Erhält der Arbeitnehmer eine Betriebsrente, beruhen diese Zahlungen auf einem Versprechen des Arbeitgebers oder auf einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung zu erhalten. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers wird als Versorgungszusage oder auch als Pensionszusage bezeichnet.[1] Aufgrund einer Versorgungszusage erhält der Arbeitnehmer bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze oder im Invaliditätsfall laufende Rentenleistungen, die sog. Betriebsrente. Um diese Versorgungsansprüche finanziell abzusichern, bildet der Arbeitgeber (Pensions-)Rückstellungen und/oder er schließt eine Rückdeckungsversicherung ab.

Im Zeitpunkt einer solchen Versorgungszusage fließt dem Arbeitnehmer noch kein Arbeitslohn zu, weil der Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Rechtsanspruch erwirbt. Steuerpflichtiger Arbeitslohn fließt erst im Zeitpunkt der Zahlung der Altersversorgungsleistungen an den Arbeitnehmer zu. Auch die Zuführungen des Arbeitgebers zur Pensionsrückstellung oder die Beiträge zur Rückdeckungsversicherung führen nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Eine Steuerpflicht tritt erst im Versorgungsfall ein, wenn der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen eine Betriebsrente bzw. entsprechende Leistungen erhalten.

Die Betriebsrente stellt einen Teil der vom Arbeitgeber erbrachten Gegenleistung für die geleistete Arbeit des Arbeitnehmers dar. Folglich rechnet sie als Bezug aus dem früheren Dienstverhältnis zum Arbeitslohn und unterliegt dem Lohnsteuerabzug nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM).[2]

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