a) Allgemeiner Beitragssatz

Der in § 241 SGB V normierte allgemeine Beitragssatz gilt für alle Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen [akt.] und in der Folge einen Anspruch auf Krankengeld haben. Da für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V versicherungspflichtigen [akt.] Menschen mit Behinderung grundsätzlich ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung für sechs Wochen besteht, kommt für sie ebenfalls der allgemeine Beitragssatz in Betracht.

b) Erhöhter Beitragssatz

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

c) Ermäßigter Beitragssatz

[1] [akt.] Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 Satz 1 SGB V). Keinen Anspruch auf Krankengeld haben nach [akt.] § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V die Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) sowie nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V die Bezieher von Vorruhestandsgeld (§ 5 Abs. 3 SGB V), so dass für sie der ermäßigte Beitragssatz in Betracht kommt.

[2] Außerdem schließt [akt.] § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V] den Anspruch auf Krankengeld für Bezieher von einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Vollrente wegen Alters aus. Üben daher Bezieher von [akt.] Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters noch eine Beschäftigung aus, dann ist auch für sie der ermäßigte Beitragssatz maßgebend, und zwar vom Beginn des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Vollrente wegen Alters an. Hieraus folgt, dass der Arbeitgeber mit Beginn des Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters wegen des geänderten Beitragsgruppenschlüssels in der Krankenversicherung eine Änderungsmeldung – gegebenenfalls auch rückwirkend – zu erstatten hat.

d) Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

e) Praktikanten [ohne Arbeitsentgelt] und zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt

Nach § 245 Abs. 1 SGB V gelten für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V krankenversicherungspflichtigen Praktikanten [ohne Arbeitsentgelt] und zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt als Beitragssatz 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes.

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