Von bestimmten Versorgungsbezügen (z. B. Pension des Beamten) bleibt ein prozentual ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Die Höhe richtet sich nach dem Kalenderjahr des Versorgungsbeginns.[1]

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden für den jeweiligen Empfänger (Pensionär) im Jahr seines Eintritts in die Pension oder Werksrente auf einen bestimmten Wert festgeschrieben und als individuelles Besteuerungsmerkmal für die Dauer des Versorgungsbezugs des Steuerpflichtigen beibehalten.[2] Der für das Jahr des Versorgungsbeginns errechnete Versorgungsfreibetrag gilt für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. Er wird als steuerfreier Betrag für die gesamte Dauer des Bezugs der Versorgungsleistungen in unveränderter Höhe berücksichtigt.

Stufenweiser Abbau bis 2058

Der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag werden bis zum Kalenderjahr 2058 schrittweise abgebaut. Für Versorgungsbezüge mit Versorgungsbeginn ab 2058 wird steuerlich weder ein Versorgungsfreibetrag noch ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gewährt.[3]

Beitragsrechtliche Beurteilung

Der Versorgungsfreibetrag ist ein steuerlicher Freibetrag, der keinen Einfluss auf die Höhe des zur Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtigen Versorgungsbezugs hat. Bei der Abrechnung der Bezüge müssen abzuführende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von den ungekürzten Bezügen[4] berechnet werden.

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