Einführung

Durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG), das Gesetz zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz) sowie das Gesetz zur Änderung des AFG und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand [akt.] wurden zum 1.1.1989 erhebliche Veränderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vorgenommen. Das vorliegende Rundschreiben behandelt die Rechtsänderungen zum Versicherungs- und Beitragsrecht im Rahmen des gemeinsamen Beitragseinzugs.

Das GRG [akt.] führte u. a. eine Jahresarbeitsentgeltgrenze auch für Arbeiter ein und fasst die Rechtsvorschriften über die Versicherungsfreiheit und die Befreiung in der Krankenversicherung systematisch zusammen, wobei Beamte und beamtenähnliche Personen einschließlich Pensionäre hinsichtlich weiterer Beschäftigungen außerhalb des Beamtenverhältnisses generell von der Krankenversicherung freigestellt wurden. Außerdem [akt.] wurden die Beteiligung des Arbeitgebers am Krankenversicherungsbeitrag für versicherungspflichtige Arbeitnehmer sowie der Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer neu und einheitlich für alle Krankenkassenarten geregelt.

Durch das Melderecht- und Beitragseinzug-Einordnungsgesetz [akt.] wurden die in verschiedenen Sozialgesetzen enthaltenen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften über die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Meldung der Arbeitnehmer und der Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch einheitliche Regelungen in den Gemeinsamen Vorschriften des SGB IV ersetzt. Dabei [akt.] wurde der Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge dahingehend verändert, dass die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge im Falle einer freiwilligen Krankenversicherung nicht mehr an die gesetzlich zuständige Krankenkasse, sondern an die Krankenkasse zu entrichten sind, bei der die freiwillige Krankenversicherung besteht. Soweit hiernach die Zuständigkeit der Einzugsstelle zum 1.1.1989 [akt.] wechselte, waren entsprechende Veränderungsmeldungen zu erstatten.

. . .

Die [damaligen] Spitzenverbände der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungsträger sowie die [damalige] Bundesanstalt für Arbeit [akt.] hatten in mehreren Besprechungen über die Anwendung und Auslegung der neuen Vorschriften beraten. Die dabei erzielten [und noch anwendbaren] Ergebnisse sind in diesem Rundschreiben zusammengefasst. . .

A. Versicherter Personenkreis

Siehe [akt.] §§ 5 bis 8 SGB V

I. Versicherungspflicht

1. Allgemeines

Der in der Krankenversicherung versicherungspflichtige Personenkreis wird in § 5 SGB V beschrieben. Dort werden auch diejenigen Versicherungspflichtigen aufgeführt, für die sich die Einzelregelungen in anderen Gesetzen befinden ([akt.] Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler; Künstler und Publizisten).

2. Beschäftigte

[1] Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unterliegen Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte der Krankenversicherungspflicht, vorausgesetzt, dass sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Die Zahlung von Arbeitsentgelt als Voraussetzung für den Eintritt von Krankenversicherungspflicht wird also nicht nur bei Arbeitern und Angestellten, sondern auch bei den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten verlangt. Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die kein Arbeitsentgelt erhalten, werden wie Praktikanten behandelt und der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V unterstellt (vgl. Ausführungen unter A.I.5), es sei denn, sie sind familienversichert nach § 10 SGB V (vgl. § 5 Abs. 7 SGB V). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten weiterhin auch dann der Versicherungspflicht, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten ([akt.] § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

[2] [akt.] In der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Arbeiter und Angestellte ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Arbeitsentgelts der Versicherungspflicht.

3. Bezieher von Vorruhestandsgeld

[1] [akt.] Die Bezieher von Vorruhestandsgeld werden nach § 5 Abs. 3 SGB V den entgeltlich Beschäftigten gleichgestellt. Nach wie vor hängt die Krankenversicherungspflicht der Bezieher von Vorruhestandsgeld davon ab, dass sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes krankenversicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 v. H. des Bruttoarbeitsentgelts i.S.d. § 3 Abs. 2 VRG gezahlt wird. Das gilt unabhängig davon, dass die Vorschriften des VRG vom 1.1.1989 an grundsätzlich nicht mehr anwendbar sind. Krankenversicherungspflicht tritt demnach auch dann ein, wenn die Zahlung des Vorruhestandsgeldes erstmals nach dem 31.12.1988 beginnt. Sofern Bezieher von Vorruhestandsgeld...

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