksichtigung der Interessen der Rundfunkanstalten bei Befristungen oder Kündigungen. Im übrigen sei – in diesem Zusammenhang verweist das Bundesarbeitsgericht auf seine Grundsatzentscheidung vom 15. März 1978 (aaO) – die rechtliche Absicherung des Arbeitsplatzes für die an der Programmgestaltung beteiligten Mitarbeiter gerade auch aus Gründen der Programmfreiheit geboten, denn diese Mitarbeiter seien in ihrer Meinungsäußerung nur dann wirklich frei und könnten nur dann ihren Teil zur Verwirklichung der Rundfunkfreiheit beitragen, wenn der Bestandsschutz ihrer Beschäftigungsverhältnisse gewährleistet sei.

IV.

Mit den Verfassungsbeschwerden rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Grundrechte aus Art 5 Abs 1 Satz 2, Art 9 Abs 3 und Art 2 Abs 1 GG.

1. Die Verfassungsbeschwerden seien zulässig. Der Beschwerdeführer sei antragsberechtigt. Daß er, obwohl Anstalt des öffentlichen Rechts, Träger des Grundrechts aus Art 5 Abs 1 Satz 2 GG (Rundfunkfreiheit) sei, stehe außer Zweifel und sei auch vom Bundesverfassungsgericht anerkannt. Für Art 9 Abs 3 Satz 1 und Art 2 Abs 1 GG könne nichts anderes gelten; am Schutz dieser Grundrechte müsse der Beschwerdeführer zumindest insoweit teilhaben, als dies die ihm von Verfassungs wegen zukommende Aufgabe staatsunabhängiger Programmgestaltung und Programmdurchführung erfordere. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden zu 3), 10) und 11) stehe auch nicht entgegen, daß in diesen Fällen der Rechtsweg noch nicht erschöpft sei.

2. In der Sache macht sich der Beschwerdeführer das Rechtsgutachten des Professors Dr O. „Rechtsprobleme der Freien Mitarbeit im Rundfunk” (Beiträge zum Rundfunkrecht, Heft 17, 1978) zu eigen; er trägt im wesentlichen folgendes vor:

Es sei das Kernproblem der vorliegenden Fälle, den Sozialschutz der freien Mitarbeiter mit den personellen Erfordernissen im Programmbereich des Rundfunks in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer habe niemals das soziale Schutzbedürfnis freier Mitarbeiter in Frage gestellt, sondern im Gegenteil – namentlich in den letzten Jahren – erhebliche Leistungen zum Ausbau eines Sozialschutzes erbracht; so sei etwa auf die Einrichtung einer Pensionskasse, auf die Zahlung von Altershilfe, Hinterbliebenenhilfe und Invalidenhilfe sowie von Beiträgen zur Sozialversicherung und auf den Abschluß von Tarifverträgen auf Grund von § 12a TVG hinzuweisen. Diese Vorschrift sei eigens geschaffen worden, um für freie Mitarbeiter, soweit sie wegen weitgehender wirtschaftlicher Abhängigkeit „dem Typus des Arbeitnehmers vergleichbar” seien, die Möglichkeit des Tarifvertrags zu eröffnen. Damit habe der Gesetzgeber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, die Arbeitsbedingungen freier Mitarbeiter sollten insoweit dem Regelungsmechanismus des Tarifrechts überlassen bleiben; zugleich werde deutlich, daß der Rechtsstatus des freien Mitarbeiters nicht habe angetastet werden sollen.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die dies ignoriere und für die Personalplanung des Beschwerdeführers einschneidende Konsequenzen habe, lasse sich nur daraus erklären, daß das Bundesarbeitsgericht die Bedeutung der Rundfunkfreiheit für die vorliegende Problematik nicht in Betracht ziehe. Hinzu komme, daß die angegriffene Rechtsprechung nicht mehr vorausberechenbar sei, denn die von ihr zugrunde gelegten Kriterien seien ohne jeden Prognosewert. In erster Linie verletze diese Rechtsprechung Art 5 Abs 1 Satz 2 GG. Ein wesentliches Element der Rundfunkfreiheit sei die Programmfreiheit, die umschrieben werden könne als Freiheit der kompetenten Organe der Rundfunkanstalten, das Rundfunkprogramm nach Inhalt und Umfang, unbeeinflußt von dritter Seite, zu bestimmen. Dies habe unmittelbare Folgen personalrechtlicher Art; Herr des Programms sei, wer über das Rundfunkpersonal verfüge. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Konzeption der Rundfunkfreiheit fordere unzweifelhaft, daß die Programmverantwortung bei den durch pluralistisch zusammengesetzte Organe kontrollierten und beratenen Intendanten liege; sie seien diejenigen Organe, denen die Rundfunkfreiheit als institutionelle Freiheit anvertraut sei. Konkret bedeute dies, daß, freilich nur für das unmittelbar programmschaffende Personal, unmittelbare oder auch nur mittelbare Einflüsse jeder Art von Verfassungs wegen ausgeschlossen seien. Zu berücksichtigen seien ferner die Grundsätze der Ausgewogenheit, Vielfalt, Offenheit und Optimalität der Programme; seiner Aufgabe, die gesellschaftliche Wirklichkeit widerzuspiegeln, könne der Rundfunk nur dann voll gerecht werden, wenn er, zumindest teilweise, Mitarbeiter unmittelbar aus der Gesellschaft heranziehe. Hierfür sei jedoch freie Mitarbeit unabdingbar; sie sei als Element und Stütze der Programmfreiheit und damit als Bestandteil der Rundfunkfreiheit prinzipiell verfassungsgeboten und verfassungsgeschützt.

Der so definierten Rundfunkfreiheit sei das Sozialstaatsprinzip, aus dem die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften abgeleitet würden, im Wege praktischer Konkordanz zuzuordnen, wobei zwar einerseits von der verfassungsrechtlichen Gleichrangigkeit beider Prinzipien auszugehen sei, andererseits jedoch berücksichtigt werden müsse, daß es wegen der normativen Weite des Sozialstaatsprinzips bisher kaum gelungen sei, dessen Gebote hinreichend sicher zu bestimmen. Das Bundesarbeitsgericht habe die verfassungsrechtlich gebotene Zuordnung grundlegend verfehlt. Erforderlich seien differenzierte Lösungsansätze. Es komme darauf an, diejenigen Funktionsbereiche im Rundfunk zu bestimmen, die dem Institut der freien Mitarbeit als Wesenselement der Programmgestaltung zugänglich seien und demzufolge auch Gegenstand eines Zeitvertrags sein könnten. Hierfür seien greifbare Entscheidungsgrundlagen zu entwickeln, wobei sich ein vierstufiges Entscheidungsmodell denken lasse: auf einer ersten Stufe die Ermittlung der Programmrelevanz oder Programmnähe der jeweiligen Tätigkeit, die Hauptkriterium für die Abgrenzung sei, auf einer zweiten Stufe die Erarbeitung von Hilfskriterien, wie etwa der Programmgestaltungsintensität der Tätigkeit, ihrer Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung, ihres Kreativitätsgehalts oder ihres Grades an Unvertretbarkeit, auf einer dritten Stufe die Entwicklung eines exemplarischen Katalogs von Tätigkeitskomplexen und Berufsbildern, die unstreitig oder typischerweise freier Mitarbeit zugänglich seien und die Anwendung der zuvor dargestellten Kriterien illustrieren könnten, auf einer vierten Stufe schließlich die Entscheidung der in den Vorstufen noch nicht eindeutig geklärten Zweifelsfälle; hierbei müsse den Rundfunkanstalten, in Anlehnung an die Kategorie des Beurteilungsspielraums, eine Einschätzungsprärogative zukommen. Der gebotene Sozialschutz der freien Mitarbeiter lasse sich auch hierbei gewährleisten; so sei im arbeitsrechtlichen Schrifttum der in der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorsichtig entwickelte Ansatz einer Auslauffrist mehrfach als sachgerecht und entwicklungsfähig bezeichnet worden.

Auch die Einzelargumente des Bundesarbeitsgerichts seien weithin unhaltbar; so besage etwa der Umstand, daß programmschaffende Mitarbeiter an bestimmte Zeiten gebunden seien, noch nichts für deren Arbeitnehmereigenschaft, denn derartige Abhängigkeiten folgten aus der Natur der Sache. Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, der arbeitsrechtliche Bestandsschutz für die Programm-Mitarbeiter des Rundfunks sei gerade aus Gründen der Rundfunkfreiheit geboten, sei unzutreffend.

Art 9 Abs 3 Satz 1 GG sei verletzt, weil die angegriffene Rechtsprechung die hinter § 12a TVG stehende gesetzgeberische Entscheidung ebenso mißachte wie den von den Tarifvertragsparteien auf der Grundlage dieser Vorschrift gefundenen tarifvertraglichen Konsens. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen schließlich gegen Art 2 Abs 1 GG, der die Vertragsfreiheit gewährleiste; das Bundesarbeitsgericht übersehe den zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarten Vertragsinhalt und ersetze diesen durch Fiktionen.

V.

1. Zu den Verfassungsbeschwerden haben Stellung genommen: die Kläger der Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 2), 8) und 9), die Rundfunk-Fernseh-Film-Union in der Gewerkschaft Kunst im DGB (RFFU) und der Deutsche Journalisten-Verband eV (DJV), die ARD und das ZDF.

2. a) Die Kläger der genannten Ausgangsverfahren verteidigen die angegriffenen Entscheidungen. Die Vielzahl der inzwischen erhobenen Festanstellungsklagen sei wesentlich durch das „Prognose-Verfahren” bedingt, auf Grund dessen der Beschwerdeführer freie Mitarbeiter seit 1973 nur noch an ein bis drei Tagen im Monatsdurchschnitt beschäftigt habe, so daß dieser Personenkreis seine Existenzgrundlage weithin verloren habe. Das Bundesarbeitsgericht habe einen Festanstellungsanspruch stets nur dann bejaht, wenn der Mitarbeiter schon seit Jahren und auf Dauer beschäftigt worden sei. Inwiefern der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art 5 Abs 1 GG allein dadurch verletzt sein solle, daß Mitarbeiter bei gleicher Tätigkeit in ein Arbeitsverhältnis überführt würden, sei nicht erkennbar. Zutreffend habe das Bundesarbeitsgericht ferner darauf hingewiesen, daß die Programm-Mitarbeiter der Rundfunkanstalten in ihrer Meinungsäußerung vielfach erst dann frei seien, wenn der Bestand ihres Beschäftigungsverhältnisses gesichert sei; in der Tat werde geistige Freiheit durch Existenzangst gezähmt. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 12a TVG gehe fehl, denn die wichtigste Frage für jeden Werktätigen, ob er überhaupt beschäftigt werde, sei in dieser Vorschrift gerade nicht geregelt. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweise, den freien Mitarbeitern stehe ein ausgeprägter Sozialschutz zur Seite, vermisse man substantiierte Ausführungen. An der Wirklichkeit vorbei gehe das Vorbringen, die Vereinbarung eines freien Mitarbeiterverhältnisses beruhe auf beiderseitigem Parteiwillen; dies zeige schon ein Blick auf die Monopolstellung des Beschwerdeführers.

b) Auch die RFFU und der DJV verteidigen die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit. Der Ausgangspunkt des Beschwerdeführers sei fiktiv und könne in Art 5 GG keine Stütze finden; schon das Bundessozialgericht habe den Versuchen der Rundfunkanstalten widerstanden, die Rundfunkfreiheit für schrankenloses und rechtsfreies Auswechseln ständiger freier Mitarbeiter in Anspruch zu nehmen. Auch wenn in der Tat Meinungsvielfalt innerhalb des Rundfunkveranstalters sicherzustellen sei, so könne dies doch keineswegs bedeuten, daß der arbeitsrechtliche Schutz generell der Rundfunkfreiheit zu weichen habe; es sei nicht vertretbar, Rundfunkmitarbeitern nur deshalb minderen Bestandsschutz zu gewähren, weil sie vom Rundfunk beschäftigt würden. Die Zugeständnisse des beim Beschwerdeführer gültigen Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen seien unzureichend. Gerade die Rundfunkfreiheit gebiete, wie das Bundesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe, die rechtliche Absicherung des Arbeitsplatzes von Programm-Mitarbeitern. Es sei auch keineswegs so, daß das geltende Kündigungsschutzrecht eine Lösung von Arbeitsverhältnissen nur noch in Ausnahmefällen zulasse. Richtig sei vielmehr, daß sich die Programmverantwortlichen bei der Programmgestaltung bislang stets durchgesetzt hätten.

3. Demgegenüber unterstützen die ARD und das ZDF die Verfassungsbeschwerden. Beide schließen sich dem Gutachten von Professor Dr O. an.

a) Die ARD trägt vor, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedeute einen erheblichen Einbruch in das zweispurige Personalkonzept ihrer Anstalten. Diese Rechtsprechung, die auf einer Verkennung des Schutzbereichs der Rundfunkfreiheit beruhe, führe mittelbar zu schweren Schäden: Verzicht auf die Mitarbeit qualifizierter Mitarbeiter aus sachfremden Gründen, Inkaufnahme minderer Programmqualität, Verzicht auf die Pflege geeigneten Nachwuchses und Inkaufnahme des Verlustes von Begabungen über Generationen hinweg. Die Sozialaufwendungen für freie Mitarbeiter seien – wie in der Stellungnahme unter Angabe von Zahlen näher dargelegt wird – seit 1969 ständig und in ganz erheblichem Umfang gestiegen; ferner habe sich gezeigt, daß die Tarifpartner die vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit des § 12a TVG möglichst erschöpfend wahrnähmen, wobei namentlich auch dem Bestandsschutz immer höhere Bedeutung zukomme. All dies werde vom Bundesarbeitsgericht außer acht gelassen, das die Tendenz seiner Rechtsprechung in jüngster Zeit nicht nur fortgeschrieben, sondern zum Teil auch noch verschärft habe. Das sei um so unverständlicher, als das Gericht in anderen Fällen – etwa im Bereich des Volkshochschulwesens, des Hochschulwesens und des Bühnenwesens – durchaus Verständnis für die besonderen Belange des Dienstgebers gezeigt habe.

b) In die gleiche Richtung gehen die Stellungnahmen des ZDF. Auch dieses macht geltend, daß die angegriffene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits deutlich spürbare Folgen gezeigt habe. Dramatische Auswirkungen der angegriffenen Rechtsprechung auf die Programmgestaltung seien zwar derzeit noch nicht nachweisbar. Langfristig seien jedoch negative Auswirkungen auf das Programm unvermeidlich. Denn seit Ende 1975 habe das ZDF, um sachwidrige Festanstellungen zu vermeiden, den Einsatz freier Mitarbeiter stark verringert; einzelne freie Mitarbeiter seien durchschnittlich weniger intensiv beschäftigt worden. Auf diese Weise müsse auch die Berufserfahrung freier Mitarbeiter abnehmen. Die stark eingeschränkte Personalfluktuation in diesem Bereich müsse sich beim ZDF in Zukunft namentlich deshalb nachteilig auswirken, weil keine ausreichende Möglichkeit bestehe, der unausgeglichenen Altersstruktur entgegenzuwirken, die durch das erst kurze Bestehen des Senders bedingt sei. Hinzu komme, daß das ZDF im Gegensatz zu den Landesrundfunkanstalten der ARD keine Möglichkeit habe, zwischen Hörfunkbereich und Fernsehbereich zu wechseln, was in bestimmten Altersphasen durchaus sinnvoll sei. Auch der Zweck, die soziale Lage der bislang freien Mitarbeiter zu verbessern, könne all dies nicht rechtfertigen. Ferner sei auf die besonders arbeitsteilige Produktionsweise im Programmbereich hinzuweisen, die sich aus der Natur der Sache ergebe. Dies verkenne das Bundesarbeitsgericht, wenn es die funktionellen Abhängigkeiten, die sich hieraus ergäben, mit persönlicher Abhängigkeit gleichsetze.

 

Entscheidungsgründe

A.

Gegenstand der zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden ist die Frage, welche Bedeutung Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Rundfunkfreiheit) für die Maßstäbe der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zukommt, nach denen bislang als „freie Mitarbeiter” geführte Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt als festangestellte Arbeitnehmer eingeordnet werden.

I.

1. Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) wird derjenige, der Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611 Abs. 1). Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeglicher Art sein (§ 611 Abs. 2). Dienstverträge können grundsätzlich befristet werden; ist eine solche Befristung vereinbart, dann endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist (§ 620 Abs. 1). Anderenfalls besteht die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nach Maßgabe der §§ 621, 622 (§ 620 Abs. 2).

2. Das Dienstvertragsrecht unterscheidet zwei Grundtypen von Dienstverträgen: Dem „unabhängigen” oder „selbständigen” Dienstvertrag steht die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses (Arbeitsvertrag) gegenüber; um ein solches handelt es sich nach ständiger fachgerichtlicher Praxis dann, wenn der Dienstverpflichtete vom Dienstberechtigten „persönlich abhängig” ist. Die Einordnung eines Dienstverhältnisses als Arbeitsverhältnis hat erhebliche rechtliche Folgen: Sie führt zur Anwendung besonderer, weit über die Schutzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinausgehender Bestimmungen über den Kündigungsschutz (Kündigungsschutzgesetz – KSchG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 1978 (BGBl. I S. 550)), des Tarifvertragsrechts (vgl. insbesondere das Tarifvertragsgesetz – TVG – in der Fassung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch das Heimarbeitsänderungsgesetz vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879)), des Betriebsverfassungsrechts oder – bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern – des Personalvertretungsrechts und schließlich des Arbeitsschutzrechts. Die Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis begründet auch regelmäßig ein Pflichtversicherungsverhältnis in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung.

Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist die ordentliche Kündigung eines länger als sechs Monate bestehenden Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam, wenn sie – dieser Begriff wird in § 1 Abs. 2 und 3 KSchG näher definiert – „sozial ungerechtfertigt” ist. Zur Vermeidung einer Umgehung dieser zwingenden Kündigungsschutzvorschriften hat die arbeitsgerichtliche Praxis ferner die – nach § 620 Abs. 1 BGB grundsätzlich bestehende – Möglichkeit der Befristung von Arbeitsverhältnissen erheblich eingeschränkt; schon die einmalige und vollends die mehrfache Befristung (Kettenarbeitsverträge) von Arbeitsverhältnissen ist grundsätzlich nur wirksam, wenn dafür ein sachlich rechtfertigender Grund besteht.

II.

1. Die Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigen neben unbefristet angestellten Arbeitnehmern zahlreiche „freie Mitarbeiter”, die keinen Arbeitnehmerstatus haben und demgemäß auch nicht den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz genießen. Den unbefristet angestellten Mitarbeitern obliegen im Programmbereich vor allem Planung und Leitung der Produktion. Der Kreis der als freie Mitarbeiter geführten Personen ist sehr verschiedenartig zusammengesetzt. Er reicht von den in die betrieblichen Ablauf- und Produktionsprozesse nicht oder kaum integrierten Autoren und Komponisten über die im journalistisch-redaktionellen Bereich vielfach im Team mit anderen tätigen Reporter und Realisatoren, Hersteller von Dokumentationen, Features und anderen Programmbeiträgen, die Regisseure, Darsteller, Sprecher, Präsentatoren, die dem Produktionsbereich zuzuordnenden Kameramänner und Bildregisseure bis hin zu den Maskenbildnern, Kostümbildnern und Cuttern sowie den eher kaufmännisch-organisatorisch tätigen Produktionsleitern, Aufnahmeleitern und Requisitoren. Die Tätigkeiten freier Mitarbeiter überschneiden sich weithin mit denen, die so oder ähnlich auch von festangestellten Arbeitnehmern ausgeübt werden. Auch die Intensität der Beschäftigung freier Mitarbeiter ist außerordentlich verschieden: Insoweit reicht das Spektrum von nur gelegentlicher Heranziehung über wiederkehrende Teil-Inanspruchnahme bis hin zu vollständiger Inanspruchnahme der Arbeitskraft mit weitgehender betrieblicher Eingliederung.

Die Rundfunkanstalten sehen in dem Institut der freien Mitarbeit eine Grundvoraussetzung der Bewältigung ihrer Aufgabe, Programmvielfalt und umfassende Information zu bieten und die Programme zugleich auf möglichst hohem Niveau zu halten. Die Heranziehung freier Mitarbeiter ermögliche es, in den Rundfunksendungen ein wesentlich größeres Feld politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Lebens, des Sports oder der Unterhaltung darzustellen, als ein gleichbleibender und fester Stamm von Mitarbeitern dies vermöchte. Sie ermögliche es ferner, wechselnden Bedürfnissen gerecht zu werden. Sie biete den Anstalten zugleich die Chance, auf ein größeres Potential an Phantasie, Einfallsreichtum, Fachkunde und Fähigkeiten zurückzugreifen und damit qualitativ bessere Programme anzubieten.

Wird davon ausgegangen, dann setzt dies ein nicht unerhebliches Maß an Flexibilität und Fluktuation im Personalbereich voraus: Die Anstalten können sich nicht auf Dauer an jeden Mitarbeiter binden. Für die nur in Einzelfällen herangezogenen Mitarbeiter ergeben sich hier keine rechtlichen Probleme. Anders verhält es sich mit freien Mitarbeitern, die wiederholt zu Leistungen herangezogen werden, welche in ähnlicher Weise auch von festangestellten Mitarbeitern erbracht werden, also mit dem Kreis der „ständigen freien Mitarbeiter”, um den es bei den vorliegenden Verfassungsbeschwerden geht.

Nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) waren bei deren Rundfunkanstalten im Jahre 1978 insgesamt 20 532 Personen fest angestellt. Davon waren in den programmgestaltenden Tätigkeiten – etwa als Redakteure, Reporter und Regisseure – 3 854 Mitarbeiter beschäftigt. Dem standen im gleichen Jahr rund 83 000, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) eingeschlossen rund 90 000 freie Mitarbeiter gegenüber, mit denen rund 800 000 Honorarverträge abgeschlossen wurden. Hiervon waren ständige freie Mitarbeiter mit einem Jahreseinkommen von 16 800 DM und mehr 2 273 Personen, mit einem Jahreseinkommen von 6 000 bis 16 800 DM 5 517 Personen.

2. Der rechtliche Status der ständigen freien Mitarbeiter hat bis zu Beginn der 70er Jahre kaum Anlaß zu Auseinandersetzungen gegeben. Seitdem setzten in verstärktem Maße Bemühungen ein, die Sicherung der freien Mitarbeiter sowohl im Bereich des Sozialversicherungs- wie dem des Arbeitsrechts zu verbessern. Zahlreiche freie Mitarbeiter suchten mit Hilfe der Gerichte die Anerkennung zu erlangen, daß die wiederholte Heranziehung zu Leistungen für eine Rundfunkanstalt ein dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz unterliegendes Arbeitsverhältnis zur Entstehung bringe. Diese Bemühungen hatten in weitem Umfang Erfolg. In vielen Fälle hat das Bundesarbeitsgericht den Klagen auf Feststellung eines (dem Kündigungsschutz unterliegenden) Arbeitsverhältnisses stattgegeben. Dies hatte zur Folge, daß die Zahl der Festanstellungsklagen weiter anstieg; so wurden im Bereich der ARD seit 1974 rund 550 Klagen erhoben, von denen rund 450 erfolgreich waren.

Aus dieser Rechtsprechung haben die Rundfunkanstalten, namentlich diejenigen der ARD, weittragende Folgerungen für die Beschäftigung freier Mitarbeiter gezogen: Bei jedem Vertrag mit einem freien Mitarbeiter wird geprüft, ob die Gefahr einer Festanstellung besteht. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn entweder nur eine (unregelmäßige) Beschäftigung von wenigen Tagen im Monat auf Grund von Einzelvereinbarungen vorgesehen ist oder wenn es sich um Einzelprojekte mit einer Gesamtdauer von nicht mehr als fünf Monaten im Jahr handelt. Neben die durch Produktions- und redaktionelle Erfordernisse begründeten Personaldispositionen tritt damit die Überlegung, welcher Mitarbeiter für bestimmte Aufgaben mit dem geringsten rechtlichen Risiko herangezogen werden kann.

Die Rundfunkanstalten hegen die Sorge, daß sich diese Entwicklung zumindest auf längere Sicht nachteilig auf die Programme auswirken werde, weil sie unvermeidlich einen Wechsel oder eine Erneuerung, namentlich aber die volle Nutzung des in der freien Mitarbeit liegenden Potentials an journalistischen und programmgestaltenden Begabungen hindere, das für die Erfüllung der Aufgaben des Rundfunks und die Qualität der Programme wesentlich sei.

Gewerkschaften und freie Mitarbeiter, die ihre Festanstellung anstreben, verweisen demgegenüber auf die Notwendigkeit sozialer Sicherung auch der ständigen freien Mitarbeiter. Dieses Erfordernis ist heute allgemein anerkannt. Ihm dient etwa die Einbeziehung der ständigen freien Mitarbeiter als „unständig beschäftigte Arbeitnehmer” (vgl. § 441 RVO; BSGE 36, 262 (265 f.)) in die Sozialversicherung (mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung), die von den Anstalten durch Pensionskassen ergänzt wurde. Durch Einfügung eines § 12 a in das Tarifvertragsgesetz wurde im Jahre 1974 die Möglichkeit geschaffen, auch für arbeitnehmerähnliche Personen Tarifverträge zu schließen; hierbei hatte der Gesetzgeber gerade auch die Lage der freien Rundfunkmitarbeiter im Auge. Alle Anstalten haben inzwischen derartige Tarifverträge abgeschlossen, so daß die soziale Sicherung dieses Personenkreises verbessert werden konnte. Problematisch ist nach wie vor der arbeitsrechtliche Bestandsschutz; dies namentlich dort, wo (wie in Nordrhein-Westfalen) nach dem einschlägigen Personalvertretungsrecht die Kündigung eines Arbeitnehmers der Zustimmung des Personalrats bedarf.

III.

1. Beschwerdeführer ist der Westdeutsche Rundfunk – Anstalt des öffentlichen Rechts – in Köln; die Kläger der Ausgangsverfahren waren oder sind sämtlich seit längerem für den Beschwerdeführer tätig und wurden dort als freie Mitarbeiter geführt.

a) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 1 a) war seit 1962 nahezu ununterbrochen für den Beschwerdeführer als Fernsehregisseur tätig; er betreute mehrere wiederkehrende Sendungen. Für die Sendung „Hier und Heute” wurde er jeweils im Abstand von acht Wochen für 14 Tage als „Ablaufregisseur” tätig; er mußte sich für diese Zeit jeweils vom späten Nachmittag bis zum Ende der Sendung im Studio aufhalten. Gleiches galt für die Sendung „Spektrum”, die an jedem zweiten Sonntag ausgestrahlt wurde. Daneben führte der Kläger auch Regie in Eigenproduktionen des Beschwerdeführers. Im Durchschnitt arbeitete er insgesamt an 16 bis 18 Arbeitstagen im Monat jeweils etwa acht Stunden. Dienstbeginn, Dienstablauf und Dienstende wurden vom Beschwerdeführer festgesetzt, der auch Produktionszeit und Produktionsmittel für die Herstellung der Sendungen vorschrieb; insbesondere mußte der Kläger mit festangestellten Mitarbeitern des Beschwerdeführers zusammenarbeiten. Für die Betreuung der Sendung „Spektrum” erhielt er feste Vergütungssätze; im übrigen wurde seine Mitarbeit jeweils nachträglich nach Honorarscheinen vergütet, auf denen er bestätigte, daß er als freier Mitarbeiter tätig gewesen sei. Insgesamt erzielte er beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Jahreseinkommen von rund 43 000 DM.

b) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 1 b) war für den Beschwerdeführer seit 1964 im Bereich Fernsehen und dort in der Hauptabteilung „Politik” tätig. In dieser Abteilung bestehen mehrere Redaktionsgruppen, in deren Auftrag der Kläger jährlich etwa drei Filme herstellte. Die Themen hierfür schlug er teils selbst vor, teils wurden sie ihm von den Redakteuren angetragen. Sodann entwarf er eine Exposition, führte die Vorarbeiten und Recherchen durch und sammelte Material. Anschließend leitete er die Filmaufnahmen und die Schnittarbeiten. Eine Produktion dauerte drei bis fünf Monate; die Produktionen wurden einzeln auf Honorarscheinen abgerechnet. Das jährliche Bruttoeinkommen, das der Kläger auf Grund dieser Tätigkeit erzielte, bewegte sich zwischen etwa 18 000 und etwa 45 000 DM.

c) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 2) war für den Beschwerdeführer seit 1961 tätig. In den ersten Jahren arbeitete er unter anderem als Reporter für die Fernsehsendung „Hier und Heute”; sodann war er für verschiedene Redaktionen im Programmbereich „Wissenschaft und Erziehung” tätig, für die er Filme herstellte. Die Themenvorschläge stammten entweder von ihm selbst oder von der jeweils zuständigen Redaktion. Der Kläger fertigte sodann Treatments und erarbeitete den Text; bei den Filmaufnahmen, für die ihm der Beschwerdeführer Räume, Mitarbeiter, Geräte und Ausrüstung zur Verfügung stellte, führte er Regie. Der Beschwerdeführer trug sämtliche Kosten; er legte auch die Einzelheiten der Filmaufnahmen fest. Anschließend hatte der Kläger die Schnittarbeiten zu überwachen. Seine Tätigkeit wurde auf Honorarbasis vergütet. Die Honorarverträge enthielten die Erklärung, zwischen den Parteien bestehe Einverständnis, er sei als freier Mitarbeiter tätig gewesen.

d) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 3) war für den Beschwerdeführer seit 1966 zunächst für den Hörfunk, später für das Fernsehen tätig. Hier stellte er anfangs Filme für das Kulturmagazin „Spektrum” her; seit Ende 1972 arbeitete er für die Redaktion „Hierzulande – Heutzutage” und innerhalb dieser Redaktion ausschließlich für ein regionales Kulturmagazin, das einmal in der Woche ausgestrahlt wurde. Die Themenvorschläge, die in der Regel von den Mitarbeitern kamen, wurde auf wöchentlich stattfindenden Redaktionskonferenzen erörtert. 1973 lieferte der Kläger insgesamt neun, in den ersten neun Monaten des Jahres 1974 dreizehn Beiträge von kürzerer Dauer; hinzu kamen noch einige umfangreichere Arbeiten. Seine Aufgabe war es, zu recherchieren, mit einem Team des Beschwerdeführers die Filme zu drehen und hierbei Regie zu führen; anschließend hatte er die Schnittarbeiten zu überwachen, Texte anzufertigen und mit dem verantwortlichen Redakteur den Film abzunehmen. Team, Material, Geräte und Räumlichkeiten wurden vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Die Leistungen des Klägers wurden nach Honorarverträgen abgerechnet, die den Hinweis enthielten, er sei als freier Mitarbeiter tätig gewesen.

e) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 4), der zunächst einige Jahre als Sprecher für den Beschwerdeführer tätig war, moderierte ab Herbst 1971 die Hörfunksendung „Herzlichen Glückwunsch”, die werktags von 9 bis 10 Uhr ausgestrahlt wurde; er wechselte wöchentlich mit einer Kollegin und war jede zweite Woche von montags bis freitags tätig. Zuletzt erhielt er für jede Sendung 150 DM. Daneben wurde er auch als Sprecher verwendet; sein monatlicher Bruttoverdienst betrug insgesamt durchschnittlich 2 000 DM. Seit Einstellung der Sendung „Herzlichen Glückwunsch” im Herbst 1974 moderierte der Kläger monatlich einmal eine Tanzmusiksendung.

f) Der Kläger des Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde zu 5) wurde vom Beschwerdeführer von 1973 an beschäftigt; er war für die Redaktionen „ARD-Ratgeber: Recht” und „Vor Ort” tätig, für die er bis 1975 eine Anzahl von Filmen fertigte. Für zwei weitere Programmabteilungen erarbeitete er jeweils ein Drehbuch zu Filmbeiträgen; in beiden Fällen war er mit den Recherchen, im ersten auch mit der Regie beauftragt. Daneben war er einzelfallweise auch für andere Redaktionen des Beschwerdeführers tätig. Für „ARD-Ratgeber: Recht” fertigte er bis 1975 16 Beiträge, für „Vor Ort” im Jahre 1975 11 Filme.

g) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 6) nahm bis 1972 beim Beschwerdeführer verschiedene redaktionelle Aufgaben in Hörfunk und Fernsehen wahr; seither war sie überwiegend für die Abteilung „Musikalische Unterhaltung” tätig, wo sie in mehreren Sendereihen mitwirkte. Die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit wechselten: Sie schrieb Manuskripte, betreute die Musikauswahl und assistierte auch dem Aufnahmeleiter. Ihre Manuskripte enthielten Berichte, Kommentare und Interviews. Zeitweise vertrat sie auch einen erkrankten Redakteur. Seit April 1974 wurde sie in erheblich geringerem zeitlichem Umfang eingesetzt als zuvor.

h) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 7) war für den Beschwerdeführer seit 1970 als Drehbuchautor, Ko-Autor und Regisseur im Programmbereich „Wissenschaft und Erziehung” tätig; zeitweise wirkte er – auf Empfehlung des Beschwerdeführers – auch bei Produktionen anderer Firmen mit, die im Auftrag des Beschwerdeführers Filmbeiträge herstellten. Sowohl bei den Eigen- als auch bei den Auftragsproduktionen fanden vor und während der Herstellung der Filme Absprachen mit der Redaktion des Beschwerdeführers statt, in denen diese gegebenenfalls auch Änderungen anordnete. Die redaktionelle Aufsicht hatte ein festangestellter Redakteur des Beschwerdeführers; dies galt auch für die Auftragsproduktionen. Der Kläger wurde vom Beschwerdeführer als freier Mitarbeiter geführt und war jeweils auf Honorarbasis tätig.

i) Die Klägerin des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 8), die Geigerin ist, wurde seit Herbst 1973 in den Orchestern des Beschwerdeführers beschäftigt. Zunächst wurde sie nur gelegentlich herangezogen; erst ab Mai 1975 kam es zu intensiverer Beschäftigung. Nachdem sie 1975 die künstlerische Abschlußprüfung an der Staatlichen Hochschule für Musik bestanden hatte, bewarb sie sich um eine feste Anstellung beim Beschwerdeführer. Hierauf wurde sie zu einem Probespiel eingeladen. Am hierfür vorgesehenen Tage war sie krank; das Orchester sprach sich nicht für sie aus. Ein zweites Probespiel wurde nach dem ersten Durchgang für alle Bewerber abgebrochen; zu einer engeren Auswahl kam es nicht. Gleichwohl wurde die Klägerin weiterhin herangezogen. Von Januar 1976 bis Januar 1977 nahm sie mindestens 158 Dienste wahr; festangestellte Musiker des Unterhaltungsorchesters hatten in derselben Zeit 233 Dienste zu leisten. Jeder Orchesterdienst der Klägerin wurde einzeln vergütet, wobei sie einen monatlichen Durchschnittsverdienst von rund 2 500 DM erzielte. Zu einem dritten Probespiel im Februar 1977 wurde die Klägerin nicht mehr eingeladen; auch wurde sie seither nicht mehr beschäftigt.

k) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 9) wurde vom Beschwerdeführer spätestens seit Anfang 1958 beschäftigt. Überwiegend wurde er als Regisseur für Unterhaltungssendungen eingesetzt; von Anfang an wirkte er profilgebend und stilbildend an Sendungen und Sendereihen des Beschwerdeführers mit. Für die Jahre 1967 bis 1970 schlossen die Parteien schriftliche Verträge ab, in denen sich der Kläger zu bestimmten Regieleistungen, der Beschwerdeführer zur Leistung eines festen Honorars verpflichtete. Später kam es zu solchen Verträgen nicht mehr. War der Kläger für bestimmte Sendungen oder Sendereihen ausgewählt, wurden – öfters längere Zeit im voraus – Termine für die einzelnen Regieleistungen festgelegt. Bei seiner Arbeit war der Kläger auf die ihm vom Beschwerdeführer zugewiesenen Mitarbeiter angewiesen, auf deren Auswahl er keinen Einfluß hatte; auch Kamerateam, Ausrüstung und Geräte stellte der Beschwerdeführer. Die Vergütung des Klägers erfolgte jeweils nachträglich auf Honorarbasis; die Verträge enthielten einen formularmäßigen Aufdruck des Inhalts, es bestehe Einverständnis darüber, daß der Kläger als freier Mitarbeiter tätig gewesen sei. Nach den Feststellungen der Arbeitsgerichte verdiente er beim Beschwerdeführer 1973 knapp 100 000 DM, 1974 mehr als 117 000 DM und von Januar bis Mitte November 1975 annähernd 64 000 DM. Diese Honorare machten rund 90% des gesamten Jahreseinkommens des Klägers aus.

l) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 10) war seit 1971 ununterbrochen als Regisseur beim Beschwerdeführer tätig, für den er an 225 bis 231 Arbeitstagen jährlich arbeitete. Zuletzt war er nahezu ausschließlich für die Redaktionsgruppe „Kinder” tätig, für deren Filme er Bücher schrieb; regelmäßig verarbeitete er die Stoffe auch zu Drehbüchern und verfilmte diese nach redaktioneller Abnahme als Regisseur. Schauspieler, Kameraleute und Arbeitsteam hatte er selbst auszuwählen; für die Filmaufnahmen war er allein verantwortlich. Nebenher betreibt er eine private Filmfirma, die bislang ausschließlich Auftragsproduktionen für den Beschwerdeführer ausgeführt hat. Der Umfang dieser Tätigkeit fällt nicht erheblich ins Gewicht. 1978 erhielt der Kläger vom Beschwerdeführer ein Gesamthonorar von rund 32 000 DM; für seine Teilnahme an der zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung letzten Produktion (Januar bis Mai 1979) zahlte ihm der Beschwerdeführer ein Gesamthonorar von etwa 17 000 DM.

m) Der Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 11) war seit 1966 ständig und nahezu ausschließlich für den Beschwerdeführer tätig. Zunächst arbeitete er beim Hörfunk; seit Anfang 1974 wirkte er als Reporter für die Fernsehsendung „Hier und Heute” mit, die werktags im Regionalprogramm ausgestrahlt wurde und Filmbeiträge zu aktuellen Themen enthielt. Nach seiner Darstellung war er an durchschnittlich 22 bis 28 Tagen monatlich für den Beschwerdeführer tätig und verdiente eine Pauschalvergütung von monatlich durchschnittlich 4 500 DM. Die Themen wurden in Redaktionskonferenzen abgesprochen; dabei wurde auch bestimmt, welcher Reporter welchen Beitrag leisten solle. Die einzelnen Arbeitsgänge wurde vom Beschwerdeführer festgelegt, der den Reportern auch das Kamerateam zur Verfügung stellte. Der Film wurde in den Schneideräumen des Beschwerdeführers nach vorgegebenen Terminen fertiggeTenorI. 1. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 2

2. Die Kläger der Ausgangsverfahren beschritten den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten und begehrten die Feststellung, daß sie sich zum Beschwerdeführer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befänden. Mit diesem Begehren waren sie erfolgreich: In den Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 1 a), 1 b), 2) und 4) bis 9) gab das Bundesarbeitsgericht den Feststellungsklagen statt oder bestätigte die Feststellungsurteile der Vorinstanzen. Entsprechendes gilt für die Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 3), 10) und 11); hier entschied das Landesarbeitsgericht – im Falle der Verfahren zu 3) und 11) nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht – zugunsten der Kläger. Über die im Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde zu 3) erneut eingelegte Revision ist noch nicht entschieden.

Die Gründe der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen lassen sich im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

In der Mehrzahl der Entscheidungen wird vorab festgestellt, zwischen Beschwerdeführer und Kläger bestehe eine Dauerrechtsbeziehung, so daß es allein noch um die Statusbeurteilung gehe. Für diese sei die praktische Durchführung und Gestaltung der Vertragsbeziehungen durch die Beteiligten maßgebend, aus der sich trotz entgegenstehender ausdrücklicher Erklärungen der Beteiligten ergeben könne, daß ein Arbeitsverhältnis vorliege. Das sei der Fall, wenn der Mitarbeiter von der Rundfunkanstalt persönlich abhängig sei.

Für die anhand dieses Merkmals vorzunehmende Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters wird in den angegriffenen Entscheidungen, wenn auch mit unterschiedlicher Gewichtung, auf eine Reihe von Anhaltspunkten zurückgegriffen, die in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, namentlich des Bundesarbeitsgerichts, entwickelt worden sind: So spreche es für persönliche Abhängigkeit, wenn die Rundfunkanstalt über die Mitwirkung des Mitarbeiters an der jeweiligen Einzelproduktion hinaus von ihm ständige Dienstbereitschaft erwartet habe; ferner, wenn der Mitarbeiter in seiner Entscheidung über die Ablehnung einzelner Aufträge nicht frei gewesen sei, sondern wenn die Rundfunkanstalt ihrerseits davon habe ausgehen können und auch davon ausgegangen sei, der Mitarbeiter werde Aufträge ohne sachlichen Grund nicht ablehnen. In derartigen Fällen habe die Rundfunkanstalt über die Arbeitskraft des Mitarbeiters wie ein Arbeitgeber verfügen können; dies spreche für einen hohen Grad an persönlicher Abhängigkeit (Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 1 a, 1 b, 2, 4, 6, 9 und 11). Gleiches gelte, wenn der Mitarbeiter an die zeitlichen Dispositionen oder an die Weisungen der Rundfunkanstalt gebunden sei oder wenn sich seine Tätigkeit nicht wesentlich von derjenigen vergleichbarer festangestellter Mitarbeiter unterscheide (Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 1 a, 1 b, 2 bis 7 und 11). Sei im Einzelfall unstreitig, daß die Rundfunkanstalt den Mitarbeiter intensiv in Anspruch genommen habe, dann bestehe kein Anlaß, eine von beiden Seiten möglicherweise gewollte losere Form der Zusammenarbeit ernstlich zu erwägen (Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 1 a und 1 b); sei der Mitarbeiter nur periodisch für die Anstalt tätig, könne es sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis handeln (Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde zu 1 a). Soweit die Rundfunkanstalten Mitarbeiter auf Dauer heranzögen, könnten sie sich nicht darauf berufen, Erfordernisse der Programmvielfalt erforderten die Vereinbarung freier Mitarbeiterverhältnisse (Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 1 a und 1 b).

Diese Erwägungen werden seit dem hier nicht angegriffenen Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. März 1978 - 5 AZR 819/76 - (EzA § 611 BGB, Arbeitnehmerbegriff Nr. 17 = RdA 1978, S. 266) teils überlagert, teils ersetzt durch die Darlegung, bei Reportern, Regisseuren, Redakteuren und Filmemachern sei charakteristisch deren Abhängigkeit von den technischen Hilfsmitteln, die ihnen von der Anstalt zur Verfügung gestellt würden, und von dem Team der Anstalt, in das sie bei Herstellung ihrer Beiträge eingegliedert seien; eine derartige Eingliederung begründe in aller Regel die persönliche Abhängigkeit des Mitarbeiters (Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 3, 5 bis 7, 9 und 11). Im Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde zu 9) nimmt das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich die Möglichkeit in Kauf, daß es auf der Grundlage dieser Abgrenzung freie Regisseure nicht mehr geben könne. Ferner wird persönliche Abhängigkeit zunehmend daraus gefolgert, daß der Mitarbeiter seine Arbeitskraft der Anstalt zur Verwirklichung ihrer Programme fremdnützig zur Verfügung stelle (Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 6 bis 9); weil und soweit die Mitarbeiter in Rundfunk und Fernsehen ihre soziale Existenz darauf gründeten, daß sie ihre Arbeitskraft für die Verwirklichung der Programme einsetzten, brauchten sie den Schutz, den das Arbeitsrecht für den unselbständig Tätigen bereithalte, insbesondere den Bestandsschutz (Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 7 und 9). Aufzugeben sei hingegen das früher entwickelte Abgrenzungskriterium, wonach maßgeblich sei, ob der Mitarbeiter über den einzelnen Auftrag hinaus zeitlich gebunden gewesen sei oder ob ihm die Anstalt die für einen freien Mitarbeiter typische Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung seiner Arbeitskraft belassen habe (Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 3 und 7).

Im Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde zu 6) befaßt sich das Bundesarbeitsgericht mit der Rundfunkfreiheit, die sich im Rahmen des Arbeitsrechts voll verwirklichen lasse. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verlange nicht, Mitarbeiter der hier streitigen Art von jeglichem Bestandsschutz auszunehmen, sondern fordere nur sachgerechte Berücksichtigung der Interessen der Rundfunkanstalten bei Befristungen oder Kündigungen. Im übrigen sei – in diesem Zusammenhang verweist das Bundesarbeitsgericht auf seine Grundsatzentscheidung vom 15. März 1978 (a.a.O.) – die rechtliche Absicherung des Arbeitsplatzes für die an der Programmgestaltung beteiligten Mitarbeiter gerade auch aus Gründen der Programmfreiheit geboten, denn diese Mitarbeiter seien in ihrer Meinungsäußerung nur dann wirklich frei und könnten nur dann ihren Teil zur Verwirklichung der Rundfunkfreiheit beitragen, wenn der Bestandsschutz ihrer Beschäftigungsverhältnisse gewährleistet sei.

IV.

Mit den Verfassungsbeschwerden rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 9 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 GG.

1. Die Verfassungsbeschwerden seien zulässig. Der Beschwerdeführer sei antragsberechtigt. Daß er, obwohl Anstalt des öffentlichen Rechts, Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Rundfunkfreiheit) sei, stehe außer Zweifel und sei auch vom Bundesverfassungsgericht anerkannt. Für Art. 9 Abs. 3 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG könne nichts anderes gelten; am Schutz dieser Grundrechte müsse der Beschwerdeführer zumindest insoweit teilhaben, als dies die ihm von Verfassungs wegen zukommende Aufgabe staatsunabhängiger Programmgestaltung und Programmdurchführung erfordere. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden zu 3), 10) und 11) stehe auch nicht entgegen, daß in diesen Fällen der Rechtsweg noch nicht erschöpft sei.

2. In der Sache macht sich der Beschwerdeführer das Rechtsgutachten des Professors Dr. Ossenbühl „Rechtsprobleme der Freien Mitarbeit im Rundfunk” (Beiträge zum Rundfunkrecht, Heft 17, 1978) zu eigen; er trägt im wesentlichen folgendes vor:

Es sei das Kernproblem der vorliegenden Fälle, den Sozialschutz der freien Mitarbeiter mit den personellen Erfordernissen im Programmbereich des Rundfunks in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer habe niemals das soziale Schutzbedürfnis freier Mitarbeiter in Frage gestellt, sondern im Gegenteil – namentlich in den letzten Jahren – erhebliche Leistungen zum Ausbau eines Sozialschutzes erbracht; so sei etwa auf die Einrichtung einer Pensionskasse, auf die Zahlung von Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenhilfe sowie von Beiträgen zur Sozialversicherung und auf den Abschluß von Tarifverträgen auf Grund von § 12 a TVG hinzuweisen. Diese Vorschrift sei eigens geschaffen worden, um für freie Mitarbeiter, soweit sie wegen weitgehender wirtschaftlicher Abhängigkeit „dem Typus des Arbeitnehmers vergleichbar” seien, die Möglichkeit des Tarifvertrags zu eröffnen. Damit habe der Gesetzgeber unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, die Arbeitsbedingungen freier Mitarbeiter sollten insoweit dem Regelungsmechanismus des Tarifrechts überlassen bleiben; zugleich werde deutlich, daß der Rechtsstatus des freien Mitarbeiters nicht habe angetastet werden sollen.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die dies ignoriere und für die Personalplanung des Beschwerdeführers einschneidende Konsequenzen habe, lasse sich nur daraus erklären, daß das Bundesarbeitsgericht die Bedeutung der Rundfunkfreiheit für die vorliegende Problematik nicht in Betracht ziehe. Hinzu komme, daß die angegriffene Rechtsprechung nicht mehr vorausberechenbar sei, denn die von ihr zugrunde gelegten Kriterien seien ohne jeden Prognosewert. In erster Linie verletze diese Rechtsprechung Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Ein wesentliches Element der Rundfunkfreiheit sei die Programmfreiheit, die umschrieben werden könne als Freiheit der kompetenten Organe der Rundfunkanstalten, das Rundfunkprogramm nach Inhalt und Umfang, unbeeinflußt von dritter Seite, zu bestimmen. Dies habe unmittelbare Folgen personalrechtlicher Art; Herr des Programms sei, wer über das Rundfunkpersonal verfüge. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Konzeption der Rundfunkfreiheit fordere unzweifelhaft, daß die Programmverantwortung bei den durch pluralistisch zusammengesetzte Organe kontrollierten und beratenen Intendanten liege; sie seien diejenigen Organe, denen die Rundfunkfreiheit als institutionelle Freiheit anvertraut sei. Konkret bedeute dies, daß, freilich nur für das unmittelbar programmschaffende Personal, unmittelbare oder auch nur mittelbare Einflüsse jeder Art von Verfassungs wegen ausgeschlossen seien. Zu berücksichtigen seien ferner die Grundsätze der Ausgewogenheit, Vielfalt, Offenheit und Optimalität der Programme; seiner Aufgabe, die gesellschaftliche Wirklichkeit widerzuspiegeln, könne der Rundfunk nur dann voll gerecht werden, wenn er, zumindest teilweise, Mitarbeiter unmittelbar aus der Gesellschaft heranziehe. Hierfür sei jedoch freie Mitarbeit unabdingbar; sie sei als Element und Stütze der Programmfreiheit und damit als Bestandteil der Rundfunkfreiheit prinzipiell verfassungsboten und verfassungsgeschützt.

Der so definierten Rundfunkfreiheit sei das Sozialstaatsprinzip, aus dem die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften abgeleitet würden, im Wege praktischer Konkordanz zuzuordnen, wobei zwar einerseits von der verfassungsrechtlichen Gleichrangigkeit beider Prinzipien auszugehen sei, andererseits jedoch berücksichtigt werden müsse, daß es wegen der normativen Weite des Sozialstaatsprinzips bisher kaum gelungen sei, dessen Gebote hinreichend sicher zu bestimmen. Das Bundesarbeitsgericht habe die verfassungsrechtlich gebotene Zuordnung grundlegend verfehlt. Erforderlich seien differenzierte Lösungsansätze. Es komme darauf an, diejenigen Funktionsbereiche im Rundfunk zu bestimmen, die dem Institut der freien Mitarbeit als Wesenselement der Programmgestaltung zugänglich seien und demzufolge auch Gegenstand eines Zeitvertrags sein könnten. Hierfür seien greifbare Entscheidungsgrundlagen zu entwickeln, wobei sich ein vierstufiges Entscheidungsmodell denken lasse: auf einer ersten Stufe die Ermittlung der Programmrelevanz oder Programmnähe der jeweiligen Tätigkeit, die Hauptkriterium für die Abgrenzung sei, auf einer zweiten Stufe die Erarbeitung von Hilfskriterien, wie etwa der Programmgestaltungsintensität der Tätigkeit, ihrer Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung, ihres Kreativitätsgehalts oder ihres Grades an Unvertretbarkeit, auf einer dritten Stufe die Entwicklung eines exemplarischen Katalogs von Tätigkeitskomplexen und Berufsbildern, die unstreitig oder typischerweise freier Mitarbeit zugänglich seien und die Anwendung der zuvor dargestellten Kriterien illustrieren könnten, auf einer vierten Stufe schließlich die Entscheidung der in den Vorstufen noch nicht eindeutig geklärten Zweifelsfälle; hierbei müsse den Rundfunkanstalten, in Anlehnung an die Kategorie des Beurteilungsspielraums, eine Einschätzungsprärogative zukommen. Der gebotene Sozialschutz der freien Mitarbeiter lasse sich auch hierbei gewährleisten; so sei im arbeitsrechtlichen Schrifttum der in der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorsichtig entwickelte Ansatz einer Auslauffrist mehrfach als sachgerecht und entwicklungsfähig bezeichnet worden.

Auch die Einzelargumente des Bundesarbeitsgerichts seien weithin unhaltbar; so besage etwa der Umstand, daß programmschaffende Mitarbeiter an bestimmte Zeiten gebunden seien, noch nichts für deren Arbeitnehmereigenschaft, denn derartige Abhängigkeiten folgten aus der Natur der Sache. Die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, der arbeitsrechtliche Bestandsschutz für die Programm-Mitarbeiter des Rundfunks sei gerade aus Gründen der Rundfunkfreiheit geboten, sei unzutreffend.

Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG sei verletzt, weil die angegriffene Rechtsprechung die hinter § 12 a TVG stehende gesetzgeberische Entscheidung ebenso mißachte wie den von den Tarifvertragsparteien auf der Grundlage dieser Vorschrift gefundenen tarifvertraglichen Konsens. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen schließlich gegen Art. 2 Abs. 1 GG, der die Vertragsfreiheit gewährleiste; das Bundesarbeitsgericht übersehe den zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarten Vertragsinhalt und ersetze diesen durch Fiktionen.

V.

1. Zu den Verfassungsbeschwerden haben Stellung genommen: die Kläger der Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 2), 8) und 9), die Rundfunk-Fernseh-Film-Union in der Gewerkschaft Kunst im DGB (RFFU) und der Deutsche Journalisten -Verband e. V. (DJV), die ARD und das ZDF.

2. a) Die Kläger der genannten Ausgangsverfahren verteidigen die angegriffenen Entscheidungen. Die Vielzahl der inzwischen erhobenen Festanstellungsklagen sei wesentlich durch das „Prognose-Verfahren” bedingt, auf Grund dessen der Beschwerdeführer freie Mitarbeiter seit 1973 nur noch an ein bis drei Tagen im Monatsdurchschnitt beschäftigt habe, so daß dieser Personenkreis seine Existenzgrundlage weithin verloren habe. Das Bundesarbeitsgericht habe einen Festanstellungsanspruch stets nur dann bejaht, wenn der Mitarbeiter schon seit Jahren und auf Dauer beschäftigt worden sei. Inwiefern der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG allein dadurch verletzt sein solle, daß Mitarbeiter bei gleicher Tätigkeit in ein Arbeitsverhältnis überführt würden, sei nicht erkennbar. Zutreffend habe das Bundesarbeitsgericht ferner darauf hingewiesen, daß die Programm-Mitarbeiter der Rundfunkanstalten in ihrer Meinungsäußerung vielfach erst dann frei seien, wenn der Bestand ihres Beschäftigungsverhältnisses gesichert sei; in der Tat werde geistige Freiheit durch Existenzangst gezähmt. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 12 a TVG gehe fehl, denn die wichtigste Frage für jeden Werktätigen, ob er überhaupt beschäftigt werde, sei in dieser Vorschrift gerade nicht geregelt. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweise, den freien Mitarbeitern stehe ein ausgeprägter Sozialschutz zur Seite, vermisse man substantiierte Ausführungen. An der Wirklichkeit vorbei gehe das Vorbringen, die Vereinbarung eines freien Mitarbeiterverhältnisses beruhe auf beiderseitigem Parteiwillen; dies zeige schon ein Blick auf die Monopolstellung des Beschwerdeführers.

b) Auch die RFFU und der DJV verteidigen die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidungen der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit. Der Ausgangspunkt des Beschwerdeführers sei fiktiv und könne in Art. 5 GG keine Stütze finden; schon das Bundessozialgericht habe den Versuchen der Rundfunkanstalten widerstanden, die Rundfunkfreiheit für schrankenloses und rechtsfreies Auswechseln ständiger freier Mitarbeiter in Anspruch zu nehmen. Auch wenn in der Tat Meinungsvielfalt innerhalb des Rundfunkveranstalters sicherzustellen sei, so könne dies doch keineswegs bedeuten, daß der arbeitsrechtliche Schutz generell der Rundfunkfreiheit zu weichen habe; es sei nicht vertretbar, Rundfunkmitarbeitern nur deshalb minderen Bestandsschutz zu gewähren, weil sie vom Rundfunk beschäftigt würden. Die Zugeständnisse des beim Beschwerdeführer gültigen Tarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen seien unzureichend. Gerade die Rundfunkfreiheit gebiete, wie das Bundesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe, die rechtliche Absicherung des Arbeitsplatzes von Programm- Mitarbeitern. Es sei auch keineswegs so, daß das geltende Kündigungsschutzrecht eine Lösung von Arbeitsverhältnissen nur noch in Ausnahmefällen zulasse. Richtig sei vielmehr, daß sich die Programmverantwortlichen bei der Programmgestaltung bislang stets durchgesetzt hätten.

3. Demgegenüber unterstützen die ARD und das ZDF die Verfassungsbeschwerden. Beide schließen sich dem Gutachten von Professor Dr. Ossenbühl an.

a) Die ARD trägt vor, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedeute einen erheblichen Einbruch in das zweispurige Personalkonzept ihrer Anstalten. Diese Rechtsprechung, die auf einer Verkennung des Schutzbereichs der Rundfunkfreiheit beruhe, führe mittelbar zu schweren Schäden: Verzicht auf die Mitarbeit qualifizierter Mitarbeiter aus sachfremden Gründen, Inkaufnahme minderer Programmqualität, Verzicht auf die Pflege geeigneten Nachwuchses und Inkaufnahme des Verlustes von Begabungen über Generationen hinweg. Die Sozialaufwendungen für freie Mitarbeiter seien – wie in der Stellungnahme unter Angabe von Zahlen näher dargelegt wird – seit 1969 ständig und in ganz erheblichem Umfang gestiegen; ferner habe sich gezeigt, daß die Tarifpartner die vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit des § 12 a TVG möglichst erschöpfend wahrnähmen, wobei namentlich auch dem Bestandsschutz immer höhere Bedeutung zukomme. All dies werde vom Bundesarbeitsgericht außer acht gelassen, das die Tendenz seiner Rechtsprechung in jüngster Zeit nicht nur fortgeschrieben, sondern zum Teil auch noch verschärft habe. Das sei um so unverständlicher, als das Gericht in anderen Fällen – etwa im Bereich des Volkshochschul-, des Hochschul- und des Bühnenwesens – durchaus Verständnis für die besonderen Belange des Dienstgebers gezeigt habe.

b) In die gleiche Richtung gehen die Stellungnahmen des ZDF. Auch dieses macht geltend, daß die angegriffene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits deutlich spürbare Folgen gezeigt habe. Dramatische Auswirkungen der angegriffenen Rechtsprechung auf die Programmgestaltung seien zwar derzeit noch nicht nachweisbar. Langfristig seien jedoch negative Auswirkungen auf das Programm unvermeidlich. Denn seit Ende 1975 habe das ZDF, um sachwidrige Festanstellungen zu vermeiden, den Einsatz freier Mitarbeiter stark verringert; einzelne freie Mitarbeiter seien durchschnittlich weniger intensiv beschäftigt worden. Auf diese Weise müsse auch die Berufserfahrung freier Mitarbeiter abnehmen. Die stark eingeschränkte Personalfluktuation in diesem Bereich müsse sich beim ZDF in Zukunft namentlich deshalb nachteilig auswirken, weil keine ausreichende Möglichkeit bestehe, der unausgeglichenen Altersstruktur entgegenzuwirken, die durch das erst kurze Bestehen des Senders bedingt sei. Hinzu komme, daß das ZDF im Gegensatz zu den Landesrundfunkanstalten der ARD keine Möglichkeit habe, zwischen Hörfunk- und Fernsehbereich zu wechseln, was in bestimmten Altersphasen durchaus sinnvoll sei. Auch der Zweck, die soziale Lage der bislang freien Mitarbeiter zu verbessern, könne all dies nicht rechtfertigen. Ferner sei auf die besonders arbeitsteilige Produktionsweise im Programmbereich hinzuweisen, die sich aus der Natur der Sache ergebe. Dies verkenne das Bundesarbeitsgericht, wenn es die funktionellen Abhängigkeiten, die sich hieraus ergäben, mit persönlicher Abhängigkeit gleichsetze.

B.

Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG rügt.

I.

Die beschwerdeführende Rundfunkanstalt ist juristische Person des öffentlichen Rechts. Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Das ist bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht der Fall (BVerfGE 21, 362 (369 ff.)). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch ein Grundrecht geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (BVerfG, a.a.O. (373)). Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen können, weil ihr Status als vom Staat unabhängige, sich selbst verwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts der Verwirklichung dieses Grundrechts dient (BVerfGE 31, 314 (322) – Umsatzsteuer).

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung der Grundrechte des Art. 9 Abs. 3 und des Art. 2 Abs. 1 GG geltend macht, sind die Verfassungsbeschwerden hingegen unzulässig; insoweit kommt eine Ausnahme von dem dargelegten Grundsatz nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Arbeitgeber in Betracht gezogen wird, der zum Abschluß von Tarifverträgen berechtigt ist. Denn eine Ausdehnung der Grundrechtsfähigkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche nicht mehr von dem Zweck der Wahrung ihnen spezifisch zugeordneter Freiheitsbereiche umfaßt wird, wäre grundsätzlich mit dem primären Sinn der Grundrechte, den Schutz des Einzelnen vor Eingriffen der staatlichen Gewalt zu gewährleisten, nicht mehr vereinbar. Sie könnte dazu führen, daß die Grundrechte in ihr Gegenteil verkehrt werden, und zwar dann, wenn Grundrechtsschutz zugunsten der öffentlichen Hand zu einem Schutz gegen die Bürger zu werden droht, wie ihn in den vorliegenden Fällen der Beschwerdeführer begehrt, auch wenn die Verfassungsbeschwerden sich ihrer Form nach unmittelbar gegen gerichtliche Entscheidungen richten. Daran ändert es nichts, daß die Rundfunkanstalten im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgaben staatlichem Einfluß weitgehend entzogen sind (vgl. BVerfGE 12, 205 (261) – Deutschland-Fernsehen): Diese „Staatsfreiheit” findet ihre Grundlage allein in der verfassungsverbürgten Freiheit des Rundfunks (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine Ausdehnung der Grundrechtsfähigkeit der Rundfunkanstalten auf andere Grundrechte läßt sich hieraus nicht ableiten.

II.

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu 3) steht nicht entgegen, daß in dem Ausgangsverfahren dieser Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG).

In diesem Falle hat das Bundesarbeitsgericht bereits ausgesprochen, daß die Voraussetzungen einer Festanstellung des Klägers an sich vorliegen; es hat die Sache jedoch deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil noch tatrichterlich zu prüfen sei, ob der Kläger seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung möglicherweise verwirkt habe. Dies hat das Landesarbeitsgericht in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil verneint. Auch wenn über die hiergegen eingelegte Revision noch nicht entschieden ist, kann bei dieser Sachlage von dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden. Über die Fragen, die Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind, hat das Bundesarbeitsgericht schon entschieden; sie sind von allgemeiner Bedeutung (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Zudem sind sie identisch mit den Fragen, über die auf die Verfassungsbeschwerden gegen die übrigen angegriffenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts entschieden werden muß.

C.

Die Verfassungsbeschwerden zu 1) bis 7) und 9) bis 11) sind begründet. Die mit diesen Verfassungsbeschwerden angegriffenen richterlichen Entscheidungen verletzen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Nicht begründet ist die Verfassungsbeschwerde zu 8).

I.

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen gerichtliche Entscheidungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften und Grundsätze dieses Rechtsgebietes als solche hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Verfassungsrecht verletzt, insbesondere die Einwirkung von Grundrechten auf die einfachrechtlichen Normen und Maßstäbe verkannt haben (vgl. etwa BVerfGE 18, 85 (92); 42, 143 (147 ff.); 49, 304 (314 ff.)). Zu intensivierter verfassungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BVerfGE 42, 143 (148 f.)) geben die vorliegenden Fälle keinen Anlaß.

Allerdings haben die Gerichte in den Ausgangsverfahren nicht nur – in einem weiten Sinne – einfaches Recht „angewendet”. Sie haben zuvor mit der Bestimmung der konstituierenden Merkmale eines Arbeitsverhältnisses selbst die Maßstäbe gebildet, nach denen sie entschieden haben. Insoweit kann von einer Rechtsanwendung im üblichen Sinne nicht ohne weiteres gesprochen werden. Die Maßstäbe sind eher als Richterrecht anzusehen, nähern sich damit der Sache nach einer rechtssatzmäßigen Regelung und können unter diesem Gesichtspunkt keiner anderen Kontrolle unterliegen als eine solche. Aber auch hierbei ist zu beachten, daß etwaigen Anforderungen der Rundfunkfreiheit an eine rechtliche Regelung auf verschiedene Weise Genüge getan werden kann: Der Gesetzgeber, der sie treffen wollte, hätte eine Gestaltungsfreiheit, welche das Ausmaß verfassungsgerichtlicher Kontrolle kaum weniger begrenzen würde als die den Fachgerichten vorbehaltene Auslegung und Anwendung einfachen Rechts. Auch insoweit muß es daher bei dem dargelegten Prüfungsumfang sein Bewenden haben. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht befugt, Lösungswege im einzelnen vorzuzeichnen und sich so an die Stelle der Fachgerichte zu setzen.

II.

Prüfungsmaßstab ist Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der durch dieses Grundrecht in den Schranken der „allgemeinen Gesetze” (Art. 5 Abs. 2 GG) gewährleistete verfassungsrechtliche Schutz der Freiheit des Rundfunks erstreckt sich auf das Recht der bestehenden Rundfunkanstalten, der ihrem Auftrag entsprechenden Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen.

1. a) Die Rundfunkfreiheit dient der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung (BVerfGE 57, 295 (319 f.) – Privatfunk im Saarland). Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozeß, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums” und „Faktors” zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozeß der Meinungsbildung beteiligt (vgl. BVerfGE 35, 202 (222) – Lebach). Dies geschieht in einem umfassenden Sinne; Meinungsbildung vollzieht sich nicht nur durch Nachrichtensendungen, politische Kommentare oder Sendereihen über Probleme der Vergangenheit, der Gegenwart oder der Zukunft, sondern ebenso in Hör- oder Fernsehspielen, musikalischen Darbietungen oder Unterhaltungssendungen. Jedes Rundfunkprogramm wird durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, auch soweit es um die Entscheidung darüber geht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl. BVerfGE 12, 205 (260); 31, 314 (326); 35, 202 (222 f.)).

Demgemäß umfaßt der Schutz der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit grundsätzlich jede Sendung (BVerfGE 35, 202 (223)): Rundfunkfreiheit ist in ihrer hier zunächst wesentlichen Bedeutung Programmfreiheit im Sinne eines Verbots nicht nur staatlicher, sondern jeder fremden Einflußnahme auf Auswahl, Inhalt und Ausgestaltung der Programme. Im Rahmen des bestehenden Rundfunksystems, das dem Gebot einer Wiedergabe der Vielfalt der Meinungen und umfassender Information vor allem durch eine binnenplurale Organisation der einzelnen Rundfunkanstalten gerecht zu werden sucht, ist diese Freiheit freilich keine uneingeschränkte Tendenzfreiheit. Insoweit unterscheiden sich die Gebote der Rundfunkfreiheit von denen der Pressefreiheit, welche die Freiheit umfaßt, die Grundrichtung einer Zeitung unbeeinflußt zu bestimmen und zu verwirklichen (BVerfGE 52, 283 (296) – Tendenzschutz): Die Rundfunkanstalten dürfen in ihrem Gesamtprogramm nicht eine Tendenz verfolgen, sondern sie müssen im Prinzip allen Tendenzen Raum geben.

b) Der Sicherung dieser Aufgabe des Rundfunks dienen zwar bereits die Leitgrundsätze für den Inhalt des Gesamtprogramms und die Anforderungen an die organisatorische Struktur der Rundfunkanstalten (vgl. BVerfGE 12, 205 (262 f.); 57, 295 (325 f.)). Doch kann dadurch nicht wesentlich mehr gewährleistet werden als ein „Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung” (BVerfG, a.a.O.). Ein Programmangebot, das der gebotenen Vielfalt Rechnung trägt, läßt sich nicht allein durch rechtlich normierte inhaltliche Anforderungen oder organisatorische Regelungen gewährleisten; es setzt auch, wenn nicht in erster Linie, voraus, daß die Sendungen von Personen gestaltet werden, die in der Lage sind, die gebotene Vielfalt in das Programm einzubringen. Ebensowenig lassen sich Aktivität, Lebendigkeit, Einfallsreichtum, Sachlichkeit, Fairneß oder künstlerisches Niveau, mithin alles, was die Qualität von Rundfunksendungen ausmacht, rechtlich verordnen oder regeln. Insoweit hängt vielmehr die Erfüllung der Aufgaben des Rundfunks davon ab, daß deren personelle Voraussetzungen hergestellt und aufrechterhalten werden können. Problematisch, dafür um so wichtiger, kann dies werden, wenn – etwa wegen der jeweiligen weltpolitischen Entwicklung – neue Informationsbedürfnisse entstehen, während andere zurücktreten, wenn das Interesse des Publikums sich neuen Gegenständen zu- und von anderen abwendet oder wenn im Zusammenhang damit die Programmstrukturen verändert werden müssen, wenn also die Notwendigkeit eines Wechsels entsteht. Es ist Sache der Rundfunkanstalten, diesen und ähnlichen Erfordernissen ihres Programmauftrags durch den Einsatz von für die jeweilige Aufgabe qualifizierten Mitarbeitern gerecht zu werden. Dazu wären sie nicht in der Lage, wenn sie ausschließlich auf ständige feste Mitarbeiter angewiesen wären, welche unvermeidlich nicht die ganze Vielfalt der in den Sendungen zu vermittelnden Inhalte wiedergeben und gestalten könnten. Sie müssen daher auf einen breit gestreuten Kreis geeigneter Mitarbeiter zurückgreifen können, was seinerseits voraussetzen kann, daß diese nicht auf Dauer, sondern nur für die Zeit beschäftigt werden, in der sie benötigt werden.

Hängt damit die den Rundfunkanstalten aufgetragene Vielfalt des Programms wesentlich von personellen Voraussetzungen ab, so können sich die Anstalten gegenüber Maßnahmen, die diese beeinträchtigen oder sogar aufheben würden, auf die Rundfunkfreiheit in ihrer Bedeutung als Programmfreiheit berufen: Wenn Auswahl, Inhalt und Ausgestaltung der Programme gegen fremde Einflüsse geschützt sind, dann muß das auch für die Auswahl, die Einstellung und Beschäftigung des Personals gelten, von dem jene Gestaltung abhängt. Die Verpflichtung der Rundfunkanstalten, die personellen Voraussetzungen eines vielfältigen Programms zu schaffen und zu erhalten, verbindet sich – nach außen – mit dem Recht, frei von fremdem, insbesondere staatlichem Einfluß über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der Rundfunkmitarbeiter zu bestimmen. Dieses Recht wird von der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit umfaßt.

Im Blick auf den dargelegten Zusammenhang beschränkt sich dieser grundrechtliche Schutz der Bestimmung über das Rundfunkpersonal auf denjenigen Kreis von Rundfunkmitarbeitern, die an Hörfunk- und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken. Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendungen einbringen, wie dies etwa bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist. Insofern umfaßt der Schutz der Rundfunkfreiheit vorbehaltlich der noch zu erörternden Grenzen neben der Auswahl der Mitarbeiter die Entscheidung darüber, ob Mitarbeiter fest angestellt werden oder ob ihre Beschäftigung aus Gründen der Programmplanung auf eine gewisse Dauer oder auf ein bestimmtes Projekt zu beschränken ist und wie oft ein Mitarbeiter benötigt wird. Dies schließt die Befugnis ein, bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen den jeweils geeigneten Vertragstyp zu wählen.

Dagegen umfaßt der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht Personalentscheidungen der Rundfunkanstalten, bei denen der dargelegte Zusammenhang fehlt. Dies ist namentlich der Fall, wenn sich die Entscheidungen auf Mitarbeiter beziehen, welche nicht unmittelbar den Inhalt der Sendungen mitgestalten. Hierzu zählen nicht nur das betriebstechnische und Verwaltungspersonal, sondern ebenso solche Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich, wenn auch im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Programms stehend, in dessen technischer Realisation erschöpft und ohne inhaltlichen Einfluß auf dieses bleibt.

2. Soweit der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG hiernach Personalentscheidungen der Rundfunkanstalten umfaßt, läßt sich die jeweilige konkrete Tragweite des Grundrechts erst bestimmen, wenn seine Schranken berücksichtigt werden.

a) Diese Schranken ergeben sich nicht unmittelbar aus der Verfassung.

aa) Das gilt zunächst für Grundrechte der Mitarbeiter, die mit dem Grundrecht der Rundfunkanstalten kollidieren und deshalb einen Ausgleich beider Positionen erforderlich machen könnten.

Unter diesem Gesichtspunkt kommt einmal eine Grundrechtsposition der Rundfunkmitarbeiter in Betracht, die sich mit der Wirkung einer verfassungsrechtlichen Bindung der Rundfunkanstalten ebenfalls aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben würde. So hat das Bundesarbeitsgericht in dem – nicht mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffenen – Grundsatzurteil vom 15. März 1978 - 5 AZR 819/76 - die Auffassung vertreten, die rechtliche Absicherung des Arbeitsplatzes sei aus Gründen der Rundfunkfreiheit geboten, weil die Mitarbeiter, die das Programm gestalteten, vielfach erst dann in ihrer Meinungsäußerung frei seien; „geistige Freiheit” werde „durch Existenzangst gezähmt” (BAG, EzA § 611 BGB, Arbeitnehmerbegriff Nr. 17 = RdA 1978, S. 266 (269)). Dem liegt, wenn auch unausgesprochen, die Auffassung zugrunde, die Mitarbeiter des Rundfunks könnten sich in dem hier maßgebenden Zusammenhang ebenfalls auf Art. 5 Abs. 1 GG berufen. Ob das der Fall ist, bedarf indessen ebensowenig der Entscheidung wie die Frage, welche Tragweite einem solchen Recht der Mitarbeiter im einzelnen zukäme. Denn in keinem Falle läßt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Anspruch ableiten, nicht als freier Mitarbeiter, sondern in einem festen Anstellungsverhältnis beschäftigt zu werden, auch wenn die feste Anstellung dem Mitarbeiter ein größeres Maß an Unabhängigkeit vermitteln und damit die journalistische oder künstlerische Freiheit und Eigenverantwortlichkeit bei der Gestaltung der Beiträge stützen mag.

Zum anderen ließe sich an das Grundrecht der Mitarbeiter auf freie Wahl und Ausübung des Berufs denken (Art. 12 Abs. 1 GG). Indessen enthält auch dieses Grundrecht keinen verbindlichen Verfassungsauftrag, Rundfunkmitarbeiter fest anzustellen. Zwar beeinflußt die Art der Anstellung zu einem nicht unwesentlichen Teil die Bedingungen, unter denen die Arbeitnehmer ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit wahrnehmen, das für alle sozialen Schichten von Bedeutung ist (BVerfGE 7, 377 (397, 398 f.)). Doch ist dieser Umstand nur im Zusammenhang mit Bindungen zu berücksichtigen, die durch den Gesetzgeber zu konkretisieren sind (vgl. BVerfGE 50, 290 (349) - Mitbestimmungsgesetz). Insofern ist er hier für die Zuordnung der Rundfunkfreiheit zu den durch „allgemeine Gesetze” (Art. 5 Abs. 2 GG) geschützten Rechtsgütern von Bedeutung (unten 3). Eine unmittelbare verfassungsrechtliche Schranke der Rundfunkfreiheit enthält Art. 12 Abs. 1 GG jedenfalls nicht.

bb) Das gleiche gilt für das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG). Der Auffassung des Beschwerdeführers, daß dieses Prinzip gleichrangig der Rundfunkfreiheit gegenübertrete und daß es darauf ankomme, diese rechtliche Spannungslage im Wege einer Konkordanz beider Prinzipien aufzulösen, kann nicht gefolgt werden.

Dem Sozialstaatsprinzip kann Bedeutung für die Auslegung von Grundrechten sowie für die Auslegung und verfassungsrechtliche Beurteilung von – nach Maßgabe eines Gesetzesvorbehalts – grundrechtseinschränkenden Gesetzen zukommen. Es ist jedoch nicht geeignet, Grundrechte ohne nähere Konkretisierung durch den Gesetzgeber, also unmittelbar, zu beschränken. Es begründet die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (vgl. etwa BVerfGE 5, 85 (198); 22, 180 (204); 27, 253 (283); 35, 202 (235 f.)); bei der Erfüllung dieser Pflicht kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 18, 257 (273); 29, 221 (235)). Das Sozialstaatsprinzip stellt also dem Staat eine Aufgabe, sagt aber nichts darüber, wie diese Aufgabe im einzelnen zu verwirklichen ist – wäre es anders, dann würde das Prinzip mit dem Prinzip der Demokratie in Widerspruch geraten: Die demokratische Ordnung des Grundgesetzes würde als Ordnung eines freien politischen Prozesses entscheidend eingeschränkt und verkürzt, wenn der politischen Willensbildung eine so und nicht anders einzulösende verfassungsrechtliche Verpflichtung vorgegeben wäre. Wegen dieser Offenheit kann das Sozialstaatsprinzip den Grundrechten keine unmittelbaren Schranken ziehen. Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht zur Frage einer Einschränkung der Pressefreiheit durch Mitbestimmung des Betriebsrats in Presseunternehmen entschieden, daß eine Begrenzung der Pressefreiheit durch die Verfassung selbst einen insoweit im Sozialstaatsprinzip enthaltenen verbindlichen Auftrag voraussetze, der sich dem Prinzip nicht entnehmen lasse (BVerfGE 52, 283 (298)). Für die Rundfunkfreiheit kann nichts anderes gelten: Eine unmittelbare Begrenzung durch das Sozialstaatsprinzip würde voraussetzen, daß das Prinzip zu der Frage, inwieweit Rundfunkanstalten „freie Mitarbeiter” als Arbeitnehmer beschäftigen müssen, einen konkreten und verbindlichen Auftrag enthielte. Das ist nicht der Fall.

b) Als Schranken der Rundfunkfreiheit in ihrer hier maßgeblichen Ausprägung bleiben mithin nur „allgemeine Gesetze” im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, also Gesetze, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfGE 7, 198 (209 f.) - Lüth; 28, 175 (185 f.)). Dazu gehören die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Dienstvertrag sowie die Bestimmungen des Arbeitsrechts, also etwa das Kündigungsschutzgesetz. Bestimmungen dieser Art sind in der Lage, die Rundfunkfreiheit zu beschränken.

In den Ausgangsverfahren, die den Verfassungsbeschwerden zugrunde liegen, könnte es freilich zweifelhaft erscheinen, ob überhaupt „allgemeine Gesetze” angewendet worden sind. Denn die Gerichte haben hier nur festgestellt, daß die Voraussetzung für die Anwendung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen vorliege: die Eigenschaft als Arbeitnehmer. Die Maßstäbe für diese Entscheidungen sind keinem Gesetz entnommen, sondern von der Rechtsprechung entwickelt, der eine unmittelbare Einschränkung von Grundrechten versagt ist. Hieraus die Konsequenz zu ziehen, daß das Recht der Rundfunkanstalten auf freie Bestimmung über Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der Mitarbeiter so lange keiner Beschränkung gemäß Art. 5 Abs. 2 GG unterliege, als der Begriff des Arbeitnehmers nicht gesetzlich definiert sei (vgl. BVerfGE 52, 283 (298)), wäre indessen zu eng. Wo der Gesetzgeber ohne nähere Bestimmung den Personenkreis, für den ein Gesetz gelten soll, nur allgemein bezeichnet hat, gehört es zu den Aufgaben der zuständigen Gerichte, über die Frage der Anwendbarkeit des Gesetzes zu entscheiden. Diese Entscheidung ist in einem weiteren Sinne „Anwendung” des Gesetzes; die Bindung, die sich hieraus ergibt, muß daher als gesetzliche, hier also als Bindung an die allgemeinen Gesetze betrachtet werden. Auf die Frage, ob ein als Richterrecht entstandener Rechtssatz „allgemeines Gesetz” im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sein kann (vgl. BVerfGE 34, 269 (292) - Soraya), kommt es daher nicht an.

3. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der zu entscheidenden Fragen ist hiernach sowohl von der Rundfunkfreiheit in ihrer dargestellten Ausprägung als auch von den Schranken auszugehen, welche dieser Freiheit durch „allgemeine Gesetze” gezogen sind. Für die Bestimmung der Tragweite dieser Schranken sind, wie dargelegt, das Sozialstaatsprinzip und das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG von Bedeutung (oben 2 a). Die damit sich ergebenden Grenzen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG müssen im Lichte des Grundrechts der Rundfunkfreiheit gesehen werden; sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfGE 7, 198 (208 f.); st. Rspr.). Es bedarf mithin einer verfassungsmäßigen Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit und der durch die hier anzuwendenden Vorschriften als „allgemeine Gesetze” geschützten Rechtsgüter: Die Einschränkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, die in der verfassungsrechtlich legitimierten Gewährung arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes liegt, muß geeignet und erforderlich sein, der sozialen Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter Rechnung zu tragen; der Erfolg, der mit ihr erreicht wird, muß in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung für die Rundfunkfreiheit bedeutet.

a) Diese verfassungsrechtliche Lage schließt zunächst jede undifferenzierte Lösung aus, welche den Schutz des einen Rechtsgutes kurzerhand dem Schutz des anderen Rechtsgutes opfert. Weder darf den programmgestaltend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche Bestandsschutz generell versagt werden, noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung geschützte Recht der Anstalten, frei von fremder Einflußnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen, unberücksichtigt läßt.

b) Weiterhin ist der hohe Rang zu beachten, der den Grundrechten des Art. 5 Abs. 1 GG zukommt. Ebenso wie die Freiheit der Meinungsäußerung, die Informations- und die Pressefreiheit ist auch die Freiheit des Rundfunks schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (BVerfGe 35, 202 (221 f.) m. w. N.). Der arbeitsrechtliche Bestandsschutz, der das Grundrecht der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt, dient zwar der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips als eines Verfassungsprinzips; er sichert diejenigen Mitarbeiter, die diesen Bestandsschutz genießen, in ihrer beruflichen Position und damit in ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Es ist aber auch zu berücksichtigen, daß der arbeitsrechtliche Bestandsschutz nur festangestellten Mitarbeitern zugute kommt; da den Anstalten in dem Maße, in dem sie Mitarbeiter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu beschäftigen haben, die Möglichkeit eines Wechsels weitgehend genommen ist, entfaltet er eine Sperrwirkung und verschlechtert damit die Chancen derjenigen, welche sich die Mitarbeit im Rundfunk zur Aufgabe machen wollen, insbesondere der Nachwuchskräfte, die im anderen Falle, wenn auch ohne feste Anstellung, Arbeit und Verdienst finden würden. Diese Auswirkung kann schwerlich im Sinne des Sozialstaatsprinzips liegen, das die Verwirklichung einer sozial gerechten Ordnung für alle gebietet, also gerade auch zur Sorge für diejenigen verpflichtet, die keinen Arbeitsplatz haben und einen solchen suchen. Zugleich wird es den zu diesem Kreis Gehörenden wesentlich erschwert, von ihrem Grundrecht auf freie Berufswahl Gebrauch zu machen.

Die Anwendung der Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts auf Rundfunkmitarbeiter erweist sich mithin unter den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten sozialen Schutzes als zweischneidig. Darüber hinaus birgt sie die Gefahr in sich, daß im Rundfunk nicht mehr die ganze Vielfalt der in den Sendungen zu vermittelnden Inhalte in voller Breite wiedergegeben und gestaltet werden kann; tritt eine solche Lage ein, dann muß das für die Hörer und Zuschauer einen entsprechenden Verlust an Information zur Folge haben. Werden daher diese Einbußen in Beziehung zu dem gesetzt, was mit der Anwendung der „allgemeinen Gesetze” zugunsten der Rundfunkmitarbeiter erreicht werden kann, so wird deutlich, daß diese Einbußen unverhältnismäßig und darum mit dem Grundgesetz unvereinbar sein können; die Schranken, welche die Rundfunkfreiheit ihrerseits den „allgemeinen Gesetzen” zieht, wären nicht beachtet. Hieraus und aus der besonderen Bedeutung der Rundfunkfreiheit folgt, daß der Rundfunkfreiheit bei der Zuordnung zu dem verfassungsrechtlich legitimierten Bestandsschutz des Arbeitsrechts ein hohes Gewicht beizumessen ist, welches dasjenige des arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes übersteigen kann. Dies muß bei der Bildung der Maßstäbe und bei der Entscheidung im konkreten Fall berücksichtigt werden.

c) Es wäre an sich Sache des Gesetzgebers, unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Gebote und Richtpunkte eine Regelung zu treffen, die den Belangen aller Beteiligten und Betroffenen nach Möglichkeit Rechnung trägt. Solange es an einer solchen Regelung fehlt, ist die Zuordnung der Rundfunkfreiheit einerseits, der verfassungsrechtlich legitimierten Schutzzwecke des Arbeitsrechts andererseits im konkreten Falle Aufgabe der zuständigen Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann sie grundsätzlich nicht durch eine eigene Bestimmung ersetzen; es ist ihm, wie gezeigt, verwehrt, die Grenze zwischen Voll- oder Teilzeitbeschäftigung in einem Arbeitsverhältnis und freier Mitarbeit selbst zu ziehen (oben I).

Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Arbeitsrechts den dargelegten, sich aus Art. 5 Abs. 1 und 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen. Das schließt es nicht von vornherein aus, von den für dieses Rechtsgebiet allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen und, wenn diese für ein Arbeitsverhältnis sprechen, dem Einfluß der Rundfunkfreiheit dadurch gerecht zu werden, daß einzelne gegen eine Befristung sprechende Merkmale zurückzutreten haben. Wenn daraufhin die für die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses maßgeblichen Kriterien im Ergebnis bei Rundfunkmitarbeitern anders als sonst zu beurteilen sind, so ist diese Modifikation durch die verfassungsrechtliche Lage bedingt und begrenzt. Auf andere Rechtsvorschriften, die der sozialen Sicherung der Arbeitnehmer dienen, wie namentlich diejenigen des Sozialversicherungsrechts, läßt sie sich nicht erstrecken. Regelungen etwa der Altersversorgung oder des Schutzes bei Krankheit beschränken nicht die Entscheidungsfreiheit der Rundfunkanstalten über die Auswahl, Einstellung oder Beschäftigung programmgestaltend tätiger Mitarbeiter. Sie werden daher umgekehrt auch nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berührt, so daß diese Gewährleistung nicht etwa die Bewertung von Rundfunkmitarbeiterverhältnissen als abhängige Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) ausschließt. Das Verfassungsrecht verlangt nicht die Wahl zwischen dem Alles des vollen Schutzes der unbefristeten Daueranstellung und dem Nichts des Verzichts auf jeden Sozialschutz. Es steht nur arbeitsrechtlichen Regelungen und einer Rechtsprechung entgegen, welche den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendige Freiheit und Flexibilität nehmen würden. Das gilt, soweit ersichtlich, nur im Falle der gerichtlichen Feststellung unbefristeter Arbeitsverhältnisse, während die Möglichkeit befristeter Arbeitsverträge nicht ausgeschlossen wird.

III.

Die mit den Verfassungsbeschwerden zu 1) bis 7) und 9) bis 11) angegriffenen Urteile haben die Einwirkung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit auf die zugrunde gelegten Voraussetzungen für die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses von Rundfunkmitarbeitern verkannt. Sie verletzen daher Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

1. Der Anwendung des Arbeitsrechts durch die Gerichte wird den Anforderungen der Rundfunkfreiheit nicht hinreichend gerecht. In dem mit der Verfassungsbeschwerde zu 6) angegriffenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 1979 wird zwar kurz auf die Rundfunkfreiheit eingegangen, während einige der weiteren angegriffenen Entscheidungen noch einen generellen Hinweis auf das – nicht angegriffene – Urteil vom 15. März 1978 - 5 AZR 819/76 - (EzA § 611 BGB, Arbeitnehmerbegriff Nr. 17 = RdA 1978, S. 266 ff.) enthalten. Aber auch wenn dies als Anzeichen dafür genommen wird, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht unbeachtet geblieben ist, ist die Bedeutung der Rundfunkfreiheit für die Beurteilung der konkreten Fälle grundsätzlich verkannt.

In der maßgebenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. März 1978, mit der sich die Ausführungen im Urteil vom 12. Dezember 1979, soweit hier wesentlich, decken, wird anerkannt, daß die Rundfunkfreiheit die freie Entscheidung über den Inhalt des Programms umschließe und daß dies zum Teil auch ein Personalproblem sei. Dem wird der arbeitsrechtliche Bestandsschutz als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips gegenübergestellt. Beide Verfassungsrechtssätze müßten aufeinander abgestimmt werden. Dies könne aber nicht durch Ausschaltung des Bestandsschutzes, sondern nur im Rahmen des Bestandsschutzes geschehen. Im übrigen sei die rechtliche Absicherung des Arbeitsplatzes für alle an der Programmgestaltung beteiligten Mitarbeiter – in einer abgewogenen Form – gerade auch aus Gründen der Rundfunkfreiheit geboten.

Wie bereits dargelegt, läßt sich dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Anspruch auf feste Anstellung entnehmen (oben II 2 a); es kann mithin auch nicht die entsprechende rechtliche Absicherung des Arbeitsplatzes gebieten. Wenn das Bundesarbeitsgericht der Rundfunkfreiheit nur im Rahmen des Bestandsschutzes Bedeutung beimessen will, so geht es offensichtlich davon aus, daß das Grundrecht für die Entscheidung über den Arbeitnehmerstatus keine Rolle spiele und erst im Falle einer Kündigung Bedeutung erlange; hier soll die Rundfunkfreiheit insoweit von Gewicht sein, als sie im Rahmen der für die betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes und für die außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen sei (vgl. auch Hilger, Rundfunkfreiheit und „freie Mitarbeiter”, RdA 1981, S. 265 (267)).

Ein solcher Versuch, den Anforderungen der Rundfunkfreiheit allein durch Erleichterung der Kündigung von festangestellten Mitarbeitern Rechnung zu tragen, würde zu nicht unbedenklichen Ergebnissen führen. Das, was den Mitarbeitern mit der Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in erster Linie gegeben werden soll: die Sicherung ihres Arbeitsplatzes, könnte ihnen im selben Atemzug genommen werden, wenn ihnen aus Gründen der Rundfunkfreiheit zwar nicht die Festanstellung verwehrt, wohl aber gekündigt werden könnte. Ob auf diese Weise der gebotene Ausgleich erreicht werden könnte, kann indessen dahinstehen. Denn es ist verfassungsrechtlich unzulässig, die Einwirkung der Rundfunkfreiheit auf den Fall der Kündigung zu beschränken. Das Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremdem Einfluß über Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der Mitarbeiter zu bestimmen, wird nicht erst durch die Erschwerung der Kündigung, sondern bereits durch die Feststellung beeinträchtigt, daß der klagende Mitarbeiter ungeachtet des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehe. Der Einfluß der Rundfunkfreiheit macht sich also schon in dem früheren Stadium geltend, in dem die Gerichte jeweils zu entscheiden hatten.

Da die Gerichte diese verfassungsrechtliche Lage nicht erkannt haben, haben sie das Arbeitsrecht auch nicht „im Lichte” des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausgelegt und angewendet. Dementsprechend ist jede Prüfung unterblieben, ob die Maßstäbe, nach denen sie zu der Entscheidung einer Festanstellung gelangt sind, mit den Anforderungen der Verfassung vereinbar seien. Im besonderen fehlt es an Erwägungen über die Verhältnismäßigkeit des Mittels der Festanstellung. Die Folge ist eine unangemessene Würdigung der zur Entscheidung herangezogenen Maßstäbe und Gesichtspunkte. Die Entscheidungen führen deshalb nicht zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Belangen der Rundfunkanstalten und den sozialen Belangen der Mitarbeiter, sondern zu einer einseitigen Berücksichtigung der letzteren.

2. Die mit den Verfassungsbeschwerden zu 1) bis 7) und 9) bis 11) angegriffenen Entscheidungen beruhen auf diesen Fehlern. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Gerichte zu einem anderen Ergebnis gelangt wären, wenn sie die verfassungsrechtliche Tragweite der Rundfunkfreiheit für die zu entscheidenden Fragen erkannt und berücksichtigt hätten.

Eine solche Berücksichtigung war in den Ausgangsverfahren dieser Verfassungsbeschwerden geboten. Die Kläger waren in dem jeweils maßgeblichen Zeitraum im Bereich des Fernsehens oder des Hörfunks mit Aufgaben beschäftigt, in deren Rahmen sie an den Sendungen des Beschwerdeführers inhaltlich gestaltend mitwirkten. Für den Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 4) mag dies zwar hinsichtlich seiner Tätigkeit als Sprecher zweifelhaft sein; jedenfalls setzte jedoch seine Tätigkeit als Moderator eine selbständige Mitwirkung an der Gestaltung der Sendungen voraus. Das gleiche gilt für den Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 11). Auch wenn dieser als Reporter relativ konkrete Aufträge erhielt, war er doch bei deren Ausführung grundsätzlich frei, so daß der Inhalt des jeweiligen Programmbeitrags von ihm weitgehend mitbestimmt wurde.

Soweit einzelne Kläger der Ausgangsverfahren sehr lange Zeit hindurch in nicht unerheblichem Umfang beschäftigt worden sind, mag manches dafür sprechen, daß das Bundesarbeitsgericht auch bei Berücksichtigung der dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen zu einer Zurückweisung der Revision gelangt wäre; eine solche Lage kann ein Indiz dafür enthalten, daß für die Anstalt kein Bedürfnis nach einem Wechsel besteht, während auf der anderen Seite die soziale Schutzbedürftigkeit solcher Mitarbeiter im Laufe der Zeit wachsen wird. Auch insoweit läßt sich indessen die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nicht ausschließen.

Die in den genannten Verfahren angegriffenen Entscheidungen waren daher aufzuheben. Die Sachen waren nach § 95 Abs. 2 BVerfGG an die Gerichte zurückzuverweisen, welche die Entscheidungen erlassen haben. Eine Besonderheit gilt für das Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde zu 3). In diesem hatte das Landesarbeitsgericht nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht nur noch über die Frage zu entscheiden, ob der Kläger das Recht, sich auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu berufen, verwirkt habe, während das Bundesarbeitsgericht in dem zurückverweisenden Urteil bereits ausgesprochen hatte, daß die Voraussetzungen der Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erfüllt seien. Da es auf die Beachtung der Anforderungen der Rundfunkfreiheit in erster Linie für diese Entscheidung ankam, war die Sache an das Bundesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegte Revision wird damit gegenstandslos.

IV.

Das mit der Verfassungsbeschwerde zu 8) angegriffene Urteil des Bundesarbeitsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

In dem Ausgangsverfahren dieser Verfassungsbeschwerde war es nicht geboten, den Einfluß der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit auf die Auslegung und Anwendung der arbeitsrechtlichen Regeln und Maßstäbe zu beachten. Denn anders als in den zuvor erörterten Fällen kann die Klägerin als Geigerin ohne hervorgehobene Position nicht zu den unmittelbar programmgestaltend tätigen Mitarbeitern gerechnet werden (vgl. oben II 1 b). Zwar ist auch der künstlerische Rang einer Musikaufführung wesentlich für den Inhalt der Sendungen. Aber als unmittelbar maßgeblich hierfür dürfte neben der Tätigkeit von Solisten nur diejenige von Mitgliedern des Orchesters anzusehen sein, denen leitende Funktionen obliegen. Das Bundesarbeitsgericht konnte daher allein von den arbeitsrechtlichen Regeln und Maßstäben ausgehen. Die Verfassungsbeschwerde ist daher unbegründet.

Entscheidungsgründe

B.

Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art 5 Abs 1 Satz 2 GG rügt.

I.

Die beschwerdeführende Rundfunkanstalt ist juristische Person des öffentlichen Rechts. Nach Art 19 Abs 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Das ist bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht der Fall (BVerfGE 21, 362 (369ff)). Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar dem durch ein Grundrecht geschützten Lebensbereich zuzuordnen ist (BVerfG, aaO (373)). Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen können, weil ihr Status als vom Staat unabhängige, sich selbst verwaltende Anstalten des öffentlichen Rechts der Verwirklichung dieses Grundrechts dient (BVerfGE 31, 314 (322) - Umsatzsteuer).

Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine Verletzung der Grundrechte des Art 9 Abs 3 und des Art 2 Abs 1 GG geltend macht, sind die Verfassungsbeschwerden hingegen unzulässig; insoweit kommt eine Ausnahme von dem dargelegten Grundsatz nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Arbeitgeber in Betracht gezogen wird, der zum Abschluß von Tarifverträgen berechtigt ist. Denn eine Ausdehnung der Grundrechtsfähigkeit auf juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche nicht mehr von dem Zweck der Wahrung ihnen spezifisch zugeordneter Freiheitsbereiche umfaßt wird, wäre grundsätzlich mit dem primären Sinn der Grundrechte, den Schutz des Einzelnen vor Eingriffen der staatlichen Gewalt zu gewährleisten, nicht mehr vereinbar. Sie könnte dazu führen, daß die Grundrechte in ihr Gegenteil verkehrt werden, und zwar dann, wenn Grundrechtsschutz zugunsten der öffentlichen Hand zu einem Schutz gegen die Bürger zu werden droht, wie ihn in den vorliegenden Fällen der Beschwerdeführer begehrt, auch wenn die Verfassungsbeschwerden sich ihrer Form nach unmittelbar gegen gerichtliche Entscheidungen richten. Daran ändert es nichts, daß die Rundfunkanstalten im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgaben staatlichem Einfluß weitgehend entzogen sind (vgl BVerfGE 12, 205 (261) - Deutschland-Fernsehen): Diese „Staatsfreiheit” findet ihre Grundlage allein in der verfassungsverbürgten Freiheit des Rundfunks (Art 5 Abs 1 Satz 2 GG). Eine Ausdehnung der Grundrechtsfähigkeit der Rundfunkanstalten auf andere Grundrechte läßt sich hieraus nicht ableiten.

II.

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu 3) steht nicht entgegen, daß in dem Ausgangsverfahren dieser Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg noch nicht erschöpft ist (vgl. § 90 Abs 2 BVerfGG).

In diesem Falle hat das Bundesarbeitsgericht bereits ausgesprochen, daß die Voraussetzungen einer Festanstellung des Klägers an sich vorliegen; es hat die Sache jedoch deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil noch tatrichterlich zu prüfen sei, ob der Kläger seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung möglicherweise verwirkt habe. Dies hat das Landesarbeitsgericht in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil verneint. Auch wenn über die hiergegen eingelegte Revision noch nicht entschieden ist, kann bei dieser Sachlage von dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden. Über die Fragen, die Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind, hat das Bundesarbeitsgericht schon entschieden; sie sind von allgemeiner Bedeutung (§ 90 Abs 2 Satz 2 BVerfGG). Zudem sind sie identisch mit den Fragen, über die auf die Verfassungsbeschwerden gegen die übrigen angegriffenen Urteile des Bundesarbeitsgerichts entschieden werden muß.

C.

Die Verfassungsbeschwerden zu 1) bis 7) und 9) bis 11) sind begründet. Die mit diesen Verfassungsbeschwerden angegriffenen richterlichen Entscheidungen verletzen Art 5 Abs 1 Satz 2 GG. Nicht begründet ist die Verfassungsbeschwerde zu 8).

I.

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen gerichtliche Entscheidungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Die Auslegung und Anwendung der Vorschriften und Grundsätze dieses Rechtsgebietes als solche hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen. Ihm obliegt lediglich die Kontrolle, ob die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Verfassungsrecht verletzt, insbesondere die Einwirkung von Grundrechten auf die einfachrechtlichen Normen und Maßstäbe verkannt habe (vgl etwa BVerfGE 18, 85 (92); 42, 143 (147ff); 49, 304 (314ff)). Zu intensivierter verfassungsgerichtlicher Nachprüfung (vgl BVerfGE 42, 143 (148f)) geben die vorliegenden Fälle keinen Anlaß.

Allerdings haben die Gerichte in den Ausgangsverfahren nicht nur – in einem weiten Sinne – einfaches Recht „angewendet”. Sie haben zuvor mit der Bestimmung der konstituierenden Merkmale eines Arbeitsverhältnisses selbst die Maßstäbe gebildet, nach denen sie entschieden haben. Insoweit kann von einer Rechtsanwendung im üblichen Sinne nicht ohne weiteres gesprochen werden. Die Maßstäbe sind eher als Richterrecht anzusehen, nähern sich damit der Sache nach einer rechtssatzmäßigen Regelung und können unter diesem Gesichtspunkt keiner anderen Kontrolle unterliegen als eine solche. Aber auch hierbei ist zu beachten, daß etwaige Anforderungen der Rundfunkfreiheit an eine rechtliche Regelung auf verschiedene Weise Genüge getan werden kann: Der Gesetzgeber, der sie treffen wollte, hätte eine Gestaltungsfreiheit, welche das Ausmaß verfassungsgerichtlicher Kontrolle kaum weniger begrenzen würde als die den Fachgerichten vorbehaltene Auslegung und Anwendung einfachen Rechts. Auch insoweit muß es daher bei dem dargelegten Prüfungsumfang sein Bewenden haben. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht befugt, Lösungswege im einzelnen vorzuzeichnen und sich so an die Stelle der Fachgerichte zu setzen.

II.

Prüfungsmaßstab ist Art 5 Abs 1 Satz 2 GG. Der durch dieses Grundrecht in den Schranken der „allgemeinen Gesetze” (Art 5 Abs 2 GG) gewährleistete verfassungsrechtliche Schutz der Freiheit des Rundfunks erstreckt sich auf das Recht der bestehenden Rundfunkanstalten, der ihrem Auftrag entsprechenden Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der Rundfunkmitarbeiter Rechnung zu tragen.

1. a) Die Rundfunkfreiheit dient der Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung (BVerfGE 57, 295 (319f) - Privatfunk im Saarland). Diese vollzieht sich in einem Kommunikationsprozeß, in welchem dem Rundfunk die Aufgabe eines „Mediums” und „Faktors” zukommt: Es obliegt ihm, in möglichster Breite und Vollständigkeit zu informieren; er gibt dem Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit zu meinungsbildendem Wirken und ist selbst an dem Prozeß der Meinungsbildung beteiligt (vgl BVerfGE 33, 202 (222) - Lebach). Dies geschieht in einem umfassenden Sinne; Meinungsbildung vollzieht sich nicht nur durch Nachrichtensendungen, politische Kommentare oder Sendereihen über Probleme der Vergangenheit, der Gegenwart oder der Zukunft, sondern ebenso in Hörspielen oder Fernsehspielen, musikalischen Darbietungen oder Unterhaltungssendungen. Jedes Rundfunkprogramm wird durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, auch soweit es um die Entscheidung darüber geht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll (vgl BVerfGE 12, 205 (260); 31, 314 (326); 35, 202 (222f)).

Demgemäß umfaßt der Schutz der in Art 5 Abs 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit grundsätzlich jede Sendung (BVerfGE 35, 202 (223)tellt; der Kläger sprach dazu den von ihm verfaßten Text.2. Die Kläger der Ausgangsverfahren beschritten den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten und begehrten die Feststellung, daß sie sich zum Beschwerdeführer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befänden. Mit diesem Begehren waren sie erfolgreich: In den Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 1 a), 1 b), 2) und 4) bis 9) gab das Bundesarbeitsgericht den Feststellungsklagen statt oder bestätigte die Feststellungsurteile der Vorinstanzen. Entsprechendes gilt für die Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden zu 3), 10) und 11); hier entschied das Landesarbeitsgericht – im Falle der Verfahren zu 3) und 11) nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht – zugunsten der Kläger. Über die im Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde zu 3) erneut eingelegte Revision ist noch nicht entschieden.Die Gründe der arbeitsgeric

b) Der Sicherung dieser Aufgabe des Rundfunks dienen zwar bereits die Leitgrundsätze für den Inhalt des Gesamtprogramms und die Anforderungen an die organisatorische Struktur der Rundfunkanstalten (vgl BVerfGE 12, 205 (262f); 57, 295 (325f)). Doch kann dadurch nicht wesentlich mehr gewährleistet werden als ein „Mindestmaß von inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung” (BVerfG, aaO). Ein Programmangebot, das der gebotenen Vielfalt Rechnung trägt, läßt sich nicht allein durch rechtlich normierte inhaltliche Anforderungen oder organisatorische Regelungen gewährleisten; es setzt auch, wenn nicht in erster Linie, voraus, daß die Sendungen von Personen gestaltet werden, die in der Lage sind, die gebotene Vielfalt in das Programm einzubringen. Ebensowenig lassen sich Aktivität, Lebendigkeit, Einfallsreichtum, Sachlichkeit, Fairneß oder künstlerisches Niveau, mithin alles, was die Qualität von Rundfunksendungen ausmacht, rechtlich verordnen oder regeln. Insoweit hängt vielmehr die Erfüllung der Aufgaben des Rundfunks davon ab, daß deren personelle Voraussetzungen hergestellt und aufrechterhalten werden können. Problematisch, dafür um so wichtiger kann dies werden, wenn – etwa wegen der jeweiligen weltpolitischen Entwicklung – neue Informationsbedürfnisse entstehen, während andere zurücktreten, wenn das Interesse des Publikums sich neuen Gegenständen zuwendet und von anderen abwendet oder wenn im Zusammenhang damit die Programmstrukturen verändert werden müssen, wenn also die Notwendigkeit eines Wechsels entsteht. Es ist Sache der Rundfunkanstalten, diesen und ähnlichen Erfordernissen ihres Programmauftrags durch den Einsatz von für die jeweilige Aufgabe qualifizierten Mitarbeitern gerecht zu werden. Dazu wären sie nicht in der Lage, wenn sie ausschließlich auf ständige feste Mitarbeiter angewiesen wären, welche unvermeidlich nicht die ganze Vielfalt der in den Sendungen zu vermittelnden Inhalte wiedergeben und gestalten könne. Sie müssen daher auf einen breit gestreuten Kreis geeigneter Mitarbeiter zurückgreifen können, was seinerseits voraussetzen kann, daß diese nicht auf Dauer, sondern nur für die Zeit beschäftigt werden, in der sie benötigt werden.

Hängt damit die den Rundfunkanstalten aufgetragene Vielfalt des Programms wesentlich von personellen Voraussetzungen ab, so können sich die Anstalten gegenüber Maßnahmen, die diese beeinträchtigen oder sogar aufheben würden, auf die Rundfunkfreiheit in ihrer Bedeutung als Programmfreiheit berufen: Wenn Auswahl, Inhalt und Ausgestaltung der Programme gegen fremde Einflüsse geschützt sind, dann muß das auch für die Auswahl, die Einstellung und Beschäftigung des Personals gelten, von dem jene Gestaltung abhängt. Die Verpflichtung der Rundfunkanstalten, die personellen Voraussetzungen eines vielfältigen Programms zu schaffen und zu erhalten, verbindet sich – nach außen – mit dem Recht, frei von fremden, insbesondere staatlichem Einfluß über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der Rundfunkmitarbeiter zu bestimmen. Dieses Recht wird von der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Rundfunkfreiheit umfaßt.

Im Blick auf den dargelegten Zusammenhang beschränkt sich dieser grundrechtliche Schutz der Bestimmung über das Rundfunkpersonal auf denjenigen Kreis von Rundfunkmitarbeitern, die an Hörfunksendungen und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken. Das gilt namentlich, wenn sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendungen einbringen, wie dies etwa bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist. Insofern umfaßt der Schutz der Rundfunkfreiheit vorbehaltlich der noch zu erörternden Grenzen neben der Auswahl der Mitarbeiter die Entscheidung darüber, ob Mitarbeiter fest angestellt werden oder ob ihre Beschäftigung aus Gründen der Programmplanung auf eine gewisse Dauer oder auf ein bestimmtes Projekt zu beschränken ist und wie oft ein Mitarbeiter benötigt wird. Dies schließt die Befugnis ein, bei der Begründung von Mitarbeiterverhältnissen den jeweils geeigneten Vertragstyp zu wählen.

Dagegen umfaßt der verfassungsrechtliche Schutz des Art 5 Abs 1 Satz 2 GG nicht Personalentscheidungen der Rundfunkanstalten, bei denen der dargelegte Zusammenhang fehlt. Dies ist namentlich der Fall, wenn sich die Entscheidungen auf Mitarbeiter beziehen, welche nicht unmittelbar den Inhalt der Sendungen mitgestalten. Hierzu zählen nicht nur das betriebstechnische Personal und Verwaltungspersonal, sondern ebenso solche Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich, wenn auch im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Programms stehend, in dessen technischer Realisation erschöpft und ohne inhaltlichen Einfluß auf dieses bleibt.

2. Soweit der Schutz des Art 5 Abs 1 Satz 2 GG hiernach Personalentscheidungen der Rundfunkanstalten umfaßt, läßt sich die jeweilige konkrete Tragweite des Grundrechts erst bestimmen, wenn seine Schranken berücksichtigt werden.

a) Diese Schranken ergeben sich nicht unmittelbar aus der Verfassung.

aa) Das gilt zunächst für Grundrechte der Mitarbeiter, die mit dem Grundrecht der Rundfunkanstalten kollidieren und deshalb einen Ausgleich beider Positionen erforderlich machen könnten.

Unter diesem Gesichtspunkt kommt einmal eine Grundrechtsposition der Rundfunkmitarbeiter in Betracht, die sich mit der Wirkung einer verfassungsrechtlichen Bindung der Rundfunkanstalten ebenfalls aus Art 5 Abs 1 Satz 2 GG ergeben würde. So hat das Bundesarbeitsgericht in dem – nicht mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffenen – Grundsatzurteil vom 15. März 1978 - 5 AZR 819/76 - die Auffassung vertreten, die rechtliche Absicherung des Arbeitsplatzes sei aus Gründen der Rundfunkfreiheit geboten, weil die Mitarbeiter, die das Programm gestalten, vielfach erst dann in ihrer Meinungsäußerung frei seien; „geistige Freiheit” werde „durch Existenzangst gezähmt” (BAG, EzA § 611 BGB, Arbeitnehmerbegriff Nr 17 = RdA 1978, S 266 (269)). Dem liegt, wenn auch unausgesprochen, die Auffassung zugrunde, die Mitarbeiter des Rundfunks könnten sich in dem hier maßgebenden Zusammenhang ebenfalls auf Art 5 Abs 1 GG berufen. Ob das der Fall ist, bedarf indessen ebensowenig der Entscheidung wie die Frage, welche Tragweite einem solchen Recht der Mitarbeiter im einzelnen zukäme. Denn in keinem Falle läßt sich aus Art 5 Abs 1 Satz 2 GG ein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Anspruch ableiten, nicht als freier Mitarbeiter, sondern in einem festen Anstellungsverhältnis beschäftigt zu werden, auch wenn die feste Anstellung dem Mitarbeiter ein größeres Maß an Unabhängigkeit vermitteln und damit die journalistische oder künstlerische Freiheit und Eigenverantwortlichkeit bei der Gestaltung der Beiträge stützen mag.

Zum anderen ließe sich an das Grundrecht der Mitarbeiter auf freie Wahl und Ausübung des Berufs denken (Art 12 Abs 1 GG). Indessen enthält auch dieses Grundrecht keinen verbindlichen Verfassungsauftrag, Rundfunkmitarbeiter fest anzustellen. Zwar beeinflußt die Art der Anstellung zu einem nicht unwesentlichen Teil die Bedingungen, unter denen die Arbeitnehmer ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit wahrnehmen, das für alle sozialen Schichten von Bedeutung ist (BVerfGE 7, 377 (397, 398f)). Doch ist dieser Umstand nur im Zusammenhang mit Bindungen zu berücksichtigen, die durch den Gesetzgeber zu konkretisieren sind (vgl BVerfGE 50, 290 (349) - Mitbestimmungsgesetz). Insofern ist er hier für die Zuordnung der Rundfunkfreiheit zu den durch „allgemeine Gesetze” (Art 5 Abs 2 GG) geschützten Rechtsgütern von Bedeutung (unten 3). Eine unmittelbare verfassungsrechtliche Schranke der Rundfunkfreiheit enthält Art 12 Abs 1 GG jedenfalls nicht.

bb) Das gleiche gilt für das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1, Art 28 Abs 1 GG). Der Auffassung des Beschwerdeführers, daß dieses Prinzip gleichrangig der Rundfunkfreiheit gegenübertrete und daß es darauf ankomme, diese rechtliche Spannungslage im Wege einer Konkordanz beider Prinzipien aufzulösen, kann nicht gefolgt werden.

Dem Sozialstaatsprinzip kann Bedeutung für die Auslegung von Grundrechten sowie für die Auslegung und verfassungsrechtliche Beurteilung von – nach Maßgabe eines Gesetzesvorbehalts – grundrechtseinschränkenden Gesetzen zukommen. Es ist jedoch nicht geeignet, Grundrechte ohne nähere Konkretisierung durch den Gesetzgeber, also unmittelbar, zu beschränken. Es begründet die Pflicht des Staates, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (vgl etwa BVerfGE 5, 85 (198); 22, 180 (204); 27, 253 (283); 35, 202 (235f)); bei der Erfüllung dieser Pflicht kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE 18, 257 (273); 29, 221 (235)). Das Sozialstaatsprinzip stellt also dem Staat eine Aufgabe, sagt aber nichts darüber, wie diese Aufgabe im einzelnen zu verwirklichen ist – wäre es anders, dann würde das Prinzip mit dem Prinzip der Demokratie in Widerspruch geraten: Die demokratische Ordnung des Grundgesetzes würde als Ordnung eines freien politischen Prozesses entscheidend eingeschränkt und verkürzt, wenn der politischen Willensbildung eine so und nicht anders einzulösende verfassungsrechtliche Verpflichtung vorgegeben wäre. Wegen dieser Offenheit kann das Sozialstaatsprinzip den Grundrechten keine unmittelbaren Schranken ziehen. Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht zur Frage einer Einschränkung der Pressefreiheit durch Mitbestimmung des Betriebsrats in Presseunternehmen entschieden, daß eine Begrenzung der Pressefreiheit durch die Verfassung selbst einen insoweit im Sozialstaatsprinzip enthaltenen verbindlichen Auftrag voraussetze, der sich dem Prinzip nicht entnehmen lasse (BVerfGE 52, 283 (298)). Für die Rundfunkfreiheit kann nichts anderes gelten: Eine unmittelbare Begrenzung durch das Sozialstaatsprinzip würde voraussetzen, daß das Prinzip zu der Frage, inwieweit Rundfunkanstalten „freie Mitarbeiter” als Arbeitnehmer beschäftigen müssen, einen konkreten und verbindlichen Auftrag enthielte. Das ist nicht der Fall.

b) Als Schranken der Rundfunkfreiheit in ihrer hier maßgeblichen Ausprägung bleiben mithin nur „allgemeine Gesetze” im Sinne des Art 5 Abs 2 GG, also Gesetze, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfGE 7, 198 (209f) - Lüth; 28, 175 (185f)). Dazu gehören die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Dienstvertrag sowie die Bestimmungen des Arbeitsrechts, also etwa das Kündigungsschutzgesetz. Bestimmungen dieser Art sind in der Lage, die Rundfunkfreiheit zu beschränken.

In den Ausgangsverfahren, die den Verfassungsbeschwerden zugrunde liegen, könnte es freilich zweifelhaft erscheinen, ob überhaupt „allgemeine Gesetze” angewendet worden sind. Denn die Gerichte haben hier nur festgestellt, daß die Voraussetzung für die Anwendung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen vorliege: die Eigenschaft als Arbeitnehmer. Die Maßstäbe für diese Entscheidungen sind keinem Gesetz entnommen, sondern von der Rechtsprechung entwickelt, der eine unmittelbare Einschränkung von Grundrechten versagt ist. Hieraus die Konsequenz zu ziehen, daß das Recht der Rundfunkanstalten auf freie Bestimmungen über Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der Mitarbeiter so lange keine Beschränkung gemäß Art 5 Abs 2 GG unterliege, als der Begriff des Arbeitnehmers nicht gesetzlich definiert sei (vgl BVerfGE 52, 283 (298)), wäre indessen zu eng. Wo der Gesetzgeber ohne nähere Bestimmungen den Personenkreis, für den ein Gesetz gelten soll, nur allgemein bezeichnet hat, gehört es zu den Aufgaben der zuständigen Gerichte, über die Frage der Anwendbarkeit des Gesetzes zu entscheiden. Diese Entscheidung ist in einem weiteren Sinne „Anwendung” des Gesetzes; die Bindung, die sich hieraus ergibt, muß daher als gesetzliche, hier also als Bindung an die allgemeinen Gesetze betrachtet werden. Auf die Frage, ob ein als Richterrecht entstandener Rechtssatz „allgemeines Gesetz” im Sinne des Art 5 Abs 2 GG sein kann (vgl BVerfGE 34, 269 (292) - Soraya), kommt es daher nicht an.

3. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der zu entscheidenden Fragen ist hiernach sowohl von der Rundfunkfreiheit in ihrer dargestellten Ausprägung als auch von den Schranken auszugehen, welche dieser Freiheit durch „allgemeine Gesetze” gezogen sind. Für die Bestimmung der Tragweite dieser Schranken sind, wie dargelegt, das Sozialstaatsprinzip und das Grundrecht des Art 12 Abs 1 GG von Bedeutung (oben 2a). Die damit sich ergebenden Grenzen des Art 5 Abs 1 Satz 2 GG müssen im Lichte des Grundrechts der Rundfunkfreiheit gesehen werden; sie sind ihrerseits aus der Erkenntnis der Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken (BVerfGE 7, 198 (208f); st Rspr). Es bedarf mithin einer verfassungsmäßigen Zuordnung der durch Art 5 Abs 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit und der durch die hier anzuwendenden Vorschriften als „allgemeine Gesetze” geschützten Rechtsgüter: Die Einschränkung des Art 5 Abs 1 Satz 2 GG, die in der verfassungsrechtlich legitimierten Gewährung arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes liegt, muß geeignet und erforderlich sein, der sozialen Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter Rechnung zu tragen; der Erfolg, der mit ihr erreicht wird, muß in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung für die Rundfunkfreiheit bedeutet.

a) Diese verfassungsrechtliche Lage schließt zunächst jede undifferenzierte Lösung aus, welche den Schutz des einen Rechtsgutes kurzerhand dem Schutz des anderen Rechtsgutes opfert. Weder darf den programmgestaltend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche Bestandsschutz generell versagt werden, noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung geschützte Recht der Anstalten, frei von fremder Einflußnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen, unberücksichtigt läßt.

b) Weiterhin ist der hohe Rang zu beachten, der den Grundrechten des Art 5 Abs 1 GG zukommt. Ebenso wie die Freiheit der Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit ist auch die Freiheit des Rundfunks schlechthin konstituierend für die freiheitlich-demokratische Grundordnung (BVerfGE 35, 202 (221f) mwN). Der arbeitsrechtliche Bestandsschutz, der das Grundrecht der Rundfunkfreiheit nach Art 5 Abs 2 GG beschränkt dient zwar der Verwirklichung des Sozialstaatsprinzips als eines Verfassungsprinzips; er sichert diejenigen Mitarbeiter, die diesen Bestandsschutz genießen, in ihrer beruflichen Position und damit in ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG). Es ist aber auch zu berücksichtigen, daß der arbeitsrechtliche Bestandsschutz nur festangestellten Mitarbeitern zugute kommt; da den Anstalten in dem Maße, in dem sie Mitarbeiter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu beschäftigen haben, die Möglichkeit eines Wechsels weitgehend genommen ist, entfaltet er eine Sperrwirkung und verschlechtert damit die Chancen derjenigen, welche sich die Mitarbeit im Rundfunk zur Aufgabe machen wollen, insbesondere der Nachwuchskräfte, die im anderen Falle, wenn auch ohne feste Anstellung, Arbeit und Verdienst finden würden. Diese Auswirkung kann schwerlich im Sinne des Sozialstaatsprinzips liegen, das die Verwirklichung einer sozial gerechten Ordnung für alle gebietet, also gerade auch zur Sorge für diejenigen verpflichtet, die keinen Arbeitsplatz haben und einen solchen suchen. Zugleich wird es den zu diesem Kreis Gehörenden wesentlich erschwert, von ihrem Grundrecht auf freie Berufswahl Gebrauch zu machen.

Die Anwendung der Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts auf Rundfunkmitarbeiter erweist sich mithin unter den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten sozialen Schutzes als zweischneidig. Darüber hinaus birgt sie die Gefahr in sich, daß im Rundfunk nicht mehr die ganze Vielfalt der in den Sendungen zu vermittelnden Inhalte in voller Breite wiedergegeben und gestaltet werden kann; tritt eine solche Lage ein, dann muß das für die Hörer und Zuschauer einen entsprechenden Verlust an Information zur Folge haben. Werden daher diese Einbußen in Beziehung zu dem gesetzt, was mit der Anwendung der „allgemeinen Gesetze” zugunsten der Rundfunkmitarbeiter erreicht werden kann, so wird deutlich, daß diese Einbußen unverhältnismäßig und darum mit dem Grundgesetz unvereinbar sein können; die Schranken, welche die Rundfunkfreiheit ihrerseits den „allgemeinen Gesetzen” zieht, wären nicht beachtet. Hieraus und aus der besonderen Bedeutung der Rundfunkfreiheit folgt, daß der Rundfunkfreiheit bei der Zuordnung zu dem verfassungsrechtlich legitimierten Bestandsschutz des Arbeitsrechts ein hohes Gewicht beizumessen ist, welches dasjenige des arbeitsrechtlichen Bestandsschutzes übersteigen kann. Dies muß bei der Bildung der Maßstäbe und bei der Entscheidung im konkreten Fall berücksichtigt werden.

c) Es wäre an sich Sache des Gesetzgebers, unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Gebote und Richtpunkte eine Regelung zu treffen, die den Belangen aller Beteiligten und Betroffenen nach Möglichkeit Rechnung trägt. Solange es an einer solchen Regelung fehlt, ist die Zuordnung der Rundfunkfreiheit einerseits, der verfassungsrechtlich legitimierten Schutzzwecke des Arbeitsrechts andererseits im konkreten Falle Aufgabe der zuständigen Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann sie grundsätzlich nicht durch eine eigene Bestimmung ersetzen; es ist ihm, wie gezeigt, verwehrt, die Grenze zwischen Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung in einem Arbeitsverhältnis und freier Mitarbeit selbst zu ziehen (oben I).

Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Arbeitsrechts den dargelegten, sich aus Art 5 Abs 1 und 2 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung zu tragen. Das schließt es nicht von vornherein aus, von den für dieses Rechtsgebiet allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen und, wenn diese für ein Arbeitsverhältnis sprechen, dem Einfluß der Rundfunkfreiheit dadurch gerecht zu werden, daß einzelne gegen eine Befristung sprechende Merkmale zurückzutreten haben. Wenn daraufhin die für die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses maßgeblichen Kriterien im Ergebnis bei Rundfunkmitarbeitern anders als sonst zu beurteilen sind, so ist diese Modifikation durch die verfassungsrechtliche Lage bedingt und begrenzt. Auf andere Rechtsvorschriften, die der sozialen Sicherung der Arbeitnehmer dienen, wie namentlich diejenigen des Sozialversicherungsrechts, läßt sie sich nicht erstrecken. Regelungen etwa der Altersversorgung oder des Schutzes bei Krankheit beschränken nicht die Entscheidungsfreiheit der Rundfunkanstalten über die Auswahl, Einstellung oder Beschäftigung programmgestaltend tätiger Mitarbeiter. Sie werden daher umgekehrt auch nicht durch Art 5 Abs 1 Satz 2 GG berührt, so daß diese Gewährleistung nicht etwa die Bewertung von Rundfunkmitarbeiterverhältnissen als abhängige Beschäftigung (§ 7 Abs 1 SGB IV) ausschließt. Das Verfassungsrecht verlangt nicht die Wahl zwischen dem Alles des vollen Schutzes der unbefristeten Daueranstellung und dem Nichts des Verzichts auf jeden Sozialschutz. Es steht nur arbeitsrechtlichen Regelungen und einer Rechtsprechung entgegen, welche den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendige Freiheit und Flexibilität nehmen würden. Das gilt, soweit ersichtlich, nur im Falle der gerichtlichen Feststellung unbefristeter Arbeitsverhältnisse, während die Möglichkeit befristeter Arbeitsverträge nicht ausgeschlossen wird.

III.

Die mit den Verfassungsbeschwerden zu 1) bis 7) und 9) bis 11) angegriffenen Urteile haben die Einwirkung des Grundrechts der Rundfunkfreiheit auf die zugrunde gelegten Voraussetzungen für die Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses von Rundfunkmitarbeitern verkannt. Sie verletzen daher Art 5 Abs 1 Satz 2 GG.

1. Die Anwendung des Arbeitsrechts durch die Gerichte wird den Anforderungen der Rundfunkfreiheit nicht hinreichend gerecht. In dem mit der Verfassungsbeschwerde zu 6) angegriffenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Dezember 1979 wird zwar kurz auf die Rundfunkfreiheit eingegangen, während einige der weiteren angegriffenen Entscheidungen noch einen generellen Hinweis auf das – nicht angegriffene – Urteil vom 15. März 1978 - 5 AZR 819/76 - (EzA § 611 BGB, Arbeitnehmerbegriff Nr 17 = RdA 1978, S 266ff) enthalten. Aber auch wenn dies als Anzeichen dafür genommen wird, daß Art 5 Abs 1 Satz 2 GG nicht unbeachtet geblieben ist, ist die Bedeutung der Rundfunkfreiheit für die Beurteilung der konkreten Fälle grundsätzlich verkannt.

In der maßgebenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. März 1978, mit der sich die Ausführungen im Urteil vom 12. Dezember 1979, soweit hier wesentlich, decken, wird anerkannt, daß die Rundfunkfreiheit die freie Entscheidung über den Inhalt des Programms umschließe und daß dies zum Teil auch ein Personalproblem sei. Dem wird der arbeitsrechtliche Bestandsschutz als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips gegenübergestellt. Beide Verfassungsrechtssätze müßten aufeinander abgestimmt werden. Dies könne aber nicht durch Ausschaltung des Bestandsschutzes, sondern nur im Rahmen des Bestandsschutzes geschehen. Im übrigen sei die rechtliche Absicherung des Arbeitsplatzes für alle an der Programmgestaltung beteiligten Mitarbeiter – in einer abgewogenen Form – gerade auch aus Gründen der Rundfunkfreiheit geboten.

Wie bereits dargelegt, läßt sich dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Anspruch auf feste Anstellung entnehmen (oben II 2a); es kann mithin auch nicht die entsprechende rechtliche Absicherung des Arbeitsplatzes gebieten. Wenn das Bundesarbeitsgericht der Rundfunkfreiheit nur im Rahmen des Bestandsschutzes Bedeutung beimessen will, so geht es offensichtlich davon aus, daß das Grundrecht für die Entscheidung über den Arbeitnehmerstatus keine Rolle spiele und erst im Falle einer Kündigung Bedeutung erlange; hier soll die Rundfunkfreiheit insoweit von Gewicht sein, als sie im Rahmen der für die betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs 2 des Kündigungsschutzgesetzes und für die außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs 1 BGB gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen sei (vgl auch Hilger, Rundfunkfreiheit und „freie Mitarbeiter”, RdA 1981, S 265 (267)).

Ein solcher Versuch, den Anforderungen der Rundfunkfreiheit allein durch Erleichterung der Kündigung von festangestellten Mitarbeitern Rechnung zu tragen, würde zu nicht unbedenklichen Ergebnissen führen. Das, was den Mitarbeitern mit der Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses in erster Linie gegeben werden soll: die Sicherung ihres Arbeitsplatzes, könnte ihnen im selben Atemzug genommen werden, wenn ihnen aus Gründen der Rundfunkfreiheit zwar nicht die Festanstellung verwehrt, wohl aber gekündigt werden könnte. Ob auf diese Weise der gebotene Ausgleich erreicht werden könnte, kann indessen dahinstehen. Denn es ist verfassungsrechtlich unzulässig, die Einwirkung der Rundfunkfreiheit auf den Fall der Kündigung zu beschränken. Das Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremdem Einfluß über Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der Mitarbeiter zu bestimmen, wird nicht erst durch die Erschwerung der Kündigung, sondern bereits durch die Feststellung beeinträchtigt, daß der klagende Mitarbeiter ungeachtet des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Anstalt stehe. Der Einfluß der Rundfunkfreiheit macht sich also schon in dem früheren Stadium geltend, in dem die Gerichte jeweils zu entscheiden hatten.

Da die Gerichte diese verfassungsrechtliche Lage nicht erkannt haben, haben sie das Arbeitsrecht auch nicht „im Lichte” des Art 5 Abs 1 Satz 2 GG ausgelegt und angewendet. Dementsprechend ist jede Prüfung unterblieben, ob die Maßstäbe, nach denen sie zu der Entscheidung einer Festanstellung gelangt sind, mit den Anforderungen der Verfassung vereinbar seien. Im besonderen fehlt es an Erwägungen über die Verhältnismäßigkeit des Mittels der Festanstellung. Die Folge ist eine unangemessene Würdigung der zur Entscheidung herangezogenen Maßstäbe und Gesichtspunkte. Die Entscheidungen führen deshalb nicht zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den Belangen der Rundfunkanstalten und den sozialen Belangen der Mitarbeiter, sondern zu einer einseitigen Berücksichtigung der letzteren.

2. Die mit den Verfassungsbeschwerden zu 1) bis 7) und 9) bis 11) angegriffenen Entscheidungen beruhen auf diesen Fehler. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Gerichte zu einem anderen Ergebnis gelangt wären, wenn sie die verfassungsrechtliche Tragweite der Rundfunkfreiheit für die zu entscheidenden Fragen erkannt und berücksichtigt hätten.

Eine solche Berücksichtigung war in den Ausgangsverfahren dieser Verfassungsbeschwerden geboten. Die Kläger waren in dem jeweils maßgeblichen Zeitraum im Bereich des Fernsehens oder des Hörfunks mit Aufgaben beschäftigt, in deren Rahmen sie an den Sendungen des Beschwerdeführers inhaltlich gestaltend mitwirkten. Für den Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 4) mag dies zwar hinsichtlich seiner Tätigkeit als Sprecher zweifelhaft sein; jedenfalls setzte jedoch seine Tätigkeit als Moderator eine selbständige Mitwirkung an der Gestaltung der Sendungen voraus. Das gleiche gilt für den Kläger des Ausgangsverfahrens der Verfassungsbeschwerde zu 11). Auch wenn dieser als Reporter relativ konkrete Aufträge erhielt, war er doch bei deren Ausführung grundsätzlich frei, so daß der Inhalt des jeweiligen Programmbeitrags von ihm weitgehend mitbestimmt wurde.

Soweit einzelne Kläger der Ausgangsverfahren sehr lange Zeit hindurch in nicht unerheblichen Umfang beschäftigt worden sind, mag manches dafür sprechen, daß das Bundesarbeitsgericht auch bei Berücksichtigung der dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen zu einer Zurückweisung der Revision gelangt wäre; eine solche Lage kann ein Indiz dafür enthalten, daß für die Anstalt kein Bedürfnis nach einem Wechsel besteht, während auf der anderen Seite die soziale Schutzbedürftigkeit solcher Mitarbeiter im Laufe der Zeit wachsen wird. Auch insoweit läßt sich indessen die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nicht ausschließen.

Die in den genannten Verfahren angegriffenen Entscheidungen waren daher aufzuheben. Die Sachen waren nach § 95 Abs 2 BVerfGG an die Gerichte zurückzuverweisen, welche die Entscheidungen erlassen haben. Eine Besonderheit gilt für das Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerde zu 3). In diesem hatte das Landesarbeitsgericht nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht nur noch über die Frage zu entscheiden, ob der Kläger das Recht, sich auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu berufen, verwirkt habe, während das Bundesarbeitsgericht in dem zurückverweisenden Urteil bereits ausgesprochen hatte, daß die Voraussetzungen der Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erfüllt seien. Da es auf die Beachtung der Anforderungen der Rundfunkfreiheit in erster Linie für diese Entscheidung ankam, war die Sache an das Bundesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts eingelegte Revision wird damit gegenstandslos.

IV.

Das mit der Verfassungsbeschwerde zu 8) angegriffene Urteil des Bundesarbeitsgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in dem Grundrecht aus Art 5 Abs 1 Satz 2 GG.

In dem Ausgangsverfahren dieser Verfassungsbeschwerde war es nicht geboten, den Einfluß der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rundfunkfreiheit auf die Auslegung und Anwendung der arbeitsrechtlichen Regeln und Maßstäbe zu beachten. Denn anders als in den zuvor erörterten Fällen kann die Klägerin als Geigerin ohne hervorgehobene Position nicht zu den unmittelbar programmgestaltend tätigen Mitarbeitern gerechnet werden (vgl oben II 1b). Zwar ist auch der künstlerische Rang einer Musikaufführung wesentlich für den Inhalt der Sendungen. Aber als unmittelbar maßgeblich hierfür dürfte neben der Tätigkeit von Solisten nur diejenige von Mitgliedern des Orchesters anzusehen sein, denen leitende Funktionen obliegen. Das Bundesarbeitsgericht konnte daher allein von den arbeitsrechtlichen Regeln und Maßstäben ausgehen. Die Verfassungsbeschwerde ist daher unbegründet.

Sondervotum

Die Ausführungen der Mehrheit des Senats zum Sozialstaatsprinzip (C II 3 b) geben zu Mißverständnissen Anlaß.

1. Die Senatsmehrheit führt aus, es sei auch zu berücksichtigen, daß der arbeitsrechtliche Bestandsschutz nur festangestellten Mitarbeitern zugute komme. Da den Anstalten in dem Maße, in dem sie Mitarbeiter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu beschäftigen hätten, die Möglichkeit eines Wechsels weitgehend genommen sei, entfalte der Bestandsschutz eine Sperrwirkung. Er verschlechtere damit die Chance derjenigen, die sich die Mitarbeit im Rundfunk zur Aufgabe machen wollten, insbesondere der Nachwuchskräfte, die im anderen Falle, wenn auch ohne feste Anstellung, Arbeit und Verdienst finden würden. Diese Auswirkung könne schwerlich im Sinne des Sozialstaatsprinzips liegen. Dieses gebiete die Verwirklichung einer sozial gerechten Ordnung für alle; es verpflichte also gerade auch zur Sorge für diejenigen, die keinen Arbeitsplatz hätten und einen solchen suchten. Die Anwendung der Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts auf Rundfunkmitarbeiter erweise sich mithin unter den verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten des sozialen Schutzes als zweischneidig.

2. Diese Ausführungen der Mehrheit des Senats sind nicht tragend; sie enthalten lediglich eine für die Entscheidung entbehrliche sozialpolitische Aussage.

Die Senatsmehrheit übersieht, daß es nur darum geht, ob im Hinblick auf die Wechselwirkung zwischen Rundfunkfreiheit und den „allgemeinen Gesetzen” im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG der arbeitsrechtliche Bestandsschutz hinter der Rundfunkfreiheit zurückzutreten hat. Nur in diesem Rahmen war die Rundfunkfreiheit gegen den verfassungsrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip legitimierten Bestandsschutz abzuwägen. Dabei spielt die Frage keine Rolle, ob sich arbeitsrechtliche Schutzgesetze, insbesondere Regelungen über den Bestandsschutz, auch dahin auswirken können, Personen von der Mitarbeit beim Rundfunk auszuschließen, die darin die Erfüllung ihrer Lebensaufgabe sehen. Das ist ein sozialpolitisches Problem, das zu lösen allein Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte ist. Hier geht es ausschließlich darum zu entscheiden, ob bei Rundfunkmitarbeitern die Festanstellung wegen der Rundfunkfreiheit zurückzutreten hat, also ob die Festanstellungsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Lichte der Rundfunkfreiheit Bestand haben kann. Dabei kommt es allein darauf an zu vermeiden, daß sich der verfassungsrechtlich legitimierte arbeitsrechtliche Bestandsschutz gegenüber der Rundfunkfreiheit absolut durchsetzt. Die von der Mehrheit des Senats angenommene „Zweischneidigkeit” arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen ist daher bei der Abwägung der Rundfunkfreiheit gegenüber dem Bestandsschutz unerheblich. In diesem Zusammenhang war es nur notwendig, darauf hinzuweisen, daß die Berufung des Bundesarbeitsgerichts auf das Sozialstaatsprinzip für seine Festanstellungsrechtsprechung gegenüber der grundrechtlich abgesicherten Programmfreiheit nicht stichhaltig ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60554

BVerfGE 59, 231-274 (LT1)

DB 1982, 1062-1064 (LT1)

NJW 1982, 1447-1451 (LT1)

EuGRZ 1982, 181-187 (LT1)

WM IV 1982, 500-507 (LT1)

ZfSH 1982, 180-181 (LT1)

AP BGB § 611, Nr. 48 Abhängigkeit

AfP 1982, 93-99 (LT1)

DÖV 1983, 431-431 (L1)

JZ 1982, 366-370 (LT1)

MDR 1982, 635-636 (LT1)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge