Eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder eines beschlussfähigen Betriebsrats reicht für einen wirksamen Beschluss dann nicht aus, wenn die Mehrheit der Stimmen der Betriebsratsmitglieder (absolute Mehrheit) gefordert ist.

Die absolute Mehrheit ist erforderlich

  • beim kollektiven Rücktritt des Betriebsrats[1],
  • bei der Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung auf Ausschüsse[2],
  • bei der Aufstellung oder Änderung einer Geschäftsordnung[3]
  • bei der Beauftragung des Gesamtbetriebsrats oder Konzernbetriebsrats, um eine Angelegenheit für den Betriebsrat mit der Unternehmensleitung zu behandeln[4],
  • bei der Übertragung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses auf einen Ausschuss des Betriebsrats.[5]

Grundsätzlich ist bei Abstimmungen auch die sog. Subtraktionsmethode zugelassen, denn das BetrVG schreibt kein bestimmtes Abstimmungsprozedere vor. Bei der Subtraktionsmethode werden zunächst die Nein-Stimmen und dann die Enthaltungen abgefragt. Aus der Differenz der Nein-Stimmen und der Enthaltungen zu den anwesenden Betriebsratsmitgliedern kann sodann die Zahl der Ja-Stimmen ermittelt werden.[6]

Nehmen Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) an der Beschlussfassung mit Stimmrecht gemäß § 67 Abs. 2 BetrVG teil, werden ihre Stimmen nach § 33 Abs. 3 BetrVG mitgezählt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der erforderlichen Mehrheit

Der Betriebsrat hat 19 Mitglieder. Die JAV besteht aus 3 Vertretern. Die absolute Mehrheit ist erreicht, wenn 12 Betriebsräte mit Ja stimmen. Die absolute Mehrheit ist verfehlt, wenn 11 Betriebsräte dafür stimmen und sich 8 Betriebsräte sowie die 3 Vertreter der JAV der Stimme enthalten.

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