Kurzbeschreibung

Dieser Schnelleinstieg gibt einen Überblick über die einzelnen Betriebsbeauftragten und verweist auf entsprechende Muster für deren Bestellung.

Vorbemerkung

Betriebsbeauftragte sind Arbeitnehmer oder nichtbetriebsangehörige Personen, die vom Arbeitgeber für einen bestimmten Aufgabenbereich bestellt werden.

Sie zeichnen sich durch Fachkunde und Zuverlässigkeit aus und Sorgen für die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen, insbesondere in den Bereichen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Datenschutz.

Wichtig bei der Bestellung ist, die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der Betriebsbeauftragten klar zu definieren.

Die Bestellung selbst erfolgt unter Beachtung der jeweils anwendbaren Vorschriften regelmäßig schriftlich.

Interne Beauftragte müssen vom Verantwortlichen in regelmäßigen Abständen geschult und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt werden.

Externe Betriebsbeauftragte hingegen haben die Verantwortung und die Kosten für Weiterbildungen selbst zu tragen.

Bestellung Betriebsbeauftragter, allgemeines Vertragsmuster

Folgendes Vertragsmuster kann für die Bestellung von Betriebsbeauftragten im Unternehmen verwendet werden, wenn die in der Tabelle hinterlegten Muster nicht der Beauftragung entsprechen.

Bestellung von Betriebsbeauftragten

Rechtsgrundlage Überblick Art von Betriebsbeauftragten
Zwingend vorgeschriebene Beauftragung
nach dem ArbSchG

Einzelne Gesetze, wie das ArbSchG und die Verordnungen des ArbSchG, schreiben die Bestellung von besonderen beauftragten Personen zum Zwecke der Vermeidung betrieblicher Umweltauswirkungen sowie der Verhinderung von Risiko- und Gefahrquellen zwingend vor.

Die Pflicht zur Bestellung von Betriebsbeauftragten hängt einerseits von der Art und der Größe des Unternehmens, andererseits von der Relevanz, die das Unternehmen für die Umwelt hat, ab. Hierbei spielt u.a. die Branche des Unternehmens mit Blick auf die vom Unternehmen betriebenen Anlagen und davon ausgehenden Emissionen eine entscheidende Rolle.
außerhalb des ArbSchG Daneben gibt es weitere Beauftragte, deren Einsatz außerhalb der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist.
Freiwillige Beauftragung
  Neben der gesetzlich verpflichtenden Bestellung von Betriebsbeauftragten, können Personen im Unternehmen jederzeit freiwillig bestellt werden.
[1] Die Die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten ist nur in der Privatwirtschaft freiwillig, im öffentlichen Dienst müssen sie zwingend bestellt werden

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