Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterbrechung des Versicherungsschutzes der gesetzlichen UV während privater Besorgungen auf dem Wege zur Arbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Abweichen vom üblichen Arbeitsweg mit dem Ziel, eine neue Arbeitsstelle zu finden, dient privaten Zwecken und ist deshalb nicht durch die gesetzliche UV geschützt.

2. Ein weit vom Arbeitsweg hinwegführender Abweg, dessen Beschreiten den Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit löst, kann auch dann nicht zum Arbeitsweg rechnen, wenn er der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz dient. Nach den RVO §§ 537a, 543a (Fassung: 1956-12-23) standen solche Wege nur unter Versicherungsschutz, wenn sie von einem nach dem AVAVG Meldepflichtigen auf Veranlassung des Arbeitsamtes zurückgelegt wurden.

 

Orientierungssatz

Zum Unfallversicherungsschutz für mit der Arbeitssuche zusammenhängende Wege.

 

Normenkette

RVO § 543a Fassung: 1956-12-23

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 2. Juni 1964 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der ... 1907 geborene Ehemann der Klägerin, H K, ist am 15. November 1962 an den Folgen eines Verkehrsunfalls gestorben.

Über den Hergang enthält das angefochtene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) folgende Feststellungen:

Der Ehemann der Klägerin war im Jahre 1962 bei der Firma B & Co. in H, F.-straße, tätig, wo er als kaufmännische Hilfskraft eine Halbtagsbeschäftigung versah. Seine Dienstzeit begann jeweils um 12.00 Uhr. Zur Erreichung seines Arbeitsplatzes benutzte er zwischen seinem Wohnort Bad S und dem H Hauptbahnhof die Bundesbahn. Den kurzen Weg vom Hauptbahnhof bis zur F.-straße legte er dann in etwa 10 Minuten zu Fuß zurück. Nachdem die Arbeitgeberfirma das Arbeitsverhältnis zum 30. November 1962 gekündigt hatte, beabsichtigte H K am 15. November 1962, sich auf eine Zeitungsanzeige bei der Brotfabrik K in H, L Steindamm, um neue Arbeit zu bemühen. Er fuhr deshalb früher als sonst nach H, wo er vom Hauptbahnhof nach L die Straßenbahn benutzte. Als er sich nach der Vorstellung gegen 11.40 Uhr erneut zur Straßenbahn begeben wollte, um so wieder die Innenstadt zu erreichen, wurde er beim Überschreiten der Fahrbahn (bei rotem Licht) von einem Kraftwagen angefahren und so schwer verletzt, daß er an den Folgen um 14.30 Uhr in der Chirurgischen Universitätsklinik H starb.

Die Beklagte lehnte die Ansprüche der Klägerin und der Tochter B K (geb. am 12.7.1946) auf Gewährung von Sterbegeld und Hinterbliebenenrente durch den der Klägerin erteilten Bescheid vom 12. Februar 1963 ab. Zur Begründung ist in dem Bescheid ua ausgeführt: Ein Zusammenhang zwischen dem Wege nach und von der Arbeit bestehe regelmäßig nur auf dem direkten Weg, ein Abweg zu eigenwirtschaftlichen Zwecken, der vom üblichen Weg in eine andere Richtung führe, sei nicht Teil des Arbeitsweges. Der Ehemann der Klägerin habe den direkten Weg unterbrochen, indem er sich vom Hauptbahnhof nach H begeben habe. Daß er im Zeitpunkt des Unfalls zur Arbeitsstätte fahren wollte, sei rechtlich unbeachtlich, solange sich der Weg nicht mit dem üblichen direkten Weg decke.

Die von der Klägerin gegen diesen Bescheid erhobene Klage ist vom Sozialgericht (SG) Lübeck durch Urteil vom 25. September 1963, in dem lediglich die Klägerin selbst als Beteiligte aufgeführt ist, abgewiesen worden.

Gegen dieses Urteil haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für diese Berufung eingelegt. Das Schleswig-Holsteinische LSG hat durch Urteil vom 2. Juni 1964, in dem gleichfalls nur die Klägerin als Beteiligte angeführt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Lübeck zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt: Der Versicherungsschutz nach § 543 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF sei zwar nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt (BSG 1, 171), der Weg müsse aber mit der Tätigkeit im Unternehmen in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang stehen. Der Weg von Bad S zum Hauptbahnhof H habe eine doppelte Zweckbestimmung gehabt. Der Verletzte habe sich, wie jeden Tag, zunächst eindeutig auf die Arbeitsstätte zubewegt, um dann erst vom Hauptbahnhof aus einen über die Arbeitsstätte hinausgehenden Weg nach L einzuschlagen. Der Sachverhalt sei also anders als in dem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall in SozR Nr. 32 zu § 543 RVO aF. In diesem Fall habe die Besonderheit darin gelegen, daß weder der Weg von der Wohnung zur Wäscherei noch der von der Wäscherei zur Arbeitsstätte richtungsmäßig oder nach der Verkehrsanschauung mit dem eigentlichen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte identisch gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe sich der Verletzte zunächst auf dem tatsächlichen Weg zur Arbeitsstätte bewegt und dieser Teil sei im Vergleich zu demjenigen vom Hauptbahnhof bis L überwiegend. Auch von der Zweckbestimmung her könne der Gesamtweg von Bad S nach L nicht als eine vom Beschäftigungsverhältnis losgelöste Einheit betrachtet werden. Die Fahrt nach H sei in erster Linie von der Notwendigkeit beherrscht gewesen, die Arbeitsstätte zu erreichen. Daneben habe auch noch der eigenwirtschaftliche Zweck der Arbeitssuche verfolgt werden sollen. Deshalb verbiete sich die Anwendung der Gedankengänge in der Entscheidung des BSG. Für die rechtliche Betrachtung verblieben vielmehr nur die Grundsätze für Unterbrechungen und Umwege (SozR Nr. 5 zu § 543 RVO aF). Unter diesem Blickwinkel handele es sich bei dem Wegeteil vom Hauptbahnhof nach L nicht um einen "Umweg" zur Arbeitsstätte, denn das hätte die Fortbewegung auf das Ziel zur Voraussetzung. Der Verletzte habe seinen Weg über das betriebsbedingte Ziel hinaus fortgesetzt, so daß man nur von einem "Abweg" sprechen könne. Dieser Abweg habe eine Unterbrechung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit zur Folge, weil der innere Zusammenhang nicht mehr gegeben sei. Bei einer der Lebenserfahrung entsprechenden Betrachtung des Gesamtweges lasse sich hier der Teil von S bis zum Hauptbahnhof nicht aus dem betrieblichen Bereich herauslösen. Er sei vielmehr mindestens in gleichem Ausmaße von der Absicht beherrscht gewesen, die Arbeitsstätte zu erreichen, so daß Versicherungsschutz schwerlich hätte versagt werden können. Vom Hauptbahnhof an habe sich mit dem Besteigen der Straßenbahn nach L die Zielrichtung und Zweckbestimmung des Weges derart geändert, daß sich für diesen Teil keine beachtliche Beziehung zur versicherten Tätigkeit mehr herstellen lasse. Während der Verletzte sonst auf einem kurzen Fußweg seine Arbeitsstätte habe erreichen können, habe er nunmehr den gesamten Stadtkern sowie E durchqueren müssen, um nach Lokstedt zu gelangen. Das sei streckenmäßig und auch zeitlich so wesentlich, daß die dadurch bedingte Unterbrechung nicht als unbeachtlich angesehen und noch in den Versicherungsschutz einbezogen werden könne. Dann stehe aber auch der Rückweg von der mit der versicherten Tätigkeit nicht wesentlich zusammenhängenden Verrichtung in L gleichfalls nicht unter Versicherungsschutz. Auch mit den Grundsätzen über die sog. gemischten Tätigkeiten lasse sich der Versicherungsschutz nicht begründen, denn dafür komme es darauf an, ob sich der zurückgelegte Weg eindeutig in zwei Teile zerlegen lasse. Das sei hier der Fall, denn wenn auch der Gesamtweg letztlich zur Arbeitsstätte habe führen sollen, so sei doch der Teil vom Hauptbahnhof bis Lokstedt von der privaten Stellungssuche beherrscht, und ohne diese private Absicht wäre der Versicherte niemals an die Unfallstelle gelangt. Dieser Teil des Weges lasse sich also sowohl räumlich als auch richtungsmäßig und von der Zweckbestimmung her eindeutig abgrenzen. Auch aus dem von der Klägerin angeführten § 629 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder etwaigen entsprechenden arbeitsvertraglichen Vorschriften ließen sich keine Rechtsfolgen herleiten; denn der Ehemann der Klägerin habe sein Vorhaben ohne Einschaltung des Arbeitgebers und außerhalb der Dienstzeit durchgeführt. Ebenso lasse sich ein Versicherungsschutz nicht aus § 543 a RVO aF begründen, denn der Ehemann der Klägerin habe zur Zeit des Unfalls nicht der Meldepflicht unterlegen und den Weg nicht auf Veranlassung des Arbeitsamts zurückgelegt.

Gegen das Urteil des LSG, das am 19. Juni 1964 zugestellt worden ist, haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin für diese am 4. Juli 1964 Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Aufhebung der Urteile des SG Lübeck und des Schleswig-Holsteinischen LSG nach dem Berufungsantrag zu erkennen.

hilfsweise;

die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Am 16. Juli 1964 haben sie die Revision begründet.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie bittet auch um Prüfung, ob die Bezeichnung der Klagpartei nicht auch auf die minderjährige Tochter B K auszudehnen sei, da im Bescheid vom 12. Februar 1963 ihre Ansprüche ausdrücklich mit abgelehnt worden seien.

II

Die in der gesetzlichen Form eingelegte und begründete Revision ist durch Zulassung statthaft und somit zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie hatte jedoch keinen Erfolg.

Wie das LSG nicht verkannt hat, ist der Versicherungsschutz für Wege nach und von der Arbeitsstätte (§ 543 RVO aF, jetzt § 550 RVO) vom Gesetzgeber nicht auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beschränkt worden. Vielmehr genügt es, daß die Arbeitsstätte Ziel oder Ausgangspunkt des Weges ist. Andererseits reicht aber dieser Umstand für sich allein zur Begründung des Versicherungsschutzes nicht aus. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Zurücklegen des Weges mit der versicherten Tätigkeit im Unternehmen in einem auch rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhang steht (vgl. das auch vom LSG angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 4. August 1955 - BSG 1, 171 -).

Die Revision, die der Auffassung ist, daß der versicherte Weg des Ehemannes der Klägerin zur Arbeitsstätte in der Fstraße am Unfalltage in L begonnen habe, beruft sich für diese Auffassung auf das auch vom LSG angeführte Urteil de erkennenden Senats vom 27. April 1961 (SozR Nr. 32 zu § 543 RVO aF) und das - dem LSG noch nicht bekanntgewesene - Urteil vom 30. Oktober 1964 (BSG 22, 60 = SozR Nr. 54 zu § 543 RVO aF). In beiden Urteilen hat der Senat den Versicherungsschutz für Wege zur Arbeitsstätte bejaht, die von einem anderen Ort als der Wohnung angetreten worden waren, und hat dabei auch darauf abgestellt, ob der Weg sich von dem üblichen Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach Länge und Dauer so erheblich unterscheide, daß er nicht mehr von dem Vorhaben des Geschädigten geprägt war, sich zur Arbeitsstätte zu begeben. Die diesen Urteilen zugrunde liegenden Tatbestände unterscheiden sich jedoch vom vorliegenden Fall dadurch, daß in diesen Fällen die gesamte Betätigung bis zum Antritt des Weges zur Arbeitsstätte ausschließlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen war und mit der versicherten Tätigkeit im Unternehmen nicht in einem rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhang und deshalb auch nicht unter Versicherungsschutz stand.

Im vorliegenden Fall hat das LSG - entgegen der Auffassung der Revision - zutreffend die Frage verneint, ob der gesamte Weg von Bad S bis zum H Hauptbahnhof und dann weiter nach L rechtlich wesentlich ausschließlich von dem Zweck bestimmt gewesen sei, bei der Brotfabrik K wegen eines neuen Arbeitsplatzes vorzusprechen. Die Anfahrt nach H bis zum Hauptbahnhof war auch erforderlich, um den Ehemann der Klägerin um 12.00 Uhr die Aufnahme der Arbeit an der Arbeitsstätte in der F.-straße zu ermöglichen, und der dadurch begründete ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und diesem örtlich abgrenzbaren Teil des gesamten Weges von Bad S nach L ist nicht deshalb als rechtlich unwesentlich in den Hintergrund getreten, weil der Ehemann der Klägerin, um vor der Arbeit noch nach L fahren zu können, früher als sonst nach H gefahren war. Die Fahrt von Bad S nach dem H Hauptbahnhof war rechtlich ein Teil des nach § 543 RVO aF unter Versicherungsschutz stehenden Weges zur Arbeitsstätte in der F.-straße, den der Ehemann der Klägerin beim Eintreffen auf dem Hauptbahnhof bereits bis auf den verhältnismäßig kurzen Weg zur F.-straße, also zu einem sehr erheblichen Teil zurückgelegt hatte.

Daraus ergibt sich aber - anders als in den Fällen, auf die sich die Revision beruft - die rechtliche Folgerung, daß das Zurücklegen des örtlich und nach der Zweckbestimmung eindeutig abgrenzbaren Weges vom Hauptbahnhof nach L und von dort wieder zurück in die Innenstadt in seiner Gesamtheit - d.h. einschließlich des Rückwegs von Lokstedt zur Innenstadt (vgl. hierzu BSG 8, 53, auch BSG 7, 243, 247) - als die Einschiebung einer Verrichtung zu werten ist, die nicht das Erreichen der Arbeitsstätte bezweckte und mit der versicherten Tätigkeit im Unternehmen in keinem rechtlich wesentlichen Zusammenhang stand. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, war diese Einschiebung auch nach der Länge des eingeschobenen Weges und seiner Dauer nicht geringfügig, sondern so erheblich, daß sie rechtlich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zur Folge hatte (vgl. BSG 20, 219; SozR Nr. 28 zu § 543 RVO aF). Diese Unterbrechung des Versicherungsschutzes dauerte noch an, als der Ehemann der Klägerin in L, also bevor er die Innenstadt wieder erreicht hatte, zur Straßenbahn ging, um zur Innenstadt zurückzufahren.

Ein Versicherungsschutz ergibt sich auch nicht daraus, daß die Fahrt nach L der Arbeitssuche diente. Es bedarf keiner näheren Erörterung, inwieweit der Unternehmer auf Grund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet ist, einem Beschäftigten, dessen Arbeitsverhältnis er gekündigt hat, bei der Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes behilflich zu sein (vgl. z.B. § 629 BGB). Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich auf die Beschäftigung im Unternehmen beschränkt, und der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, die Frage zu prüfen, welche Bedeutung es haben würde, wenn ein Arbeitnehmer, dem gekündigt worden ist oder dessen Entlassung beabsichtigt ist, vom Arbeitgeber aufgefordert wird, sich bei einem anderen Unternehmer zum Zwecke der Bewerbung vorzustellen. Den besonderen Versicherungsschutz für mit der Arbeitssuche zusammenhängende Wege auf Grund der §§ 537 a Nr. 3, 543 a RVO aF hatte der Gesetzgeber auf Personen beschränkt, die der Meldepflicht nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) unterliegen, so daß schon wegen des Fehlens dieser Voraussetzung, die der Gesetzgeber auch in § 559 Abs. 1 Nr. 4 RVO (i.d.F. des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes - UVNG -) aufrechterhalten hat, im vorliegenden Fall ein Versicherungsschutz entfällt (vgl. hierzu auch SozR Nr. 1 zu § 537 a RVO aF) - abgesehen davon, daß der Ehemann der Klägerin die Brotfabrik K von sich aus und nicht auf Veranlassung des Arbeitsamtes aufgesucht hat.

Da das LSG hiernach die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des SG ohne Rechtsirrtum zurückgewiesen hat, ist die Revision nicht begründet und war zurückzuweisen (§ 170 SGG).

Der Anregung der Beklagten, "die Bezeichnung der Klagpartei ... auf die ... Tochter B K auszudehnen, konnte der Senat schon deshalb nicht entsprechen, weil Brigitte K an den Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht beteiligt war. Es trifft zwar zu, daß die Beklagte in dem der Klägerin erteilten Bescheid vom 12. Februar 1963 zugleich auch die Ansprüche der am 12. Juli 1946 geborenen Tochter B K abgelehnt hat; Brigitte K war aber zur Zeit der Klageerhebung bereits 16 Jahre alt und somit selbst prozeßfähig (§ 71 Abs. 2 SGG). Durch ihre Mutter konnte sie vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nur noch auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht vertreten werden (vgl. SozR Nr. 2 zu § 71 SGG). Weder die Klageschrift noch die Berufungsschrift ergeben einen Anhalt dafür, daß die Klägerin zugleich auch für ihre Tochter auf Grund einer solchen Vollmacht (vgl. hierzu § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG) das Verfahren betreiben wollte.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens ergeht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2365115

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