Der Arbeitgeber kann im gerichtlichen Verfahren jederzeit bestreiten, dass ein wirksamer Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gefasst worden ist.[1] Beschlüsse des Betriebsrats können auf ihre Rechtswirksamkeit nur in eingeschränktem Umfang nachgeprüft werden. Eine Nachprüfbarkeit der sachlichen Zweckmäßigkeit ist ausgeschlossen, jedoch muss das Gericht das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses prüfen.

Der Arbeitgeber kann auch die Nichtigkeit von Betriebsratsbeschlüssen insbesondere als Vorfrage im Urteils- und Beschlussverfahren geltend machen. Nichtig sind Beschlüsse des Betriebsrats nur, wenn sie entweder einen gesetzwidrigen Inhalt haben (z. B. Verstoß gegen ein zwingendes Gesetz oder einen Tarifvertrag) oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind.[2]

Das einzelne Betriebsratsmitglied kann hingegen nur eingeschränkt gegen Beschlüsse des Gremiums vorgehen. So kann sich ein Mitglied des Betriebsrats bspw. nicht im Beschlussverfahren gegen eine bestimmte Abstimmungsmethode wehren.[3] Eine Antragsbefugnis ist nur gegeben, wenn das Betriebsratsmitglied durch den Beschluss in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das Betriebsratsmitglied muss also eigene Rechte geltend machten, deren Bestehen nicht von vornherein als aussichtslos erscheinen. Eine abstrakte Kontrollbefugnis von Betriebsratsmitgliedern sieht das BetrVG jedenfalls nicht vor.[4]

Bei der Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungen gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG hat sich die Beschlussfassung aber an den folgenden Kriterien zu orientieren:

  • Notwendigkeit der konkreten Schulung für das konkrete Mitglied,
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
  • betriebliche Notwendigkeit der Anwesenheit einzelner Mitglieder,
  • § 75 Abs. 1 BetrVG.

Einen die Entsendung betreffenden Betriebsratsbeschluss kann das einzelne Betriebsratsmitglied im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren überprüfen lassen, wenn es etwa der Auffassung ist, zu Unrecht nicht ausgewählt worden zu sein.

[2] BAG, Urteil v. 23.8.1984, 2 AZR 391/83; LAG Hamm, Beschluss v. 11.10.2007, 13 Sa 100/07.
[4] BAG, Beschluss v. 7.6.2016, 1 ABR 30/14; s. aber LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.12.2016, 4 TaBV 10/16, das die Anfechtungsbefugnis bei einer rechtsmissbräuchlichen Absenkung der Zahl der Freizustellenden durch eine Betriebsvereinbarung bejaht hat.

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