Rechtsgrundlage Überblick Art von Betriebsbeauftragten
Zwingend vorgeschriebene Beauftragung
nach dem ArbSchG

Einzelne Gesetze, wie das ArbSchG und die Verordnungen des ArbSchG, schreiben die Bestellung von besonderen beauftragten Personen zum Zwecke der Vermeidung betrieblicher Umweltauswirkungen sowie der Verhinderung von Risiko- und Gefahrquellen zwingend vor.

Die Pflicht zur Bestellung von Betriebsbeauftragten hängt einerseits von der Art und der Größe des Unternehmens, andererseits von der Relevanz, die das Unternehmen für die Umwelt hat, ab. Hierbei spielt u.a. die Branche des Unternehmens mit Blick auf die vom Unternehmen betriebenen Anlagen und davon ausgehenden Emissionen eine entscheidende Rolle.
außerhalb des ArbSchG Daneben gibt es weitere Beauftragte, deren Einsatz außerhalb der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist.
Freiwillige Beauftragung
  Neben der gesetzlich verpflichtenden Bestellung von Betriebsbeauftragten, können Personen im Unternehmen jederzeit freiwillig bestellt werden.
[1] Die Die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten ist nur in der Privatwirtschaft freiwillig, im öffentlichen Dienst müssen sie zwingend bestellt werden

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