Dieser Beitragssatz gilt für Mitglieder, die
- bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder
- auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben.[1]
Er beträgt bundeseinheitlich 14,6 %.[2]
Der allgemeine Beitragssatz bezieht sich grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt eines krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers.
1.1.1 Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer
Selbst für diejenigen freiwillig versicherten Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind und im Falle der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 6 Wochen haben, darf die Krankenkasse keinen geringeren als den allgemeinen Beitragssatz vorsehen.[1]
Der allgemeine Beitragssatz gilt auch für freiwillige Mitglieder. Diese Regelung ist Ausdruck des die Krankenversicherung beherrschenden Solidarprinzips und schließt eine weitere Beitragsermäßigung aus.
1.1.2 Geringfügig entlohnt Beschäftigte
Für geringfügig entlohnt Beschäftigte gelten besondere Beitragssätze.[1]
1.1.3 Beschäftigte Rentner
Der allgemeine Beitragssatz gilt auch für das Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitnehmer
- zeitgleich eine Teilrente wegen Alters oder
- eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder
- wegen Berufsunfähigkeit
bezieht.[1]
S. Rentner.
1.1.4 Wartezeit zum Entgeltfortzahlungsanspruch
Der allgemeine Beitragssatz[1] gilt für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Wochen Anspruch
- auf Entgeltfortzahlung oder
- auf Weiterzahlung von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld)
haben. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Neuantritt einer Arbeitsstelle erst nach einer 4-wöchigen "Wartezeit" entsteht.[2] Auch in den ersten 4 Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses gilt damit der allgemeine Beitragssatz.
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