Leitsatz (redaktionell)

1. Die ständigen Mitarbeiter von Rundfunk und Fernsehen sind Arbeitnehmer der Anstalten, wenn sie in die Arbeitsorganisation der Anstalt eingegliedert und deshalb persönlich abhängig sind (ständige Rechtsprechung des Senats).

2. Für die Abgrenzung von Arbeitnehmern und "freien Mitarbeitern" gibt es kein Einzelmerkmal, das aus der Vielzahl möglicher Merkmale unverzichtbar vorliegen muß, damit man von persönlicher Abhängigkeit sprechen kann. Es ist deshalb aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit unvermeidlich, die unselbständige Arbeit typologisch abzugrenzen.

3. Kennzeichen der abhängigen oder unselbständigen Arbeit ist auch, daß der in die Arbeitsorganisation der Anstalt eingegliederte Mitarbeiter seine Arbeitskraft nicht nach selbstgesetzten Zielen und den Bedürfnissen des Marktes in eigener Verantwortung verwertet, sondern sie für die Verwirklichung der Rundfunk- und Fernsehprogramme der Anstalten einsetzt.

 

Orientierungssatz

Entscheidung wegen Verletzung von GG Art 5 Abs 2 S 2 durch Beschluß vom BVerfG vom 1982-01-13 1 BvR 848/77 ua aufgehoben und an das BAG zurückverwiesen.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.01.1979; Aktenzeichen 22 Sa 556/78)

ArbG Köln (Entscheidung vom 06.06.1978; Aktenzeichen 10 Ca 788/78)

 

Fundstellen

BlStSozArbR 1981, 213-213 (T1-3)

USK, 80117 (ST1-3)

AP § 611 BGB Abhängigkeit (LT1-3), Nr 34

EzA § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff, Nr 21 (LT1-3)

UFITA 92, 242-248 (1982) (LT1-3)

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