Bei leichteren Verletzungen der Arbeitspflicht oder kleinen Verstößen gegen die Ordnung des Betriebs sind oft die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder die Kündigung keine zweckmäßigen Reaktionen. Betriebsbußen, auch Betriebsstrafen genannt (z. B. förmlicher Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung), eignen sich hierzu besser. Sie sind nur dann wirksam, wenn sie in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorher generell angedroht worden sind (vgl. unten).

Schriftliche Abmahnungen des Arbeitgebers wegen sonstiger Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten sind keine Betriebsbußen.[1] Dabei ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob solche Abmahnungen vom Arbeitgeber als Verweis, Verwarnung oder Mahnung bezeichnet werden. Auch andere individualrechtliche Maßnahmen wegen Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten, wie Versetzung, Kündigung oder vereinbarte Vertragsstrafen, sind keine Betriebsbußen, auch wenn die gerügten Verstöße solche gegen die kollektive betriebliche Ordnung sind.[2]

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