Kurzbeschreibung

Dieses Muster dient der Bestellung eines Mitarbeiters zum Menschenrechtsbeauftragten als eine Möglichkeit zur Überwachung des Risikomanagements nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Vorbemerkung

In den letzten Jahren rückte das Thema Nachhaltigkeit und damit auch das Thema Menschrechte als soziale Komponente der Nachhaltigkeit immer stärker in den Fokus. Insbesondere durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) treffen viele Unternehmen nun eine Vielzahl von menschrechts- und arbeitsrechtsbezogenen Sorgfalts- und Berichtspflichten. Da diese Pflichten nicht einmalig sind, sondern fortlaufend oder wiederkehrend, schreibt das LkSG klare Zuständigkeiten, Prozesse und Monitoring vor.

Eine Möglichkeit, diese Zuständigkeiten klar zu regeln, ist es, einen Menschenrechtsbeauftragten zu bestellen. § 4 Abs. 3 LkSG verpflichtet die Unternehmen zwar nicht dazu; vielmehr wird die Bestellung als eine Möglichkeit genannt, das Risikomanagement nach dem LkSG zu überwachen. Da bei Verstößen gegen Pflichten aus dem LkSG erhebliche Bußgelder drohen, dürfte es sich schon aus Haftungsgründen empfehlen, einen geeigneten Beauftragten zu benennen, diesen mit den erforderlichen finanziellen Ressourcen auszustatten und ihm eine organisatorische Stellung einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seiner Überwachungspflicht nachzukommen. Der Menschenrechtsbeauftragte hat keinen besonderen Kündigungsschutz; ggf. sind aber auch arbeitsvertragliche Anpassungen notwendig.

Hinweis

Typischerweise wird diese Stelle in einer Querschnittsabteilung, wie Compliance, Nachhaltigkeit, Einkauf oder HR verankert sein ("Risk-Owner").[1] Der Gesetzgeber empfiehlt die Einrichtung der Stelle eines Menschenrechtsbeauftragten, die unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt ist.[2] Zwingend ist dies indes nicht; vielmehr kommt es auf die Unternehmensstruktur an, also darauf, ob ein ausreichend direkter "Draht" zu den Entscheidern besteht.

[1] Es empfiehlt sich, dass die Überwachung von der Aufstellung, Einrichtung und Unterhaltung des Risikomanagement nach dem LkSG personell und/oder organisatorisch getrennt wird. Andernfalls müsste der Menschenrechtsbeauftragte sich selbst überwachen.
[2] BT-Drucks. 19/28649 S. 43.

Bestellungsurkunde zum Menschrechtsbeauftragten gemäß § 4 Abs. 3 LkSG


Herr/Frau [Name]

[Adresse]


[Firma]

[Adresse]


[Anrede],

hiermit werden Sie gemäß § 4 Abs. 3 LkSG durch die Geschäftsführung der ...... [Firma] mit Wirkung vom ...... [Datum] zum Menschenrechtsbeauftragten ernannt. Als Menschrechtsbeauftragter sind Sie verpflichtet, die menschen- und umweltrechtsbezogenen Sorgfaltspflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) umzusetzen und in allen maßgeblichen Geschäftsabläufen durch angemessene Maßnahmen zu verankern.

I. Aufgaben

Ihnen obliegt die ordnungsgemäße Überwachung der Aufstellung, Einrichtung und Unterhaltung des Risikomanagements nach dem LkSG. Dabei haben Sie insbesondere die Aufgabe sicherzustellen, dass die Sorgfaltspflichten im Rahmen des LkSG wirksam und angemessen in allen relevanten Geschäftsabläufen verankert werden. Hierzu zählen insbesondere[2]:

  • Durchführung einer Risikoanalyse anlassbezogen bzw. anlasslos mindestens einmal im Geschäftsjahr
  • Implementierung angemessener Präventionsmaßnahmen im Unternehmen und gegenüber den unmittelbaren Lieferanten des Unternehmens
  • Ergreifen von Abhilfemaßnahmen bei Aufdeckung von Verletzungen von menschen- und umweltrechtlichen Belangen im Rahmen der Risikoanalyse
  • Umsetzung von Sorgfaltspflichten bezüglich Risiken in Bezug auf mittelbare Lieferanten, soweit substantiierte Kenntnis diesbezüglich besteht
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens[3]
  • Durchführung der Berichterstattung an die zuständige Behörde, derzeit Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Hinsichtlich Ihrer vorgenannten Aufgaben haben Sie die Pflicht, an die Geschäftsführung regelmäßig, mindestens einmal im Kalenderjahr, zu berichten. Sollten Sie unterjährig Risiken und/oder bevorstehende Verletzungen von menschen- und umweltrechtlichen Belangen, die nach dem LkSG geschützt sind, oder die Nichteinhaltung durch Arbeitnehmer oder Lieferanten aufmerksam werden, hat eine unverzügliche Information der Geschäftsführung zu erfolgen.

Die Durchführung Ihrer Pflichten ist regelmäßig und kontinuierlich zu dokumentieren.

II. Befugnisse

Um die vorgenannten Aufgaben effektiv gewährleisten zu können, stehen Ihnen insbesondere die folgenden Befugnisse zu[4]:

  • [...]

III. Zeitlicher Umfang und Fortbildung

Die Geschäftsführung sichert Ihnen den zur Erfüllung Ihrer Aufgaben notwendigen zeitlichen Freiraum und ihre Unterstützung zu.[5]

Sie sind verpflichtet, sich über den aktuellen Inhalt der für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren und informiert zu halten (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien etc.). Das Unternehmen stellt dabei sicher, dass Sie sich das notwendige Wissen, z.B. durch den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, aneignen können.

IV. Widerruf

Diese Bestellung kann jederzeit durch die Geschäftsfüh...

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