Wer nur deshalb krankenversicherungspflichtig wird, weil er seine Arbeitszeit auf die Hälfte (oder weniger) der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebs reduziert, wird auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit. Diese Möglichkeit gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihre bisherige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber eine Beschäftigung aufnehmen, die die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Möglichkeit der Befreiung gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeit

eine Beschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit aufnehmen, was bei Vollbeschäftigung zur Krankenversicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V führen würde.

 
Wichtig

Voraussetzung: Krankenversicherungsfreiheit in den letzten 5 Jahren

Bedingung in Fällen der Reduzierung der Arbeitszeit aufgrund des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei ist. Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit oder Familienpflegezeit (einschl. Nachpflegephase) werden auf die 5-Jahresfrist angerechnet.

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