Beteiligte

1. … 2. … 3. … Kläger zu 3. gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1. Kläger und Revisionsbeklagte

Beklagter und Revisionsbeklagter

… Revisionsklägerin

 

Tatbestand

I.

Der Ehemann der Klägerin zu 1. war als Fernfahrer bei der Fa. D… in Nürnberg beschäftigt. Im Herbst 1971 bewarb er sich bei der Gemeinde B… um die freie Stelle des Schulbusfahrers. Diese Stelle wurde ihm unter der Bedingung zugesichert, daß er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erwerbe. Der Ehemann der Klägerin zu 1. besuchte daraufhin eine Fahrschule. Nach der Prüfung am 28. Januar 1972 verunglückte er auf der Heimfahrt tödlich.

Der Beklagte lehnte Entschädigungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil der Ehemann der Klägerin zu 1. im Zeitpunkt des Unfalles bei der Gemeinde B… noch nicht beschäftigt gewesen sei.

Die Kläger haben Klage erhoben.

Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 19. Dezember 1973 die Beigeladene verurteilt, den Klägern aus Anlaß des Todes ihres Ehemannes und Vaters "Hinterbliebenenentschädigung gemäß § 589 RVO " zu gewähren, da der Ehemann der Klägerin zu 1. als Lernender im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c der Reichsversicherungsordnung (RVO) verunglückt sei.

Die Berufung der Beigeladenen hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 15. Oktober 1975 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Der Ehemann der Klägerin zu 1) sei bei seiner Aus- und Fortbildung als Lernender im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c RVO verunglückt. Zwar unterziehe sich jemand, der eine Fahrschule besuche, im allgemeinen nicht einer abgeschlossenen Berufsausbildung wie etwa im Handwerk mit der Ablegung der Gesellen- oder Meisterprüfung. Wenn jedoch, wie beim Ehemann und Vater der Kläger, die erworbene Fahrerlaubnis über Jahre hinweg dazu genutzt werde, Kraftfahrzeuge zu führen, um damit den Lebensunterhalt sicherzustellen, handele es sich um eine Berufstätigkeit, bei der unter bestimmten Voraussetzungen eine Aus- und Fortbildung möglich sei. Der Ehemann der Klägerin zu 1) habe die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung angestrebt, um eine die volle Arbeitskraft erfordernde Tätigkeit als Existenzgrundlage der Familie ausüben zu können.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beigeladene hat dieses Rechtsmittel eingelegt. Sie trägt vor: Es sei schon fraglich, ob der Ehemann der Klägerin zu 1. beim Besuch der Fahrschule überhaupt gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c RVO unter Versicherungsschutz gestanden habe. Gehe man aber davon aus, so sei nicht sie der zur Entschädigung von hierbei eintretenden Arbeitsunfällen zuständige Unfallversicherungsträger. Für diese Versicherten würden von ihr keine Beiträge erhoben. Die Beiträge seien jedoch das Gegenstück der Leistungspflicht. Der Fahrschüler trete auch nicht in den Betrieb der Fahrschule ein. Er werde in der Fahrschule nicht als oder wie ein Beschäftigter tätig, sondern nehme am Unterricht aufgrund eines Fahrschulvertrages teil. Der Unfall habe sich im Bereich der nichtgewerbsmäßigen Fahrzeughaltung ereignet.

Die Beigeladene beantragt, das angefochtene Urteil und das Urteil des SG aufzuheben und die Klage gegen die Beigeladene abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

Bei einer zugelassenen Revision hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des SG zulässig war. Das SG hat die Beigeladene verurteilt, Entschädigungsleistungen nach § 589 RVO zu gewähren. Als Leistungen kommen auch Sterbegeld und Überbrückungshilfe in Betracht. Hinsichtlich dieser Ansprüche ist die Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG nicht zulässig, selbst wenn sie daneben auch Hinterbliebenenrente betrifft (BSG SozR 1500 § 144 Nr. 2 und 4). Die Berufung der Beigeladenen war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen. Eine Schlechterstellung der Beigeladenen als Revisionsklägerin tritt dadurch nicht ein.

Die Revision ist nicht begründet.

Der Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung stand, wie das LSG zutreffend entschieden hat, nicht in ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung des Ehemannes der Klägerin zu 1. bei der Fa. D… . Das Berufungsgericht hat ebenfalls mit Recht einen Versicherungsschutz des Ehemannes der Klägerin zu 1. nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO auch nicht im Hinblick auf die angestrebte Beschäftigung als Schulbusfahrer bei der Gemeinde B… angenommen. Ein Arbeits- oder Dienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift hat zwischen dem Ehemann der Klägerin zu 1. und der Gemeinde B… im Zeitpunkt des Unfalles nicht bestanden. Es kann dahinstehen, ob zwischen der Gemeinde B… und dem Ehemann der Klägerin zu 1. bereits ein Vertrag dahin abgeschlossen war, daß der Ehemann der Klägerin zu 1. als Schulbusfahrer angestellt würde, sobald er die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erhalten würde. Maßgebend für den Beginn des Arbeits- und Dienstverhältnisses sind die Aufnahme der tatsächlichen Arbeit durch den Arbeitnehmer und die Herstellung der Verfügungsgewalt des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 1; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-8. Aufl., S. 472 g, 470 c). Der Arbeitsvertrag im Sinne des Arbeitsrechts darf mit dem Arbeits- und Dienstverhältnis bzw. dem Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung nicht gleichgesetzt werden (BSG a.a.O.; Brackmann a.a.O. S. 470 d II mit Nachweisen). Dies gilt erst recht für einen Vertrag, der allenfalls eine Verpflichtung des zukünftigen Arbeitgebers enthält, nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (hier der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) einen Arbeits- oder Dienstvertrag abzuschließen (s. auch BSG BKK 1972, 306). Der Ehemann, der Klägerin zu 1. war auch nicht deshalb im Hinblick auf die ihm zugesicherte Beschäftigung bei der Gemeinde B… versichert, weil der Besuch der Fahrschule dazu diente, eine Voraussetzung für diese Beschäftigung als Busfahrer zu erfüllen. Der erkennende Senat hat bereits wiederholt entschieden (a. BSG SozR a.a.O.; Brackmann a.a.O. S. 484 g, 472 h; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 550 Anm. 8, Stichwort: Arbeitsuche), daß Verrichtungen und Wege, die mit der Arbeitsuche und Verhandlungen über den Abschluß eines Arbeitsvertrages zusammenhängen, grundsätzlich dem eigenwirtschaftlichen unversicherten Bereich des Arbeitsuchenden zuzurechten sind, sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 539 Abs. 1 Nr. 4 RVO vorliegen. Dies gilt z.B. auch, wenn das Unternehmen durch eine Zeitungsanzeige ein betriebliches Interesse an einer Besetzung der offenen Stelle bekundet (s. BSG Urteil vom 29. Juni 1967 - 2 RU 144/64) oder den Bewerber zur Vorstellung aufgefordert hat (s. BSG BKK 1972, 306). Die tatsächlichen Verhältnisse liegen hier nicht wesentlich anders, selbst wenn - wie die Kläger vorgetragen haben - die Gemeinde B… sich bereit erklärt hatte, bei Antritt der Beschäftigung durch den Ehemann der Klägerin zu 1. die Kosten des Erwerbs der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu übernehmen (vgl. auch BSG a.a.O.).

Der Ehemann der Klägerin war bei dem Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wie das LSG gleichfalls zutreffend entschieden hat, jedoch nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c RVO versichert.

Es kann dahinstehen, ob der Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für den Ehemann der Klägerin zu 1. eine Ausbildung oder, da er bereits als Fernfahrer beschäftigt war, eine Fortbildung war (vgl. Brackmann a.a.O. S. 474 s. ff. ; 690 b ff.; Lauterbach a.a.O. § 539 Anm. 86; zu § 45 BVG s. BSGE 41, 34; zu § 41 AFG s. BSGE 38, 174); denn bei der Ausbildung und bei der Fortbildung besteht unter denselben Voraussetzungen Krankenversicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c RVO . Den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist zwar nicht zu entnehmen, ob der Ehemann der Klägerin zu 1. Urlaub genommen hatte, weil der Besuch der Fahrschule seine Arbeitskraft ausschließlich oder wenigstens überwiegend beanspruchte. Einer weiteren Sachaufklärung bedarf es jedoch nicht; denn nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c RVO werden auch diejenigen vom Versicherungsschutz erfaßt, die sich neben ihrem Beruf aus- oder fortbilden (BSGE 35, 207, 209; Brackmann a.a.O. S. 474 s. I; Lauterbach a.a.O.).

Der Ehemann der Klägerin zu 1. stand beim Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in einer beruflichen Aus- oder Fortbildung. Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c RVO , neben den anderen Tatbeständen des § 539 Abs. 1 RVO einen zusätzlichen Schutz zu gewähren (Brackmann a.a.O. S. 474 q I), ist diese Vorschrift auch hinsichtlich der Berufsbezogenheit der Aus- oder Fortbildung weit auszulegen. Erfaßt werden nicht nur die Aus- oder Fortbildung zu einem gesetzlich geregelten oder überlieferten Beruf, sondern auch zu atypischen Betätigungen (vgl. zum Begriff des Berufes im Sozialversicherungsrecht auch Brackmann in: Der Beruf im Sozialrecht, Bd. V der Schriftenreihe des Deutschen Sozialgerichtsverbandes, 1969, S. 76, 91). Es kann dabei dahinstehen, ob die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers als Beruf im hergebrachten Sinn und die Arbeit z.B. als Bus- oder Fernfahrer lediglich Teilbereiche hiervon sind (siehe u.a. die VO über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 - BGBl. I 1518). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 7, 377, 397; 39, 334, 369; 40, 196, 217 und 296, 311) und des Bundesverwaltungsgerichts (s. BVerwGE 22, 286, 287) zum Berufsbegriff des Art. 12 des Grundgesetzes (GG) sowie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts u.a. zu §§ 583, 1262 RVO (s. u.a. BSGE 23, 231; BSG SozR Nr. 28, 38 und 39 zu § 1267 RVO ; Brackmann a.a.O. S. 580 e, 690 b ff. mit Nachweisen) ist unter Beruf auch im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c RVO jede erlaubte Tätigkeit anzusehen; die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung oder Erhaltung der Lebensgrundlage dient. Danach ist die Tätigkeit als Schulbusfahrer ein Beruf im Sinne dieser Vorschrift. Zur Aus- oder Fortbildung in Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c RVO gehören nicht nur die eigentlichen Bildungsmaßnahmen, sondern auch die für einen Abschluß der Aus- oder Fortbildung zum Schulbusfahrer vorgeschriebene Prüfung (s. BSG SozR Nr. 10 zu § 539 RVO ; vgl. zu § 41 AFG BSGE 40, 29; s. auch BVerwGE 44, 70, 71). Für den Versicherungsschutz ist es dabei unerheblich, ob die Prüfung bestanden wird. Der Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung war auch insoweit berufsbezogen, als diese Fahrerlaubnis sogar ausschließlich dem angestrebten Beruf des Schulbusfahrers diente und nicht, wie z.B. in der Regel die Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen, wesentlich allein für private Zwecke erworben und erst später und dann ggf. auch nur gelegentlich für berufliche Verrichtungen genutzt werden sollte. Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung diente zwar nicht der ausgeübten Tätigkeit als Fernfahrer. Die Aus- oder Fortbildung braucht jedoch nicht mit dem Beruf zusammenhängen, in dem der Lernende tätig ist (Brackmann a.a.O. S. 474 S. I; Lauterbach a.a.O. § 539 Anm. 86; Ilgenfritz, BG 1963, 281, 285). Auch ein Umschüler ist, sofern nicht schon Versicherungsschutz nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 RVO besteht, was - wie bereits dargelegt - hier nicht der Fall ist, nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c RVO versichert (Brackmann a.a.O.). Es ist für den Versicherungsschutz, unerheblich, daß der Ehemann der Klägerin in ungekündigter Stellung sich freiwillig der Aus- oder Fortbildung unterzogen hat.

Die berufliche Aus- oder Fortbildung erfolgte in einer ähnlichen Einrichtung im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c RVO. Der Ehemann der Klägerin zu 1. bereitete sich zum Erwerb der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht im häuslichen Bereich vor, ohne einer Aufsicht zu unterstehen, z.B. im Rahmen eines Fernlehrganges (s. BSGE 35, 207). Die Aus- oder Fortbildung fand vielmehr in dem Organisationsbereich einer Fahrschule an einem bestimmten Ort außerhalb des privaten Bereichs des Lernenden unter fremder Anleitung und Aufsicht und unter Benutzung fremder sächlicher Mittel statt. Die Fahrschule war demnach eine berufsbildenden Schulen, Betriebsstätten oder Lehrwerkstätten ähnliche Einrichtung im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c RVO , in der die angestrebte Aus- oder Fortbildung vermittelt werden konnte (vgl. auch Lauterbach a.a.O.; Wolber, SozVers. 1969, 179, 180). Dem Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift steht, wie schon das Anführen der Betriebs- und Lehrwerkstätten im Gesetz zeigt, nicht entgegen, daß es sich bei der Fahrschule um eine Private Einrichtung handelte (Lauterbach a.a.O.; Wolber a.a.O.; vgl. auch BSGE 41, 214).

Der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c RVO umfaßt nicht nur die Teilnahme an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen selbst, sondern besteht nach § 550 RVO auch auf dem Wege nach und von dem Ort dieser Maßnahmen. Der Ehemann der Klägerin zu 1. war somit auf dem Weg von der Fahrschule nach Hause versichert.

Zuständig für die Entschädigung der Kläger ist die Beigeladene. Die Zuständigkeit des Versicherungsträgers für die Lernenden im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c RVO richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Zuständig ist der Versicherungsträger, zu dessen Bereich das Unternehmen der ähnlichen Einrichtung im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c RVO gehört (BSGE 41, 214, 216; Wolber a.a.O.; Watermann SGb 1976, 449). Für die Fahrschule ist die Beigeladene der zuständige Versicherungsträger (s. RVA AN 1909, 531; Schiedsstelle BG 1953, 35). Dem steht nicht entgegen, daß die Beigeladene bei der Beitragsberechnung die Jahresarbeitsverdienste der Lernenden im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c RVO , die eine Fahrschule als ähnliche Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift besuchen, unberücksichtigt läßt. Der Versicherungsschutz und die damit verbundene Entschädigungspflicht des für das Unternehmen sachlich zuständigen Unfallversicherungsträgers sind, wie auch die Entschädigung der nach § 539 Abs. 2 RVO Versicherten zeigt, nicht davon abhängig, daß die Versicherten bei der Beitragserhebung berücksichtigt werden. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob das Versicherungsrisiko für den relativ kleinen Personenkreis der in einer Fahrschule Lernenden im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c RVO sich zwischen den einzelnen Fahrschulen auf weite Sicht ausgleicht und durch die bei der Höhe der Unterrichtsgebühren mitberücksichtigten Beiträge dieser Unternehmen gedeckt ist.

Die Revision der Beigeladenen war daher mit der sich aus dem Urteilstenor ergebenden Maßgabe zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 518775

BSGE, 60

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