Kurzbeschreibung

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (§ 1 ArbSichG) hat der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestimmen, die ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Mustervertrag zur Bestellung zum Betriebsarzt.

Vorbemerkung

Das Arbeitsschutzrecht soll die Arbeitnehmer vor den Gefahren der Arbeit für Leben und Gesundheit schützen und die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers ergänzen. Es ist gesetzlich im wesentlichen im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. Zudem soll Arbeitssicherheit gewährleistet werden durch das "Gesetz über Betriebsärtze, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit", kurz Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

§ 1 ArbSichG bestimmt, dass der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestimmen hat. Sie sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.

Mit der Unterstützung durch die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit soll erreicht werden, dass die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt werden, gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können und die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Bestellung zum Betriebsarzt

Herr/Frau....................................................................................................

Anschrift: ......................................................................................................

wird gemäß § 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) mit Wirkung ab ...............................................................................................

zum Betriebsarzt bestellt.[1]

§ 1 Zuständigkeitsbereich

Sie sind für

die Betriebsstätte/den Betriebsteil.......................................................................

der Firma/des Unternehmens ..............................................................................

in (Anschrift)

..................................................................................................

zuständig.[2]

§ 2 Einsatzzeit

Die jährliche betriebliche Mindesteinsatzzeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Betriebsarzt beträgt ......... Stunden.[3]

§ 3 Aufgaben

Sie haben die Aufgabe, den Arbeitgeber, speziell den Leiter der Betriebsstätte/des Betriebsteils, sowie alle sonstigen Personen, die für die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb verantwortlich sind, in allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

Dazu gehören insbesondere:[4]

  1. Die Beratung der o.g. Personen bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie sozialen und sanitären Einrichtungen, der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen, der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung, der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb, Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsprozess und der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
  2. Die arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigten, insbesondere die Untersuchung, Beurteilung und Beratung der Beschäftigten, die Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse, die Mitteilung des Untersuchungsergebnisses auf Wunsch der untersuchten Beschäftigten.
  3. Die Beobachtung der Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, u.a. dadurch, dass eine Begehung der Arbeitsstätten in regelmäßigen Zeitabständen vorgenommen wird, festgestellte Mängel unverzüglich dem Arbeitgeber (Betriebs- oder Geschäftsleitung) oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen mitgeteilt werden, Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel vorgeschlagen werden, auf die Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen hingewirkt wird, auf die Benutzung der vorgeschriebenen Körperschutzmittel und persönlichen Schutzausrüstungen geachtet wird, die Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersucht werden, die Ergebnisse dieser Untersuchungen erfasst und ausgewe...

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