Arbeitslosenversicherung: Der Arbeitgeberanteil kehrt zurück

Bezieher einer Vollrente wegen Alters sind nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, rentenversicherungsfrei. Unabhängig von einem Rentenbezug besteht vom selben Zeitpunkt an Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Aktuell beträgt die Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung 65 Jahre und zehn Monate für die Personen, die im Kalenderjahr 1956 geboren sind.
So hat eine am 15.1.1956 geborene Person am 14.1.2021 das 65. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf des Monats November 2021 erreicht die Person die Regelaltersgrenze, also ab 1.12.2021. In einer weiter ausgeübten Beschäftigung ist die Person daher ab 1.12.2021 rentenversicherungsfrei, sofern sie eine Vollrente wegen Alters bezieht. In der Arbeitslosenversicherung besteht auf jeden Fall ab 1.12.2021 Versicherungsfreiheit, auch wenn die Person keine Rente bezieht.
Schon vor langer Zeit hat der Gesetzgeber trotz der bestehenden Versicherungsfreiheit eine Beitragspflicht für den Arbeitgeber der betreffenden Person in beiden Versicherungszweigen festgelegt. Die Beitragspflicht umfasst den normalerweise für Versicherungspflichtige zu entrichtenden Arbeitgeberanteil. Im Hinblick auf die Arbeitslosenversicherung ist diese Verpflichtung seit dem 1. Januar 1997 ausgesetzt.
Ausnahmeregelung endet zum 31. Dezember 2021
Die Aussetzung dieser Beitragspflicht ist allerdings bis zum 31. Dezember 2021 befristet und entfällt damit zum kommenden Jahreswechsel. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber ab 1. Januar 2022 für diese Personen wieder den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten hat.
Dies gilt auch für laufende Beschäftigungen mit entsprechend betroffenen Personen.
Auswirkungen auf den Beitragsgruppenschlüssel
Diese Änderung hat Auswirkungen auf den Beitragsgruppenschlüssel im Meldeverfahren. Ohne die Beitragspflicht war die 3. Stelle in dem Beitragsgruppenschlüssel mit einer 0 anzugeben. Die Ziffer für den Beitragsanteil des Arbeitsgebers ist die 2.
Änderungsmeldungen zum 1. Januar 2022 erforderlich
Diese Änderung im Beitragsgruppenschlüssel stellt einen meldepflichtigen Tatbestand dar. Entsprechend sind alle laufend beschäftigten Personen, die von dieser Änderung betroffen sind, zum 1. Januar 2022 mit einer Änderungsmeldung umzumelden. Durch die Änderungsabmeldung wird die eigentlich zum 31. Dezember 2021 zu übermittelnde Jahresmeldung hinfällig.
Beispiel:
Die Person, geboren am 15.3.1953, bezieht seit zwei Jahren eine Vollrente wegen Alters nach Vollendung der Regelaltersgrenze. Die Person übt seit dem 1.7.2021 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 2.000 Euro.
Ergebnis:
Bereits seit dem 1.7.2021 besteht Versicherungsfreiheit zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber hat seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung seit dem 1.7.2021 zu entrichten. Ab dem 1.1.2022 ist auch der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
Erforderliche Meldungen:
Art der Meldung | Meldedatum/-zeitraum | Abgabegrund | Beitragsgruppenschlüssel | Personengruppenschlüssel |
Abmeldung | 1.7.2021 - 31.12.2021 | 32 | 3301 | 119 |
Anmeldung | 1.1.2022 | 12 | 3321 | 119 |
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