Welche Rolle spielt der Menschenrechtsbeauftragte im Unternehmen?

Mit dem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen entlang von Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflicht, LkSG) sind Unternehmen verpflichtet, einen Menschenrechtsbeauftragten einzusetzen. Welche Aufgaben hat dieser und wie ist seine Stellung im Unternehmen?

Das Lieferkettengesetz (LkSG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird erstmals die unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten entlang der gesamten Lieferkette eines Unternehmens gefordert und geregelt. Der Anwendungsbereich des Gesetzes verpflichtet Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz, ihren satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung in Deutschland haben, zur Achtung von Menschenrechten (aber auch Umweltschutzstandards) durch die Umsetzung definierter Sorgfaltspflichten. Diese Sorgfaltspflichten hat das Unternehmen im eigenen Unternehmen und bei allen eigenen Geschäftsabläufen so umzusetzen, dass alle negativen Auswirkungen der Lieferkette auf Menschen und Umwelt im In- und Ausland möglichst vermieden werden. Das Gesetz gilt seit 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigte in Deutschland, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland.

Risikomanagement

Kern der Sorgfaltspflichten bildet ein wirksames Risikomanagement, um die Risiken von Menschenrechtsverletzungen und Rechtsgutverletzungen entlang der gesamten Lieferkette zu identifizieren, zu verhindern, zu beenden oder zumindest soweit wie möglich zu reduzieren, wenn eine vollständige Beendigung nicht möglich ist. Das Gesetz gibt vor, welche Präventions- und Abhilfemaßahmen beachtet werden müssen und verpflichtet zu Beschwerdeverfahren und regelmäßiger Berichterstattung. Allerdings: Es genügt bereits der Beweis des Bemühens, das Gesetz fordert keinen tatsächlichen Erfolg der Maßnahmen, spricht also nicht von einer Erfolgspflicht.

Menschenrechtsbeauftragte im Unternehmen

Für die Wirksamkeit des Risikomanagements hat das Unternehmen einen Verantwortlichen zu benennen, den Menschenrechtsbeauftragten. Dabei muss lediglich die Funktion besetzt sein, der Funktionsträger muss nicht als offiziell als „Menschenrechtsbeauftragter“ bezeichnet werden. Benennt ein Unternehmen keinen Verantwortlichen für diese Position, muss es allerdings mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro rechnen.

Stellung im Unternehmen

Das LkSG gibt nicht konkret vor, wie der Menschenrechtsbeauftragte in der Unternehmensorganisation angesiedelt ist. Allerdings empfiehlt es sich, ihn direkt der Geschäftsführung zu unterstellen. Die Hauptaufgabe des Menschenrechtsbeauftragten ist es, das unternehmenseigene Risikomanagement zu überwachen. Somit hat er mehr Befugnisse als beispielsweise die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die lediglich beratend und unterstützend im Unternehmen tätig ist. Der Menschenrechtsbeauftragte dagegen übernimmt eigenverantwortlich die Überwachung des Risikomanagements und darf daher auch Missstände in eigener Verantwortung beheben. Allerdings definiert das Gesetz nicht, welche spezifischen Instrumente dem Beauftragten hierfür zur Verfügung gestellt werden müssen. Es überlässt damit den Unternehmen, hierfür individuelle Lösungen und Arrangements zu finden und umzusetzen.

Aufgaben des Menschenrechtsbeauftragten

Neben der Überwachung der Umsetzung der Sorgfaltspflichten durch das eigene Unternehmen und die Zulieferfirmen hat der Menschenrechtsbeauftragte noch folgende Aufgaben:

Risikoanalyse: Der Beauftragte muss mindestens einmal im Jahr oder anlassbezogen eine Risikoanalyse entlang der gesamten Lieferkette vornehmen. Dabei verschafft sich der Beauftragte zunächst einen Überblick über alle relevanten Prozesse und den mit ihnen verbundenen Risiken für Mensch und Umwelt. Die identifizierten Risiken werden dann von ihm bewertet und priorisiert. Auf Grundlage der Risikoanalyse formuliert der Beauftragte Maßnahmen, um die Risiken auszuschalten oder zumindest zu minimieren. Die Risikoanalyse mitsamt den Handlungsempfehlungen wird der Unternehmensleitung in Form eines Berichts vorgelegt, das Unternehmen ist in Folge für die Umsetzung der Maßnahmen verantwortlich.

Strategieberatung: Der Menschenrechtsbeauftragte muss weiterhin sein Unternehmen beraten, wie es in Zukunft die Anforderungen des LkSG noch besser als mit den bisherigen Maßnahmen erfüllen könnte.

Schlagworte zum Thema:  Lieferkette, Menschenrecht, Unternehmensführung