Leitsatz (amtlich)

Wer zur beruflichen Fortbildung an einem Fernlehrgang teilnimmt, ist auf dem Weg zu einer Universitätsbibliothek, um dort Fachliteratur auszuleihen, nicht nach RVO § 539 Abs 1 Nr 14 idF des UVNG versichert.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Frage der Verteilung der Entschädigungslast zwischen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung.

Begriff "Studierende" iS des RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c:

2. Teilnehmer eines Fernlehrgangs gehören jedenfalls dann nicht zu dem Personenkreis der Studierenden während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen (RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c), wenn das Lehrgangsinstitut die Lernenden nicht zu Besprechungen des Lehrstoffs, Wiederholungskursen, einem abschließenden Unterricht oder Prüfungen an einem Ort zusammenzieht.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 Fassung: 1963-04-30, § 1739 Fassung: 1924-12-15, § 550 S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c Fassung: 1971-03-18, Nr. 1 Fassung: 1963-04-30

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. August 1970 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger gewährt den Hinterbliebenen des tödlich verunglückten Karl-Heinz W (W.) Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

W. wollte am 29. Juni 1964 von 13 bis 21 Uhr in der Universität M arbeiten, wo er als Elektromonteur beschäftigt war. Er verließ seine 17 km von der Arbeitsstelle entfernt liegende Wohnung in H bereits gegen 10.20 Uhr, um noch vor der Arbeitsaufnahme Fachliteratur aus der Universitätsbibliothek zu entleihen. Er benötigte die Lehrbücher für seine berufliche Fortbildung zum Elektroingenieur im Rahmen eines Fernlehrganges des Ingenieur- und Techniker-Lehrgangsinstituts in W. Auf dem Wege von H nach M erlitt er mit seinem Kraftwagen einen Verkehrsunfall und starb wenige Tage später an den Folgen der Verletzungen, die er sich dabei zugezogen hatte.

Der Kläger begehrt eine Verteilung der Entschädigungslast nach § 1739 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Er ist der Auffassung, daß W. während der Fahrt zur Universität nach M nicht nur als Arbeitnehmer bei ihm, sondern zugleich als Lernender im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) vom 30. April 1963 (BGBl I 241) bei der Beklagten versichert gewesen sei.

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des Sozialgerichts - SG - Koblenz vom 25. April 1969 und des Landessozialgerichts - LSG - Rheinland-Pfalz vom 12. August 1970).

Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei an der Entschädigungslast des tödlichen Unfalls des W. nicht zu beteiligen. Nach § 1739 RVO komme eine Verteilung der Entschädigungslast nur in Betracht wenn die unfallbringende Beschäftigung für mehrere Betriebe oder Tätigkeiten stattgefunden habe, die bei verschiedenen Versicherungsträgern versichert seien. Der vom Kläger als Arbeitsunfall nach §§ 539 Abs. 1 Nr. 1, 548 RVO festgestellte Unfall des W. habe sich nicht bei einer Tätigkeit ereignet die auch nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO unter Versicherungsschutz gestanden habe. Es könne dahinstehen ob der Auffassung des SG beizupflichten sei, die nicht vom Arbeitgeber veranlaßte. sondern auf eigenem Entschluß des W. beruhende Teilnahme an dem Fernunterricht sei wesentlich dem Arbeitgeber zugute gekommen und wegen der subsidiären Bedeutung des § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO zusammen mit der Arbeit bei der Universität Mainz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO versichert gewesen. Denn der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO entfalle schon deshalb, weil W. nicht als Lernender während der beruflichen Fortbildung "in" einer der in dieser Bestimmung erwähnten Einrichtung verunglückt sei. § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO enthalte nicht den Grundsatz, daß Lernende bei ihrer gesamten beruflichen Aus- und Fortbildung versichert seien. Unter beruflicher Aus- und Fortbildung "in" einer der in dieser Vorschrift genannten Einrichtungen sei ihr Besuch, also die unmittelbare zeitliche und räumliche Beziehung zu dieser Einrichtung zu verstehen. Das ergebe sich aus dem zur Auslegung des § 537 Nr. 11 RVO idF des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung - 6. ÄndG - vom 9. Februar 1942 (RGBl I 107) ergangenen Erlaß des Reichsarbeitsministers vom 23. Oktober 1943 (AN 471), der sich nur auf "Besucher" von Ausbildungsstätten bezieht. Der Lernende stehe somit innerhalb des persönlichen Lebensbereichs nicht unter Versicherungsschutz, und zwar auch dann nicht, wenn er hierbei eine Tätigkeit für die Aus- und Fortbildungseinrichtung - z. B. Hausarbeiten - verrichte. Der Versicherungsschutz erstrecke sich vielmehr lediglich auf den gesamten Aufenthalt in der Aus- oder Fortbildungsstelle, auf die der Schulaufsicht unterstehenden Verrichtungen sowie auf die mit dem Schulbesuch zusammenhängenden Wege im Sinne des § 550 RVO. Fernunterricht könne nur als häusliche Form beruflicher Aus- oder Fortbildung beurteilt werden. Bei dem Besorgen von Lehrbüchern zur Durchführung dieses Unterrichts sei daher ebenso wie bei der Teilnahme am Fernunterricht selbst Versicherungsschutz nicht gegeben. Die Situation eines Lernenden beim Fernunterricht gleiche derjenigen eines Schulbesuchers, der das Erlernte zu Haus- im unversicherten Bereich - nochmals wiederhole oder Hausarbeiten verrichte.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt und es wie folgt begründet; Angesichts der Zeitspanne von rund 2 1/2 Stunden zwischen dem Unfall und der beabsichtigten Arbeitsaufnahme des W. erscheine es fraglich, ob er - der Kläger - überhaupt zur Gewährung einer Entschädigung verpflichtet gewesen sei. Jedenfalls habe der unfallbringende Weg, wenn man ihn schon dem Schutz des § 550 RVO unterstellen wolle, nicht nur allein der Erreichung der Arbeitsstätte gedient. Er sei vielmehr von W. auch als Lernender i. S. des § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO zurückgelegt worden. Zumindest habe sich W. gleichzeitig auf einem nach § 550 RVO geschützten Weg zu einer Betätigung als Lernender befunden. Das Lehrgangsinstitut sei eine Einrichtung i. S. des § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO. Es handele sich um eine staatlich zugelassene Einrichtung. Der Fernunterricht werde durch einen abschließenden Tagesunterricht ergänzt (sog. "Kombistudium"). Die Lehrgangsteilnehmer würden nach Abschluß der Ausbildung gemäß den Richtlinien der Ständigen Konferenz der Kultusminister zur Prüfung bei einer staatlichen Lehranstalt zugelassen. Bei Lehrgangsteilnahme habe ein Anspruch auf Ausbildungszulage nach dem - inzwischen aufgehobenen - § 14 a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) idF des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BKGG vom 5. April 1965 (BGBl I 222) bestanden. Außerdem berechtige die Lehrgangsteilnahme zu einem erfolgversprechenden Antrag auf Rückstellung vom Wehrdienst. Der Fernlehrgang sei somit als Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtung anzusehen. Diese Auslegung entspreche dem Bestreben, die Bildungsmöglichkeiten für die Jugend breiter auszugestalten. Dem stehe nicht entgegen, daß W. sich nicht in einer Schul- oder Berufsausbildung nach § 1267 Abs. 1 Satz 2 RVO befunden habe. Der Begriff des Lernens sei entgegen der Auffassung des LSG nicht räumlich, sondern funktionell zu verstehen. Bei jeder Lerntätigkeit im Rahmen einer der in § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO aufgeführten Einrichtungen bestehe Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Lernen im Rahmen des Institutsprogramms sei berufliche Fortbildung. W. habe sich für seine Lerntätigkeit im Rahmen des Fernlehrgangs Lehrbücher besorgen wollen und sei auf dem Weg zur Universitätsbibliothek nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO versichert gewesen. Die beabsichtigte Entleihungstätigkeit stehe jedenfalls dem dreiwöchigen Tagesunterricht gleich, der nach dem Lehrprogramm des Lehrgangsinstituts gleichfalls außerhalb der Wohnung des Versicherten erteilt werde. W. sei bei einer sog. gemischten Tätigkeit verunglückt. Infolgedessen habe sich die Beklagte an der dem Kläger zugefallenen Entschädigungslast zu beteiligen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

II

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Zutreffend hat das LSG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verteilung der Entschädigungslast nach § 1739 RVO verneint.

Die unfallbringende Fahrt des W. hat nicht für mehrere Betriebe oder Tätigkeiten stattgefunden, die bei verschiedenen Versicherungsträgern versichert sind.

Allerdings scheidet eine Verteilung der Entschädigungslast nicht schon aus, weil die Fahrt des W. zur Universität Mainz wesentlich dem Arbeitgeber zuzurechnen sei und daher nur ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO in Betracht komme (vgl. Bayer. LSG in BG 1966, 35, 36; Wolber in SozVers 1969, 179).

Das wäre lediglich anzunehmen, wenn W. auf Veranlassung seines Arbeitgebers zur Vertiefung seiner beruflichen Kenntnisse an dem Fernlehrgang teilgenommen hätte. Die berufliche Fortbildung und ein mit ihr in einem ursächlichen Zusammenhang stehender Weg (§ 550 Satz 1 RVO) müßten unter diesen Umständen dem Arbeitsverhältnis zugerechnet werden. Der möglicherweise tatbestandsmäßig außerdem gegebene Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO in der hier maßgeblichen Fassung des UVNG (aaO) wäre in einem solchen Fall bereits wegen der subsidiären Bedeutung dieser Vorschrift ausgeschlossen (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 7. Aufl., Stand 15. August 1972, S. 474 und S. 476 w; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Stand Juli 1972, § 539 Anm. 86 f; Wolber aaO, 179). Nach den tatsächlichen und für den Senat bindenden (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) Feststellungen des LSG hat der Arbeitgeber des W. die Teilnahme am Fernlehrgang jedoch nicht veranlaßt. Das allgemeine Interesse des Unternehmers an der beruflichen Fortbildung seiner Arbeitnehmer außerhalb des Arbeitsverhältnisses ist indessen nicht ausreichend, um den dadurch gegebenen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als rechtlich wesentlich ansehen zu können (siehe auch BSG 9, 222, 225, 226; 11, 267, 268). Der vorliegende Sachverhalt schließt somit die Anwendbarkeit des § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO und demzufolge eine Betätigung des W. für mehrere Betriebe oder Tätigkeiten, die bei verschiedenen Versicherungsträgern versichert sind, nicht schon wegen der subsidiären Bedeutung dieser Vorschrift aus.

Der Senat kann offenlassen, ob der Ausgleichsanspruch etwa entfällt, weil der Kläger die Entschädigungspflicht zu Unrecht anerkannt hat (RVA in EuM 17, 176, 177; Hanow/Lehmann, Kommentar zur RVO, 5. Band, 4. Aufl., Anm. 4 zu § 1740; Pickel, Das Verwaltungsverfahren, Kommentar zum Sechsten Band der RVO, Anm. 2 zu § 1739) oder ob dies unter Berücksichtigung insbesondere der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BSG 20, 215, 217) nicht der Fall ist.

Der Anspruch des Klägers auf Verteilung der Entschädigungslast ist nämlich schon deshalb nicht begründet, weil W. auf der unfallbringenden Fahrt zur Universität Mainz nicht zugleich auch bei der Beklagten nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO versichert war.

Nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO sind u. a. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Fachschulen, Berufsfachschulen, Berufsschulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen versichert, wenn es sich um die Aus- und Fortbildung für eine Tätigkeit der nach Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 versicherten Personen handelt, soweit sie nicht bereits zu diesen Personen gehören. W. war zwar durch die Teilnahme am Fernunterricht des Lehrgangsinstituts Lernender während der beruflichen Fortbildung. Denn dazu ist, anders als bei der Berufsausbildung im Sinne des § 1267 Abs. 1 Satz 2 RVO nicht erforderlich, daß sie die Arbeitskraft ausschließlich oder überwiegend in Anspruch nimmt (BSG 14, 285). Nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO werden auch diejenigen vom Versicherungsschutz umfaßt, die sich neben ihrem Beruf aus-oder fortbilden (Brackmann, aaO, S. 474 s I; derselbe in: Der Beruf im Sozialrecht, Band V der Schriftenreihe des Deutschen Sozialgerichtsverbandes 1969 S. 76,84; Lauterbach, aaO, Anm. 83 zu § 539). Die berufliche Fortbildung des W. im Rahmen des Fernunterrichts bezog sich auch auf eine Fortbildung für eine Tätigkeit der nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO versicherten Personen. Jedoch handelte es sich entgegen der Revision um keine berufliche Fortbildung in einer der in § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO genannten Einrichtungen.

Zu den Fachschulen, Berufsfachschulen und Berufsschulen im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO gehören nur solche Einrichtungen, die wegen des dort erteilten Unterrichts von Schülern besucht werden (vgl. Erlaß des RAM, aaO, iVm dem Erlaß des Rechts- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 29. Oktober 1937 in EuM 51, 26; Brackmann, aaO, S. 474 s II und 474 t). Dazu gehört der Fernunterricht nicht; er ist auch nicht den ähnlichen Einrichtungen im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO zuzurechnen (Brackmann, aaO, S. 474 u; Lauterbach, aaO, Anm. 86 d zu § 539; Vollmar in SozVers 1958, 144, 146 und Wolber aaO 180). Die Ausbildung des W. erfolgte nicht in einer Einrichtung, sondern jeder Teilnehmer des Fernlehrgangs lernte in seinem privaten häuslichen Bereich für sich, ohne einer Aufsicht zu unterstehen. Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO ist nicht anzunehmen für Unfälle, die sich außerhalb des Bereichs jeder Einwirkungsmöglichkeit einer ordnungsgemäßen betrieblichen oder schulischen Aufsicht ereignen (BSG in SozR Nr. 3 zu § 548 RVO). Die Frage, ob Versicherungsschutz gegeben wäre, wenn das Lehrgangsinstitut die Teilnahme eines Fernlehrgangs zu Besprechungen des Lehrstoffs, Wiederholungskursen, einem abschließenden Tagesunterricht oder Prüfungen an einem Ort zusammenzieht, bedarf keiner Entscheidung (bejahend Lauterbach aaO, § 539 Anm. 86 d). Die beabsichtigte Tätigkeit des W., nämlich das Entleihen von Lehrbüchern aus der Universitätsbibliothek, unterlag jedenfalls als eine im Rahmen des Fernunterrichts (zum Lernen im privaten Bereich) vorgenommene Betätigung nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich des Ingenieur- und Techniker-Lehrgangsinstituts. Aus diesem Grunde kann die beabsichtigte Entleihungstätigkeit des W. entgegen der Meinung der Revision nicht dem nach dem Lehrprogramm des Instituts vorgesehenen dreiwöchigen Tagesunterricht gleichgestellt werden. Daher ist auch der Weg zur Universitätsbibliothek kein Wegeunfall nach § 550 Satz 1 RVO. W. befand sich auf dem Weg zu einer Tätigkeit, die ihm das Lernen im privaten Bereich ermöglichen sollte.

Daß der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO nicht schlechthin bei jeder der beruflichen Fortbildung dienenden Lerntätigkeit gegeben ist, ergibt sich zudem nicht nur aus dem Sinn und Wortlaut dieser Vorschrift sondern auch auf ihrer Entstehungsgeschichte. In der amtlichen Begründung zu Art. 1 Nr. 1 des Vierten Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung - 4. ÄndG - vom 18. April 1937 (AN 163 - 165), durch das der Versicherungsschutz - dem damals geltenden Grundsatz der sog. Betriebsversicherung entsprechend - erstmalig auf die der beruflichen Ausbildung dienenden Einrichtungen erstreckt worden ist (§ 537 Abs. 1 Nr. 13 idF des 4. ÄndG - RGBl I 463), ist ausgeführt: "Da die Einfügung der Nr. 13 in § 537 eine wesentliche Erweiterung des Versicherungsschutzes mit sich bringt, andererseits diese Erweiterung aber auf die Schulungskurse und die entsprechenden Einrichtungen als solche beschränkt werden soll, ist ....". Diese Regelung ist durch spätere Gesetzesänderungen jedenfalls nicht berührt worden, soweit der Versicherungsschutz sich auf den Besuch der Einrichtungen selbst oder auf die Teilnahme an Veranstaltungen dieser Einrichtungen erstreckte. Das 6. ÄndG (aaO) brachte die grundsätzliche Umstellung von einer Unfallversicherung, die sich nur auf besonders unfallgefährdete Betriebsstätten bezog, auf die sog. Personenversicherung (Unfallversicherung für die im Gesetz aufgeführten Personenkreise - vgl. BSG 9, 30, 34). Im Zuge dieser Umstellung wurde auch § 537 Abs. 1 Nr. 13 RVO idF des 4. ÄndG neu gefaßt. Anstelle der der beruflichen Ausbildung dienenden Einrichtungen wurden nunmehr u. a. die Lernenden während der beruflichen Ausbildung dem Versicherungsschutz unterstellt. Die Bindung des Versicherungsschutzes dieses Personenkreises an den Besuch von Einrichtungen wurde aber aufrechterhalten. Nur die in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Fachschulen, Berufsfach- und Berufsschulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen Lernenden waren gegen Arbeitsunfall versichert (§ 537 Nr. 11 RVO idF des 6. ÄndG). Dementsprechend hat der RAM aufgrund des Art. 3 § 1 Satz 1 des 6. ÄndG in seinem materielles Recht enthaltenen Erlaß vom 23. Oktober 1943 (aaO) zur Auslegung des § 537 Nr. 11 RVO idF dieses Gesetzes bestimmt, daß (nur) die Besucher der in dieser Vorschrift aufgeführten Einrichtungen versichert sind (vgl. auch BSG 17, 217 ff). Auch das UVNG (aaO) hat insoweit keine Änderungen gebracht (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO idF des UVNG). Der Versicherungsschutz wurde gegenüber der Vorschrift des § 537 Nr. 11 RVO idF des 6. ÄndG mit dem Inkrafttreten des UVNG lediglich insofern erweitert, als auch die Lernenden während der beruflichen Fortbildung in ihn einbezogen worden sind (BT-Drucks. IV/120 S. 52; Brackmann, aaO, S. 474 9 I, 474 s, 474 s I).

Schließlich kann aus der weiterhin eng gehaltenen, seit dem 1. April 1971 gültigen Fassung des § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c RVO idF des Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl I 237) und aus der amtlichen Begründung zu § 1 Nr. 1 Buchst. a des Entwurfs eines Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten (BT-Drucks. VI/1333 S. 4) entnommen werden, daß der Umfang des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO auch vom Gesetzgeber als in der dargelegten Weise begrenzt angesehen worden ist. In der amtlichen Begründung ist u. a. ausgeführt worden: "Der Versicherungsschutz (der Schüler) erstreckt sich auf den Unterricht einschließlich der Pausen und andere schulische Veranstaltungen (etwa Schulausflüge, Schulreisen oder die Tätigkeit der Schülermitverwaltung) sowie auf den Weg zu und von der Schule oder einen Ort, an dem eine Schulveranstaltung stattfindet. Den Umfang des Versicherungsschutzes haben Praxis und Rechtsprechung für Berufs- und Fachschüler bereits in diesem Sinne abgegrenzt. "Diese Ausführungen lassen erkennen, daß der Gesetzgeber weder bei den Schülern allgemeinbildender Schulen noch bei den Lernenden der in § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO aufgeführten Einrichtungen von einem umfassenden Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Einrichtung ausgegangen ist. Lernende sind daher bei den regelmäßig im häuslichen Bereich stattfindenden Vorbereitungen im Rahmen eines Fernunterrichts und auf den zur Beschaffung von Lernmaterial für diesen Unterricht erforderlichen Wegen versicherungsrechtlich nicht geschützt.

Die Revision war somit als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 4 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2186220

BSGE, 207

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